Augen auf bei Maklerverträgen

Es lohnt zu überprüfen, ob der Courtageanspruch eines Maklers tatsächlich begründet ist. Für Verbraucher gilt seit dem 13.06.2014 das neue Widerrufsrecht und dieses gilt auch für Maklerverträge.

Immobilienrecht

Hiernach besteht für den Verbraucher ein Widerrufsrecht vom Maklervertrag

  • wenn dieser ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Internet, E-Mail, Post, Telefon) zustande kommt oder
  • wenn dieser außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde.

Diese Kriterien erfüllen die meisten Maklerverträge.

Typischerweise inseriert der Makler über das Internet eine Immobilie mit dem Hinweis auf die Provisionspflicht des Interessenten. Reagiert der Interessent ebenfalls über E-Mail, Internet oder Telefon und bittet um Übersendung weiterer Unterlagen oder einen Besichtigungstermin, so ist damit der Maklervertrag zustande gekommen. Dem Verbraucher steht sodann jedoch ein Widerrufsrecht vom Vertrag zu. Wurde der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß, insbesondere schriftlich, informiert, so beträgt die Frist 14 Tage ab Zugang der ordnungsgemäßen Belehrung. Erfolgte keine Belehrung über das Widerrufsrecht, so ist der Widerruf noch innerhalb einer Frist von 1 Jahr und 14 Tagen nach Vertragsabschluss möglich und zwar auch dann, wenn der Interessent die Immobilie erworben bzw. die Wohnung gemietet hat, mithin der Makler den Vertrag schon erfüllt hat.

Dieses Widerrufsrecht besteht auch, wenn ein Maklervertrag außerhalb von Geschäftsräumlichkeiten zustande kommt. Typische Fallkonstellation ist, dass dem Interessenten im Rahmen eines Besichtigungstermins ein Exposé mit dem Hinweis auf die Courtagepflichtigkeit der Maklertätigkeit überreicht wird. Nimmt der Interessent sodann die Leistung des Maklers entgegen, so kommt der Maklervertrag zustande. Der Verbraucher hat in diesem Fall, wie oben für den Fernabsatzvertrag dargelegt, ein Widerrufsrecht.

Angesichts dessen sind die Makler dazu übergegangen entsprechende Belehrungen über das Widerrufsrecht zu verfassen und die Kunden dazu zu bewegen, an dem vorzeitigen Erlöschen des Widerrufsrechtes mitzuwirken.

Dieses ist nur möglich, wenn insgesamt die folgenden drei Bedingungen sämtlich erfolgt sind:

  • Der Verbraucher gibt seine ausdrückliche Zustimmung zum sofortigen Beginn der Dienstleistung,
  • der Verbraucher bestätigt seine Kenntnis darüber, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Makler verliert und
  • der Makler hat seine Dienstleistung, d.h. seine Nachweistätigkeit vollständig erbracht.

Sowohl für die Widerrufsbelehrung als auch für den Verzicht auf den Widerruf gelten hohe gesetzliche Anforderungen. Sofern diese nicht vollständig erfüllt sind, bleibt das Widerrufsrecht bestehen und kann zum Verlust des Provisionsanspruches des Maklers führen.

Verschenken Sie kein Geld und lassen Sie sich über Grenzen und Möglichkeiten im Zusammenhang mit der Verbraucherrechtsrichtlinie beraten und informieren, die auch über das Maklerrecht hinaus Anwendung findet.

Claudia Hippert

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Andreas Th. E. Kreutzer

Rechtsanwalt (Of Counsel)

Bild: © Shutterstock / Roger Jegg - Fotodesign-Jegg.de

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