Dr. Hermann Lindhorst
Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-, Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für Sportrecht
Positive Bewertungen und vertrauenserweckende Prüf- und Bewertungssiegel sind für Onlineshops die wichtigsten Marketingtools überhaupt und von unschätzbarem Wert: Während positive Verbraucherurteile die Klick- und damit auch die Umsatzzahlen in die Höhe treiben, können umgekehrt negative Ausreißer schnell dafür sorgen, dass Umsätze ausbleiben. Daraus haben geschäftstüchtige Startup-Unternehmen ein Businessmodell entwickelt, so dass diese Anbieter momentan wie die Pilze aus dem Boden schießen und es zunehmend schwieriger wird, hier den Überblick zu behalten.
Doch wie in jeder Branche gibt es auch bei den Anbietern von Prüfsiegeln schwarze Schafe: Häufig wird z.B. nicht genau angegeben, wo Informationen zu den der Prüfzeichenvergabe zugrundeliegenden Tatsachen zu finden sind. So entschied etwa der Bundesgerichtshof, dass die Angabe "LGA tested Quality" ohne Hinweis, wo Informationen zu den der Zeichenvergabe zugrunde liegenden Tatsachen zu finden sind, unlauter ist (BGH, Urteil vom 21.07.2016). Ebenso urteilte das Landgericht Köln zum bekannten Siegel "Ausgezeichnet.org", dass Werbung damit wettbewerbswidrig sei, weil es nicht deutlich genug anzeige, dass die dort zusammengefassten Bewertungen von unterschiedlichen Verkaufsplattformen stammten, also z.B. vom Onlineshop, von eBay oder amazon.de (vgl. LG Köln, Urteil vom 01.08.2017).
Negative Bewertungen können übrigens zwar angegriffen werden, aufgrund der Meinungsfreiheit hängt die Latte dafür aber hoch. Nur in zwei Konstellationen ist das möglich, nämlich zum einen beim Vorliegen sog. "Schmähkritik" oder zum anderen beim Vorliegen unzutreffender Tatsachen (häufig z.B. war der Bewerter nie Kunde des Onlineshops) - in jedem Fall gilt: Augen auf bei Werbung mit Prüfsiegeln in Onlineshops!
Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-, Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für Sportrecht
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