Ulrike Hundt-Neumann
Rechtsanwältin, Markenrechtsexpertin (Of Counsel)
Bisher konnte man als Inhaber einer schwarz/weiß eingetragenen Marke (Logo) davon ausgehen, dass dieses Logo auch in allen anderen Farben geschützt ist.
Dieser Grundsatz gilt jedenfalls in dieser Allgemeinheit nach der im Rahmen des Konvergenzprogramms der Europäischen Union veröffentlichten und in Deutschland schon seit dem 15.04.2014 umgesetzten "Gemeinsamen Mitteilung zur gemeinsamen Praxis zum Schutzbereich von schwarz-weißen Marken" des Europäischen Netzwerks für Marken und Geschmacksmuster der EU nicht mehr.
Vielmehr sind die Risiken, es bei einer nur Schwarz/Weiß-Registrierung eines in der Praxis farbig genutzten Logos zu belassen, erheblich gestiegen, so dass jeder Markeninhaber aufgerufen ist, genau zu prüfen bzw. prüfen zu lassen, ob er sein Ziel eines umfassenden Schutzes seines Logos nach wie vor erreichen kann.
Dies gilt zum einen dann, wenn eine farbige Darstellung des Logos in der Europäischen Union angemeldet und die Priorität, d. h. der zeitliche Vorrang einer älteren deutschen Schwarz/Weiß-Marke beansprucht werden soll. Nach dem Wortlaut der vorstehend genannten Mitteilung ist dies nämlich nicht mehr möglich, es sei denn, die Farbunterschiede sind "unbedeutend".
Was "unbedeutend" im vorgenannten Sinne ist, wird in den Grundsätzen der gemeinsamen Praxis zwar auch anhand von Beispielen erläutert; klarer wird dies dadurch aber nicht, wenn man hierfür z. B. die nachfolgend abgebildeten, den Grundsätzen entnommenen Darstellungen zugrunde legt:
Zum anderen hat dies auch Auswirkungen auf die so genannten "relativen Eintragungshindernisse", mithin insbesondere die Prüfung, ob die farbige Marke registriert werden kann, obwohl es eine ältere Marke in schwarz/weiß bzw. in Graustufen gibt, die bis auf die Farbigkeit mit dem angemeldeten Zeichen identisch ist.
Auch hier gilt, dass eine ältere Schwarz/Weiß-Marke nicht mit derselben Marke in Farbe identisch ist, es sei denn, die Farbunterschiede sind unbedeutend (s.o.).
Zu guter Letzt haben die vorstehend beschriebenen Grundsätze auch Auswirkungen auf die Frage der Benutzung einer Marke, wenn z. B. die Farbversion einer Marke benutzt, aber nur die Schwarz/Weiß- bzw. Grau-Version registriert ist (oder umgekehrt). Zwar geht die in den Mitteilungen festgelegte gemeinsame Praxis davon aus, dass reine Farbänderungen die Unterscheidungskraft der Marke nicht beeinflussen; dies soll jedoch nur dann gelten, wenn die Wort-/Bildbestandteile (nicht aber die Farbe) übereinstimmen und die unterscheidungskräftigen Elemente bilden, wenn die Farbkontraste erhalten bleiben, die Farbe oder die Farbkombination selbst keine Unterscheidungskraft hat und die Farbe nicht "maßgeblich" zur allgemeinen Unterscheidungskraft der Marke beiträgt.
Auch diese Vorgaben enthalten so viele Unwägbarkeiten, dass unser dringender Rat nur dahin gehen kann, sich in Zukunft nicht mehr nur mit einer Schwarz/Weiß-Eintragung eines Logos zufrieden zu geben, sondern jedenfalls neben der Schwarz/Weiß-Darstellung die farbige Darstellung des Logos registrieren zu lassen, die zum Zeitpunkt der Markenanmeldung benutzt wird. Spätestens dann, wenn der Ablauf der fünfjährigen Benutzungsschonfrist bevorsteht, sollte die Eintragung der farbigen Darstellung des Logos nachgeholt werden, die zu diesem Zeitpunkt genutzt wird. Unterbleibt dies, besteht das Risiko, dass im Streitfall eine ernsthafte Benutzung der registrierten Schwarz/Weiß-Marke nicht nachgewiesen werden kann und die Marke löschungsreif ist.
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