Ingolf F. Kropp
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Bei Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers gibt es mehrere Konstellationen: Bei schweren Pflichtverstößen (z.B. Diebstahl oder vorsätzliche Körperverletzung im Betrieb) kann der Arbeitgeber grundsätzlich die rote Karte ziehen und sofort die Kündigung aussprechen.
In leichteren Fällen kommt als milderes Mittel die gelbe Karte in Form der Abmahnung zur Anwendung. Für die Abmahnung reichen pauschale Vorhaltungen nicht aus. Vielmehr muss das gerügte Verhalten gegebenenfalls auch unter Angabe des Datums und der Uhrzeit ganz konkret umrissen werden, damit der Arbeitnehmer die erhobenen Vorwürfe nachvollziehen kann (Dokumentations- und Hinweisfunktion). Der Arbeitnehmer ist ganz konkret aufzufordern, das abgemahnte Verhalten abzustellen (Ermahnungs- und Aufforderungsfunktion).
Abschließend ist deutlich zu machen, dass bei einem wiederholten vertragswidrigen Verhalten im selben Pflichtenkreis das Arbeitsverhältnis gefährdet ist und mit dem Ausspruch der außerordentlichen fristlosen Kündigung gerechnet werden muss (Warnfunktion). Mehrere abmahnfähige Sachverhalte sollten niemals in einer Abmahnung ausgesprochen werden. Die gelbe Karte gibt es schließlich auch immer nur für einen konkreten Vorfall. Erfüllt die Abmahnung nicht die genannten Voraussetzungen, ist sie unwirksam und das Spiel beginnt von vorne.
Wie beim Fußball kann auch bei der Arbeit die gelbe Karte mündlich ausgesprochen werden. Der Schiedsrichter hat indessen für seine Abmahnung genug Zuschauer, die dies bestätigen können. Zur Beweissicherung erfolgt daher auf dem Arbeitsfeld die gelbe Karte lieber in schriftlicher Form.
Einen Vorteil gibt es aber gegenüber dem Fußball: Die Abmahnung braucht nicht sofort erteilt zu werden. Eine Pflichtverletzung kann zeitnah innerhalb eines Zeitraumes von drei bis vier Wochen abgemahnt werden - also genug Zeit für eine Abwägung und die Einholung eines Rechtsrates.
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