Apple verliert die Marken „THINK DIFFERENT“

Marken sind im heutigen Wirtschaftsleben für Unternehmen ein wichtiger Faktor. Besitzt die Marke einen hohen Wiedererkennungswert kann es zum Erfolg eines Unternehmens beitragen.

Die große Bedeutung des Benutzungsnachweises

Beitrag von Carina Tolle-Lehmann LL.M. —

Ferner kann eine erfolgreiche Marke das Vermögen eines Unternehmens wesentlich erhöhen. Insofern ist es schon ein wichtiger und richtiger Schritt, überhaupt eine Marke, sei es z.B. als Wortmarke oder auch als Wort-/Bildmarke (Logo), anzumelden. Aus dieser dann eingetragenen Marke lassen sich Schutzrechte gegen die unberechtigte Nutzung identischer oder auch ähnlicher Zeichen herleiten. Dennoch gehört zu einem wirksamen Markenschutz nicht nur der Eintragungsakt selbst. Vielmehr ist es auch die sogenannte „Markenpflege“, die eine eingetragene Marke zu einer guten und starken Marke macht.

Dies musste erst kürzlich auch der IT-Gigant Apple schmerzlich erfahren (EuG, Urt. v. 08.06.2022; Az. T-26/21; T-27/21 und T-28/21). Denn eine eingetragene Marke muss, um einen durchgehenden Schutz zu gewährleisten, regelmäßig und ernsthaft benutzt werden. Hierfür ist maßgebend, dass eine Marke innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren ununterbrochen genutzt wird. Erfolgt dies nicht, verfällt der Schutz der Marke und es können z.B. Löschungsanträge gestellt werden, um die angegriffene Eintragung aus dem Register streichen zu lassen.

Der Technologiekonzern Apple hatte in den Jahren 1997, 1998 und 2005 jeweils die Wortmarke „THINK DIFFERENT“ beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eintragen lassen. Der Uhrenhersteller Swatch verwendete im Jahr 2015 eine abgeänderte Version der Wortmarke als Werbeslogan, nämlich „Tick Different“ und ließ diesen Slogan ebenfalls als Marke eintragen. Zudem stellte Swatch beim EUIPO Anträge auf Erklärung des Verfalls der Marken von Apple und wendete ein, dass Apple die eingetragenen Wortmarken nicht ununterbrochen und ernsthaft genutzt habe. Hierbei ging es insbesondere um den Zeitraum 2011 bis 2016. Das EUIPO erklärte daraufhin die Marken für verfallen (was die Löschung der Marken bedeuten würde), wogegen sich Apple letzten Endes gerichtlich vor dem EuG wehrte. Im Ergebnis ohne Erfolg. Denn der Technologiekonzern hatte als Nachweise der ernsthaften Nutzung lediglich angegeben, dass auf der Verpackung der iMac-Computer Etiketten mit dem Schriftzug „THINK DIFFERENT“ angebracht seien, was die Richter nicht als ausreichend werteten. Dies sei lediglich ein unscheinbares Verpackungsdetail und werde vom angesprochenen Verbraucher übersehen. Auch die eingereichten Nettoverkaufszahlen weltweit vermochten diesen Ausgang nicht zu verhindern, da sich aus den Verkaufszahlen nicht der exakte Verkaufszahlenanteil in der Europäischen Union erkennen ließ, der Rechtsstreit jedoch den räumlichen Bereich der Europäischen Union betraf.

Diese Entscheidung verdeutlicht noch einmal mehr, dass die gute Dokumentation der Markennutzung unerlässlich für das Bestehen des Schutzes ist. Ein gutes Markenportfolio wird insofern nicht nur durch die Eintragung geschaffen, sondern erfordert auch die kontinuierliche Pflege (z.B. durch saubere Dokumentation von Verkaufszahlen, Markenüberwachung u.ä.).

Wir unterstützen Sie gerne bei der Entstehung und Erhaltung Ihrer starken Marke.

Bild: ©pixaby

Carina Tolle-Lehmann LL.M.

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht

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