Betriebsstättenbegriff in Kroatien

Die Betriebsstätte ist ebenso wie im deutschen Recht keine Gesellschaftsform, jedoch ebenfalls eine Möglichkeit, sein Unternehmensengagement in Kroatien zu organisieren.

Der Begriff der Betriebsstätte und die Besteuerung einer kroatischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens werden in Art. 4 und 15 des Gewinnsteuergesetzes ("Zakon o porezu na dobit", vergleichbar mit der Körperschaftsteuer, nachfolgend "GewStG") geregelt. Nach Art. 4 GewStG bedeutet der Ausdruck "Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines ausländischen Unternehmens ganz oder teilweise in Kroatien ausgeübt wird.

Als Beispiele einer Geschäftseinrichtung werden aufgeführt:

  • Ort der Verwaltung (Geschäftsleitung),
  • eine Zweigniederlassung,
  • eine Geschäftsstelle,
  • eine Fabrikationsstätte,
  • eine Werkstätte und
  • ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

Die Besteuerungsgrundlage einer Betriebsstätte bildet nur der Gewinn, der der kroatischen Betriebsstätte zugerechnet werden kann (Art. 15 Abs. 1 GewStG). Entsprechend der Selbständigkeitsfiktion einer Betriebsstätte im deutschen Steuerrecht sowie des Grundsatzes des Fremdvergleiches wird in Art. 15 Abs. 2 GewStG geregelt, dass der Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet werden, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

Formen der Betriebsstätten

Eine Handelsgesellschaft, aber auch ein Einzelkaufmann, kann außerhalb ihres/seines Sitzes eine Zweigniederlassung ("Podružnica") eröffnen. Zweigniederlassungen sind keine juristischen Personen, ihre Rechte und Pflichten werden der (Mutter-)Gesellschaft zugerechnet. Im Gegensatz zu inländischen Unternehmen sind ausländische juristische Personen gezwungen, für die Ausübung unternehmerischer Tätigkeiten in Kroatien eine Zweigniederlassung zu gründen.

Die Eröffnung einer Repräsentanz von einer ausländischen Personen ist dagegen nur möglich zum Zwecke der Marktforschung zur Vorbereitung des Abschlusses bestimmter Verträge sowie zu Marketing und Informationszwecken. Der Betriebsstättenbegriff im Doppelbesteuerungsabkommen mit Kroatien aus dem Jahr 2006 entspricht größtenteils dem Betriebsstättenbegriff nach kroatischem Steuerrecht. Grundsätzlich wendet das DBA die Freistellungsmethode auf ausländische (aktive) Betriebsstätteneinkünfte an. Im Rahmen dieser Methode wird die Doppelbesteuerung dadurch ausgeglichen, dass im Doppelbesteuerungsabkommen festgelegt wird, welchem der beiden Staaten das volle Besteuerungsrecht zusteht, während der andere Staat sich dazu verpflichtet, die entsprechenden Einkünfte von der Besteuerung freizustellen.

Je nachdem, ob die Betriebsstätte von einer in Deutschland ansässigen natürlichen oder juristischen Person gegründet wird, ergeben sich unterschiedliche ertragsteuerliche Konsequenzen.

Gerold Winter

Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Bild: ©pixaby

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