BGH zu Hinauskündigungsklauseln bei Managementbeteiligungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 10.02.2026 (II ZR 71/24) erneut die Wirksamkeit freier Hinauskündigungsklauseln in Gesellschaftsverträgen geprüft – diesmal im Kontext eines Managementbeteiligungsprogramms einer Private-Equity-Unternehmensgruppe. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die im Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG enthaltene Call Option, die den Ausschluss eines Managers als Kommanditist nach Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe ermöglicht, sittenwidrig nach § 138 Abs. 1 BGB ist oder ausnahmsweise sachlich gerechtfertigt sein kann.

Partner-Beitrag von Melanie Müller-Eberstein —

Der Kläger war als Fremdgeschäftsführer einer Tochtergesellschaft einer Unternehmensgruppe tätig und im Rahmen eines Managementbeteiligungsprogramms Kommanditist der KG geworden. Seine Beteiligung war an den Exit-Erlös der Unternehmensgruppe gekoppelt, nicht an laufende Gewinne. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass die Kommanditbeteiligung des Klägers im Fall seines Ausscheidens aus der Gruppe von den übrigen Gesellschaftern übernommen werden kann („Call Option“). Die Höhe der Abfindung richtete sich nach den Umständen des Ausscheidens (Good Leaver/Bad Leaver). Nach Abberufung und Kündigung des Klägers wurde die Call Option ausgeübt und ihm der aktuelle Verkehrswert ausgezahlt. Der Kläger klagte auf Feststellung, weiterhin Kommanditist zu sein, und argumentierte, die Klausel sei sittenwidrig.

Der BGH hält an seiner Linie fest: Freie Hinauskündigungsklauseln, die einen Ausschluss ohne sachlichen Grund ermöglichen, sind grundsätzlich sittenwidrig und nach  § 138 Abs. 1 BGB nichtig, es sei denn, sie sind ausnahmsweise wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt. Maßgeblich ist insoweit eine tatbestandlich gebotene Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände und der beiderseits beteiligten Interessen im jeweiligen Einzelfall. Hintergrund ist das „Damoklesschwert“ der jederzeitigen Ausschließung, das die Entscheidungsfreiheit und die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte beeinträchtigt und als Disziplinierungsmittel wirken kann. Eine bloße Ausübungskontrolle nach § 242 BGB reicht nicht aus, da sie keinen präventiven Schutz bietet.

Der BGH betont, dass die Wirksamkeit einer Hinauskündigungsklausel stets anhand einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist. Die Kriterien aus der Managermodell-Entscheidung (Bindung des Managers, fehlende Einflussmöglichkeit, wirtschaftliches Risiko, Zweck der Beteiligung) sind einzubeziehen, aber nicht kumulativ erforderlich. Entscheidend ist, ob die Gesellschafterstellung des Managers als Annex zu seiner Organstellung eingeräumt wurde und mit deren Beendigung der Zweck der Beteiligung entfällt.

Im konkreten Fall war die Beteiligung des Klägers eng an seine Geschäftsführerstellung und das Managementprogramm gekoppelt. Die geringe Beteiligungsquote, die praktisch fehlende Einflussmöglichkeit und die Einbindung in ein fremdbestimmtes Beteiligungsmodell sprachen aus Sicht des BGH für die sachliche Rechtfertigung. Auch die Exit-Erlös-Beteiligung anstelle laufender Gewinnbeteiligung ist im Private-Equity-Kontext anerkannt. Das übernommene wirtschaftliche Risiko steht der Wirksamkeit nicht entgegen und verleiht der Beteiligung im konkreten Fall kein eigenständiges, die Annexfunktion überlagerndes Gewicht.

Die überwiegende Literatur und die Rechtsprechung folgen dem Grundsatz der Sittenwidrigkeit, lassen aber zahlreiche Ausnahmen zu, etwa im Managermodell, Mitarbeitermodell, bei engen persönlichen Beziehungen, Probezeiten in Freiberuflergesellschaften oder im Kontext von Kooperationsverträgen. Die Tendenz geht zu einer großzügigen Einzelfallprüfung und einer flexiblen Gesamtbetrachtung. Kritiker fordern eine stärkere Ausübungskontrolle, doch der BGH hält am präventiven Schutz durch Inhaltskontrolle fest. Er verwirft ausdrücklich die Forderung nach reiner Ausübungskontrolle (§ 242 BGB).

Fazit für die Praxis:

Die Entscheidung des BGH zeigt, dass Hinauskündigungsklauseln einzelfallgeprägt und risikobehaftet bleiben. Die Gestaltung von Managementbeteiligungen im Private-Equity-Kontext kann sich an den anerkannten Kriterien orientieren, muss aber stets die Gesamtwürdigung im Blick behalten.

Melanie Müller-Eberstein

Rechtsanwältin

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