Dr. Jens Biederer
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Mit einem Anteil von schätzungsweise 10 Prozent des Bruttoinlandprodukts (Institut für Angewandte Wirtschaftsforschung) ist Schwarzarbeit allgegenwärtig. In der Bekämpfung der Schwarzarbeit haben der Gesetzgeber und der Bundesgerichtshof (BGH) nun die Gangart verschärft.
Mit einem Anteil von schätzungsweise 10 Prozent des Bruttoinlandprodukts (Institut für Angewandte Wirtschaftsforschung) ist Schwarzarbeit allgegenwärtig. In der Bekämpfung der Schwarzarbeit haben der Gesetzgeber und der Bundesgerichtshof (BGH) nun die Gangart verschärft.
Schwarzarbeit ist schon lange ein Thema in der deutschen Wirtschaft. Allzu verlockend erscheint es, durch eine Ohne-Rechnung-Abrede die Umsatzsteuer zu umgehen. Oft wirkt es ganz ungefährlich; wie in diesem Beispielsfall:
Nach dem langen Winter rückt der Frühling näher und so entsteht die Idee, die Terrasse erneuern zu lassen. Schnell werden zwei Angebote eingeholt. Eines davon ist erheblich günstiger. Der Handwerker schlägt vor, es unter der Hand zu machen. Die Versuchung ist zu groß und so wird kurzerhand besprochen, das ganze ohne Rechnung zu machen. Es kommt wie es kommen muss und der Unterbau der Terrasse ist mangelhaft gegen Feuchtigkeit gesichert. Langsam verrottet die neue Terrasse von unten. Welche Ansprüche haben jetzt die Auftraggeber?
Lange schützte der BGH die Verbraucher bei entsprechenden Abreden. Bei Schwarzarbeit sollten sie ihre Ansprüche im Fall von Mängeln nicht verlieren. Auch der Unternehmer sollte nicht gänzlich ohne Lohn dastehen, wenn er sich auf entsprechende Abreden einließ. Begründet wurde dies vom BGH stets damit, dass keine Sanktion durch das Verweigern der Ansprüche nötig sei, da es entsprechende Strafvorschriften gebe. Unsere Auftraggeber in dem Beispielsfall hätten somit einen Anspruch auf Mängelbeseitigung gehabt.
Seit 2013 hat der BGH eine andere Richtung eingeschlagen. Auf Grund des Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot der Schwarzarbeit werden jegliche Ansprüche verneint. Der Besteller hat nun kein Recht mehr auf die Beseitigung von Mängeln oder die Rückzahlung eines Teils des Werklohns. Im Beispielsfall könnten die Auftraggeber mithin nicht mehr erfolgreich Mangelbeseitigung vom Handwerker verlangen. Die Kosten für die Beseitigung müssen sie nun selbst begleichen. Aus dem vermeintlich günstigen Geschäft kann so schnell ein ganz teures werden. Ist die Sache nämlich erst einmal „verkorkst“, wird es richtig teuer.
So ging es einer Auftraggeberin in einem im Jahr 2015 vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Mit einem Schulfreund hatte sie vereinbart, dass dieser ihre Grundstückseinfahrt pflastert und dafür „schwarz“ Euro 1.800,00 erhält. Die Mängelbeseitigungskosten, auf denen die Auftraggeberin sitzen blieb, beliefen sich auf Euro 6.000,00.
Auch der Unternehmer kann seinen Lohn nach der neuen Rechtsprechung nicht mehr einklagen. Egal welcher Anspruch aus einem Vertrag mit einer Ohne-Rechnung-Abrede geltend gemacht wird, es besteht keine Erfolgschance mehr. Unerheblich ist zudem, wann die Ohne-Rechnung-Abrede geschlossen wird. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat klargestellt, dass auch dann keine Ansprüche geltend gemacht werden können, wenn die Ohne-Rechnung-Abrede erst nach der Durchführung der Arbeiten vereinbart wurde.
Der BGH setzt auf diese Weise die Intention des Gesetzgebers bei der Verabschiedung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes um. Wer einen Vertrag mit einer Ohne-Rechnung-Abrede trifft, kann sich bei Problemen nicht mehr mit Erfolg an die Gerichte wenden.
Wer sich überreden lässt, Schwarzarbeit auszuführen oder entgegen zu nehmen, geht aber noch ein weiteres Risiko ein: es bleibt möglicherweise nicht bei den vorstehend geschilderten rechtlichen Konsequenzen – es könnten sich auch noch Finanzamt und Steuerfahndung für den Vorgang interessieren.
Die Antwort auf die eingangs gestellte Frage nach der Rechnung sollte daher „ja“ heißen.
Bild: © Shutterstock / Lisa S.