Arbeitnehmerüberlassung - immer wieder im Focus

Seit mehr als 45 Jahren gibt es gesetzliche Regelungen zur Arbeitnehmerüberlassung. Zum 01.04.2017 ist nunmehr eine weitere Novellierung zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in Kraft getreten.

Arbeitnehmerüberlassung - immer wieder im Focus

Seit mehr als 45 Jahren gibt es gesetzliche Regelungen zur Arbeitnehmerüberlassung. Zum 01.04.2017 ist nunmehr eine weitere Novellierung zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in Kraft getreten. Zu den zentralen Regelungen gehören hierbei die Höchstüberlassungsdauer, wonach Leiharbeiter nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate beim selben Entleiher beschäftigt sein dürfen, es sei denn, dass die arbeitsvertragliche Überlassung für mindestens drei Monate und einen Tag unterbrochen wird. Zudem sind die Pflichten zur Kennzeichnung und Dokumentation von Leiharbeitsverhältnissen konkretisiert und ausgeweitet worden.

Eine sehr wichtige Neuregelung liegt beim Equal Pay-Anspruch nach neun Monaten. Grundsätzlich ist Leiharbeitnehmern danach das gleiche Gehalt wie den Stammarbeitskräften in dem entleihenden Betrieb zu zahlen. Gemäß § 8 AÜG kann ein Tarifvertrag für die ersten neun Monate einer Überlassung hiervon abweichende Regelungen festlegen. Bei einem solchen Tarifvertrag kann es sich entweder um einen Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche oder aber auch um einen für die tatsächlich ausgeübte Arbeit einschlägigen Tarifvertrag handeln, der ausdrücklich eine solche vom Equal Pay-Grundsatz abweichende Regelung vorsieht. Diese neunmonatige Frist beginnt nach der Gesetzesänderung erstmalig am 01.04.2017, so dass ab 01.01.2018 Leiharbeitnehmer von der Bezahlung her einem Stammmitarbeiter des entleihenden Unternehmens gleichgestellt sind. Dieser Equal Pay-Grundsatz gilt nicht nur für das reine monatliche Bruttogehalt, sondern ebenfalls auch für Zulagen, Prämien, Urlaubsund Weihnachtsgeld, vermögenswirksame Leistungen sowie Sachbezüge in Form beispielsweise der Gestellung eines Handys oder Dienstwagens. Diese neunmonatige Frist kann ebenfalls durch eine mindestens drei Monate und einen Tag andauernde Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses wieder neu in Gang gesetzt werden. Dies bedeutet, dass die Beschäftigung bei dem konkreten Entleiher-Unternehmen tatsächlich mindestens drei Monate und einen Tag vollständig unterbrochen wird; durch Urlaub oder Krankheit erfolgt keine Unterbrechung.

Eine längere Abweichung von diesem Equal Pay-Grundsatz kann nur in engen Ausnahmefällen über den Zeitraum von neun Monaten hinaus bis längstens 15 Monate erfolgen - nämlich dann, wenn neben einem anzuwendenden Zeitarbeitstarifvertrag zusätzlich ein so genannter Branchenzuschlagstarifvertrag gilt. Diese Branchenzuschlagstarifverträge sind aber lediglich für insgesamt 11 Branchen vereinbart worden - so beispielsweise im Bereich Chemie, Holz und Kunststoff, Druck, Metall- und Elektrobereich sowie auch in der Textil- und Bekleidungsbranche. Voraussetzung für diese 15-Monatsregelung ist eine im Branchenzuschlagstarifvertrag geregelte stufenweise Annäherung an das Vergleichsentgelt des entleihenden Betriebes nach einer Einarbeitungszeit des Leiharbeitnehmers von sechs Wochen. Spätestens nach 15 Monaten erhält der Leiharbeitnehmer dann mindestens ein ArbeitsentIngolf F. Kropp Rechtsanwalt gelt, das mit dem tarifvertraglichen Entgelt vergleichbarer Arbeitnehmer in der Branche gleichwertig ist.

Von dem Equal Pay-Grundsatz ist der so genannte Equal Treatment-Gleichstellungsgrundsatz zu unterscheiden. Dieser Equal Treatment-Grundsatz sieht vor, dass Leiharbeitnehmern ein Anspruch auf die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen eingeräumt werden, die für einen vergleichbaren Stammmitarbeiter in dem entleihenden Unternehmen gelten. Hierzu zählen beispielsweise die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, Pausen- und Nachtarbeitsregelungen, Ruhezeiten, Urlaubsregelungen oder arbeitsfreie Tage. Von diesem Equal Treatment-Grundsatz kann ohne zeitliche Begrenzung durch einen dieses ausdrücklich vorsehenden einschlägigen Tarifvertrag abgewichen werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung eines solchen Tarifvertrages einzelvertraglich vereinbaren.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass Verstöße gegen den Equal Pay-Grundsatz und gegen den Equal Treatment-Grundsatz zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen können, nämlich zu Bußgeldern bis zu EUR 500.000,00 und im Einzelfall auch zum gesamten Entzug der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis.

Ingolf F. Kropp

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Bild: © Shutterstock / Gustavo Frazao

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