Änderungen zur Umsatzsteuer auf Bauleistungen gem. 13b UStG

Die Umsatzsteuer auf Bauleistungen folgt seit Jahren einigen Besonderheiten. Subunternehmer, die ihre Bauleistungen an andere Bauunternehmen erbringen, haben ihre Leistung gem. § 13 b Umsatzsteuergesetz OHNE Umsatzsteuer zu berechnen. Die gesetzliche Umsatzsteuer trägt, anders als im sonstigen geschäftlichen Verkehr, der Auftraggeber. Bei diesem kann die Umsatzsteuer dann, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen, wieder als Vorsteuer abgezogen werden.

Gesetzgeber beseitigt ab 01. Oktober 2014 die bestehenden Unsicherheiten

Der Vorgang schien damit ein „Nullsummenspiel“ zu sein. Unruhe in das System brachte der Europäische Gerichtshof (EUGH).

Im Kern hatte der leistende Bauunternehmer nach den EUGH-Grundsätzen vor Rechnungsstellung die Anschlussverwendung der erbrachten Leistungen bei seinem Kunden verbindlich zu klären. Falls der Auftraggeber nämlich die beauftragte Bauleistung seinerseits konkret für eigene Bauleistungen verwenden wollte, blieb die Leistung beim Subunternehmer steuerfrei. Wenn der Auftraggeber die empfangenen Leistungen aber nicht „weiterverkaufte“, sondern beispielsweise für im Bestand gehaltene Bauten verwendete, sollte die Leistung des Subunternehmers nach der EUGH-Rechtsprechung auf einmal steuerpflichtig sein. Dazu gab es dann noch eine Reihe von Übergangsvorschriften, auf die Sie uns bei Bedarf bitte gerne ansprechen.

Dadurch entstand in der Bauwirtschaft eine erhebliche Unsicherheit mit zum Teil sogar unlösbaren Konflikten. Die Finanzverwaltung wurde von der EUGH-Rechtsprechung scheinbar selbst überrascht und versuchte, auf den EUGH mit mehreren und sich zum Teil widersprechenden Erlassen samt Übergangsvorschriften und Nichtaufgriffsregelungen zu reagieren. So wurde die Verwirrung eher noch vergrößert.

Dieser unhaltbare Zustand wird vom Gesetzgeber nun durch eine klarstellende Gesetzesformulierung ab dem 01. Oktober 2014 wieder beseitigt.

Ab Oktober 2014 werden damit für Bauleistungen im Grundsatz wieder die altbekannten Regelungen gelten.

Leistungen, die ein Subunternehmer an den Bauunternehmer erbringt, bleiben beim Subunternehmer nun wieder generell umsatzsteuerfrei. Der Bauunternehmer selbst hat die Umsatzsteuer für den Subunternehmer abzuführen und kann diese bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen als Vorsteuer abziehen.

Die Finanzverwaltung bestätigt das neue Verfahren mit einem Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 26. August 2014. In diesem Erlass findet sich ein neues Formblatt, der "Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen". Diese Bescheinigung soll künftig auf Antrag von den Finanzämtern ausgestellt werden. Sie dient der Rechtssicherheit und soll Vertrauensschutz schaffen.

Wird dem Subunternehmer also in Zukunft von seinem Auftraggeber der formelle „Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ vorgelegt, kann die Leistung an den Auftraggeber ohne Ausweis von Umsatzsteuer abgerechnet werden. Bei fehlendem Nachweis raten wir dazu, dass Subunternehmer und Auftraggeber im Vorfeld der Rechnungsstellung eine verbindliche Klärung der umsatzsteuerlichen Behandlung vornehmen. Hier können steuerliche Risiken entstehen, über die wir bei Bedarf sprechen sollten.

Als betroffene Bauunternehmen empfehlen wir Ihnen, sich mit uns wegen der Einzelheiten zu den Neuregelungen und besonders wegen des Antrages auf Ausstellung des Nachweises zur Steuerschuldnerschaft in Verbindung zu setzen.

Dr. Jens Biederer

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Claudia Hippert

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Lennart Holst LL.B.

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Andreas Th. E. Kreutzer

Rechtsanwalt (Of Counsel)

Bild: © Dmitry Kalinovsky / Shutterstock

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