Lennart Holst LL.B.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Der Bauturbo ist ein befristetes Instrument zur Beschleunigung von Bau- und Genehmigungsverfahren mit dem Ziel, schneller Wohnraum zu schaffen. Er erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen erleichterte Abweichungen von planungsrechtlichen Festsetzungen und verkürzte Verfahrensschritte, verlangt aber zugleich klare Leitplanken, um Rechtsunsicherheit und Nachbarschaftskonflikte — etwa wegen Lärm, Verkehr oder Verlust von Grünflächen — zu vermeiden. Lokal in den Gemeinden und Städten bleibt nun zu klären, wie der Bauturbo lokal angewendet wird; die konkrete Ausgestaltung wird entscheidend dafür sein, ob Tempo und Qualität in Einklang gebracht werden können.
Was der „Bauturbo“ ist
Der Begriff Bauturbo steht für eine Reihe befristeter gesetzlicher Maßnahmen, die darauf abzielen, Planungs- und Genehmigungsverfahren zu verkürzen und so kurzfristig mehr Wohnraum zu ermöglichen. Zentral ist hierbei der geänderte § 31 Abs. 3 BauGB, welcher es nun mehr ermöglicht, dass entgegen den Festsetzungen einen Bebauungsplan eine Wohnnutzung gestattet wird. In der Praxis bedeutet das: Kommunen erhalten erweiterte Handlungsspielräume, um Nachverdichtung, Aufstockungen und Neubauprojekte schneller zu genehmigen. Die Maßnahmen sind als Reaktion auf den akuten Bedarf an bezahlbarem Wohnraum gedacht und sollen bürokratische Hemmnisse abbauen, ohne die grundlegenden Schutzfunktionen des Planungsrechts dauerhaft auszuhebeln.
Was der Bauturbo praktisch bewirkt
Er schafft zeitlich begrenzte Erleichterungen, etwa durch verkürzte Fristen, vereinfachte Prüfverfahren oder begrenzte Abweichungsmöglichkeiten von Festsetzungen des Bebauungsplans. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass § 313 Abs. 3 BauGB im Zusammenhang mit § 201a BauGB bereits eine ähnliche Erleichterung vorsah bei Gebieten mit einem festgestellten angespannten Wohnungsmarkt. Nach der bisherigen Regelung war jedoch eine Abwägung für jeden Einzelfall zu treffen.
Lokale Umsetzung des Bauturbos
Zunächst ist in den Gemeinden abzustimmen, in welchem Umfang der Bauturbo genutzt werden soll. Die Neufassung des § 31 Abs. 3 BauGB bietet die Möglichkeit für mehrere Fälle in einer Abwägung eine Entscheidung zu treffen. Dies bietet die Chance, dass Verfahren wesentlich verkürzt werden. Aufgrund der Entscheidungsbefugnis der Gemeinden, kann die Umsetzung des Bauturbos lokal unterschiedlich sein.
Praktische Bedeutung für Unternehmer
Für Bauträger, Projektentwickler und Investoren bringt der Bauturbo die Chance auf kürzere Projektzyklen. Weniger Kapitalbindung, schnellere Realisierung und damit verbesserte Renditeaussichten sind die erhofften wirtschaftlichen Effekte. Besonders bei kleineren, modularen Vorhaben wie Aufstockungen oder Umnutzungen könnte die beschleunigte Verfahrensführung den Unterschied zwischen Machbarkeit und Aufgabe eines Projekts ausmachen. Zu Berücksichtigen ist jedoch, dass die Gemeinde vom neuen § 31 Abs. 3 BauGB Gebrauch machen kann, aber nicht muss. Ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung einer Bauplanwidrigen Wohnnutzung besteht nicht.
Konfliktvermeidung ist ein zentrales Element der Bauplanung. Entsprechende Gefahren entstehen, wenn die Bauplanung unberücksichtigt bleibt. Es können Konflikte entstehen, die durch die Bauplanung vermieden werden sollten. Zu befürchten ist, dass Konflikte aus dem Baugenehmigungsverfahren auf ein Nachbarwiderspruchsverfahren geschoben werden. Dies betrifft insbesondere den Lärmschutz. In einem gewissen Umfang kann das Konfliktpotenzial reduziert werden, beispielsweise durch Schallschutzkonzepte. Es wird sich erst im Laufe der Umsetzung und der Nutzung zeigen, welche praktischen Auswirkungen der Bauturbo haben wird.
Fazit
Der Bauturbo bietet eine reale Chance, den Wohnungsbau zu beschleunigen und dringend benötigten Wohnraum schneller bereitzustellen. Erst auf lokaler Ebene wird sich zeigen, ob der Bauturbo auch zündet und den gewünschten Effekt bringt. Ein nicht zu vernachlässigendes Risiko stellen entstehende Konflikte in der Nachbarschaft dar. Zu empfehlen bleibt, frühzeitig mit Nachbarn in den Dialog zu treten und das Thema Lärmschutz im Blick zu behalten.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht