Arbeitszeitkonten – immer ein Gewinn!

In der Praxis wird die Arbeitszeit immer häufiger den betrieblichen Erfordernissen und auch den einzelnen Bedürfnissen der Arbeitnehmer angepasst. Dabei wird oft ein sogenanntes verstetigtes Arbeitsentgelt, d. h. das volle Gehalt auf der Basis der vertraglich vereinbarten Regelarbeitszeit gezahlt. Kommt es zu Minusstunden, können diese nur unter bestimmten Voraussetzungen mit Überstunden und mit Lohnansprüchen verrechnet werden.

Arbeitszeit

Voraussetzung ist ein Arbeitszeitkonto. Dieses kann nicht einseitig von Arbeitgeberseite definiert, sondern muss ausdrücklich mit dem Arbeitnehmer durch schriftliche Vertragsbedingungen vereinbart werden. Der Arbeitnehmer muss sich eindeutig mit einem solchen Arbeitszeitkonto und der Möglichkeit von Minusstunden im Vorwege einverstanden erklärt haben. Das Risiko, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers wegen fehlender Arbeit nicht abrufen zu können, liegt beim Arbeitgeber. Regelungsbedürftig sind dabei die Festlegung der Obergrenzen von Guthabenstunden und von Minusstunden, definierte Ausgleichszeiträume und auch die Abwicklung dieses Arbeitszeitkontos bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sofern der Arbeitnehmer selbst entscheiden kann, ob und in welchem Umfang Minusstunden entstehen, hat er bei einer Vertragsbeendigung und nicht rechtzeitigem Zeitausgleich einen finanziellen Ausgleich vorzunehmen. Dieser kann auch durch den Arbeitgeber über eine Verrechnung mit Vergütungsansprüchen erfolgen.

Die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos erweist sich auch im Rahmen des Mindestlohnes als vorteilhaft. Bei einem gleichbleibenden Gehalt kann es allein aufgrund der unterschiedlichen Anzahl von Arbeitstagen im Monat zu Überzahlungen oder aber auch zu Unterzahlungen des Mindestlohnes in einzelnen Monaten kommen, selbst wenn über das Jahr gesehen der Mindestlohn erreicht wird. Durch die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos ist sichergestellt, dass die als Vorschuss gewerteten Überzahlungen in einzelnen Monaten mit den Unterzahlungen in anderen Monaten verrechnet werden können.

Klar vereinbarte Arbeitszeitkonten sind daher ein Gewinn - gerade auch für den Arbeitgeber.

Ingolf F. Kropp

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Gunter Troje

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Bild: © Shutterstock / William Potter

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