Abmahngefahr im Reel: Warum fremde Musik, Sounds und Bilder auf TikTok & Instagram für Unternehmen teuer werden können

Viele Unternehmen nutzen Musik, Sounds oder Bilder in Social Media, ohne die urheberrechtlichen Risiken zu kennen. Welche Inhalte erlaubt sind und wie Sie kostspielige Abmahnungen vermeiden können. Trend-Sounds, Musik und Bilder gehören auf TikTok und Instagram zum Alltag. Für Unternehmen gelten jedoch andere urheberrechtliche Spielregeln als für private Nutzer. Erfahren Sie, welche Risiken bei der Nutzung fremder Inhalte bestehen und wie Sie kostspielige Abmahnungen vermeiden können.

Partner-Beitrag von Dr. Hermann Lindhorst —

Ein kurzer Clip. Ein großes Risiko.

Dreißig Sekunden Reel, ein TrendSound aus der TikTok-Bibliothek, ein paar Schnitte – und schon hat man Hunderte oder Tausende Views. Was für Privatnutzer längst Alltag ist, kann für Unternehmen schnell zum juristischen Albtraum werden. Denn was viele nicht wissen: Die Spielregeln für kommerzielle Accounts unterscheiden sich grundlegend von denen für private Profile.

Die gute Nachricht: Wer die Risiken kennt, kann sie vermeiden. Die schlechte: Viele Unternehmen wissen gar nicht, dass sie gerade auf dünnem Eis skaten.

Was eigentlich jeder macht – und warum das trotzdem problematisch ist

Ein Gastronomiebetrieb postet ein stimmungsvolles Abendvideo mit Chart-Musik im Hintergrund. Ein Handwerksbetrieb lädt ein Reel mit einem viralen Sound hoch, weil der gerade auf allen Kanälen zu hören ist. Ein Online-Shop verwendet ein kurzes Filmzitat, um seinen neuen Werbepost aufzupeppen.

Alles wirkt harmlos. Alles ist – in vielen Fällen – rechtlich heikel.

Musik, Sounds, Videoschnipsel und Bilder sind in aller Regel urheberrechtlich geschützt. Das gilt für bekannte Songs genauso wie für weniger bekannte Produktionen, für professionelle Fotografien ebenso wie für kurze Filmausschnitte. Wer fremdes Material verwendet, braucht die entsprechenden Rechte. Punkt.

Plattform-Lizenzen: Nicht so umfassend, wie viele glauben

„Aber TikTok und Instagram stellen diese Sounds doch selbst zur Verfügung!" – Dieser Einwand kommt regelmäßig. Er ist nur leider zu kurz gedacht.

Tatsächlich schließen die Plattformen mit Rechteinhabern – also Musikverlagen, Künstlern, Plattenlabels – Lizenzvereinbarungen ab. Diese Lizenzen erlauben es Nutzern, bestimmte Inhalte zu verwenden. Allerdings sind solche Vereinbarungen oft auf die private Nutzung beschränkt oder gelten ausdrücklich nicht für kommerzielle Zwecke.

Einige Plattformen bieten daneben eigene kommerzielle Musikbibliotheken an – TikTok etwa die sogenannte „Commercial Music Library", Instagram eine vergleichbare Auswahl. Musik aus diesen Bibliotheken ist explizit auch für kommerzielle Accounts lizenziert. Das klingt nach einer einfachen Lösung – und ist es in diesen Fällen auch. Entscheidend ist jedoch: Nutzer müssen aktiv prüfen, ob ein bestimmter Sound tatsächlich aus dieser kommerziellen Bibliothek stammt oder nur aus der allgemeinen, privat lizenzierten Auswahl. Diese Unterscheidung ist in der App nicht immer auf den ersten Blick erkennbar.

Ein Unternehmen, das seinen Markenchannel betreibt und Produkte oder Dienstleistungen bewirbt, handelt dabei kommerziell – unabhängig davon, ob der Kanal als Privat- oder Unternehmensaccount eingestellt ist. Wer sich pauschal darauf verlässt, dass die Plattform die nötigen Rechte schon mitliefert, sitzt möglicherweise auf einem Rechteirrtum mit erheblichen Folgen.

Und was ist mit dem deutschen Urheberrecht?

Das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDAG), mit dem Deutschland die europäische DSM-Richtlinie umgesetzt hat, sieht in den §§ 5–7 gesetzliche Nutzungserlaubnisse vor – etwa für Karikaturen, Parodien und Pastiches. Diese klingen auf den ersten Blick wie ein Freifahrtschein. Sind sie aber nicht.

Diese Ausnahmen setzen voraus, dass das fremde Material erkennbar transformiert, kommentiert, karikiert oder parodiert wird – und zwar mit einem erkennbaren humoristischen oder kritischen Bezug zum Original. Ein bloßes Unterlegen von Musik unter ein Produktvideo, das Verwenden eines trendigen Sounds als atmosphärische Untermalung oder das Einblenden eines Filmausschnitts als Eye-Catcher fällt in aller Regel nicht darunter. Der Inhalt muss sich inhaltlich auf das verwendete Werk beziehen – nicht nur zufällig darauf aufbauen.

Hinzu kommt: Selbst wenn eine solche Ausnahme grundsätzlich greift, entbindet das UrhDAG Unternehmen nicht automatisch von allen Pflichten.

Kurz gesagt: Die gesetzlichen Schranken sind keine Hintertür für den alltäglichen kommerziellen Social-Media-Auftritt.

Welche Rechte braucht man eigentlich?

Das Urheberrecht ist vielschichtig – und genau das macht es für Laien so schwer überschaubar. Bei Musik allein können mehrere Rechtspositionen eine Rolle spielen:

Das Nutzungsrecht betrifft die Komposition und den Songtext und liegt beim Komponisten beziehungsweise Texter oder dem jeweiligen Verlag. Das Leistungsschutzrecht schützt die konkrete Aufnahme und liegt beim ausführenden Künstler sowie beim Tonträgerhersteller (in der Praxis meist das Plattenlabel). Wer einen bekannten Song in einem Video verwendet, braucht im Regelfall beide Rechte – und damit Genehmigungen von gleich mehreren Rechteinhabern. Eine Besonderheit: Das Leistungsschutzrecht an einer Aufnahme erlischt 70 Jahre nach deren Erscheinen. Sehr alte Aufnahmen können damit gemeinfrei sein – allerdings kann das zugrundeliegende Kompositionsrecht (70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) noch bestehen. Wer sich auf Gemeinfreiheit berufen möchte, muss daher beide Schutzfristen sorgfältig prüfen.

Hinzu kommt bei Musikvideos oder Filmausschnitten häufig das Synchronisationsrecht, also das Recht, Musik mit bewegten Bildern zu verbinden. Das ist ein eigenes Recht, das gesondert lizenziert werden muss.

Wer fremde Fotos oder Grafiken verwendet, braucht entsprechende Bildrechte – und muss prüfen, ob gegebenenfalls auch das Recht am eigenen Bild einer abgebildeten Person berührt ist.

Vermeintlich „freie" Sounds: Vorsicht vor dem Trugschluss

Besonders tückisch ist ein verbreiteter Irrtum: Inhalte, die sich viral verbreiten oder die überall zu hören sind, seien deshalb frei nutzbar. Das Gegenteil ist oft der Fall. Gerade besonders populäre Sounds sind häufig sorgfältig lizenziert – und damit für kommerzielle Nutzung gesperrt oder nur gegen Entgelt verfügbar.

Auch Inhalte unter Creative-Commons-Lizenzen sind nicht automatisch für kommerzielle Zwecke freigegeben. Viele CC-Lizenzen schließen eine kommerzielle Verwendung explizit aus. Wer die Lizenzbedingungen nicht sorgfältig liest, handelt im Zweifel auf eigenes Risiko.

Was droht, wenn man es falsch macht?

Die Konsequenzen eines Urheberrechtsverstoßes können empfindlich sein – und sie treffen Unternehmen häufig unvorbereitet:

Abmahnung: Rechteinhaber oder deren Vertreter können eine Abmahnung aussprechen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Die damit verbundenen Anwaltskosten trägt in aller Regel die abgemahnte Partei.

Unterlassungsanspruch: Wer nicht reagiert oder erneut verstößt, riskiert eine einstweilige Verfügung – mit der gerichtlich angeordneten Verpflichtung, die Nutzung sofort einzustellen.

Schadensersatz: Der Rechteinhaber kann Schadensersatz verlangen, der sich unter anderem nach dem sogenannten Lizenzschadensersatz berechnet – also danach, was eine ordnungsgemäße Lizenzierung gekostet hätte. Die Höhe ist dabei stark einzelfallabhängig: Bei einfachen Stockfotos können es dreistellige Beträge sein, bei professionellen Fotografen oder populären Musikstücken schnell vier- bis fünfstellige Summen. Hinzu können Gewinnabschöpfungsansprüche kommen, wenn der Verstoß kommerziell genutzt wurde.

Vertragsstrafe: Wer eine Unterlassungserklärung abgegeben hat und dennoch erneut gegen das Urheberrecht verstößt, zahlt die vereinbarte Vertragsstrafe – in der Regel ohne weiteres Zutun des Gerichts.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Die Lösung ist weniger kompliziert, als sie klingt – erfordert aber etwas Disziplin und Konsequenz:

Erstens sollten Unternehmen ausschließlich Material verwenden, an dem sie selbst alle Rechte halten – also selbst produzierte Musik, Fotos und Videos. Was intern entsteht, ist sicher.

Zweitens gibt es lizenziertes Material über spezialisierte Anbieter: Stockmusik-Bibliotheken wie Artlist, Musicbed oder Epidemic Sound bieten Lizenzen an, die explizit kommerzielle Nutzung auf Social Media einschließen. Ähnliches gilt für Bildagenturen mit entsprechenden Rechtepaketen.

Drittens lohnt es sich, bestehende Social-Media-Inhalte zu prüfen: Welche Posts enthalten fremdes Material? Wurde die Nutzung rechtlich abgesichert? Im Zweifel ist ein vorsorgliches Löschen günstiger als eine spätere Abmahnung.

Und viertens gilt: Wer unsicher ist, sollte vor dem Upload fragen – nicht erst danach.

Fazit: Der schnelle Post kann teuer werden

Ein Reel ist in wenigen Minuten produziert und hochgeladen. Die rechtlichen Folgen eines Fehlers können dagegen Monate dauern und erhebliche Kosten verursachen. Für Unternehmen gilt deshalb dieselbe Regel wie im klassischen Werbematerial: Wer fremde Inhalte nutzt, braucht die Erlaubnis des Rechteinhabers – und zwar eine, die ausdrücklich kommerzielle Nutzung abdeckt.

Die Plattformen erleichtern den Upload. Die Haftung tragen Unternehmen trotzdem selbst.

Dr. Hermann Lindhorst

Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-, Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für Sportrecht

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