Compliance-Pflichten der Geschäftsführer einer GmbH

Beim Verstoß gegen die Compliance-Pflichten drohen den Geschäftsführern Strafen, Bußgelder und Schadensersatzansprüche der Gesellschaft ihnen gegenüber. Beachten Sie Ihre Pflichten ausreichend?

Individueller Umfang und die Konsequenzen beim Verstoß gegen Compliance-Pflichten

Partner-Beitrag von Melanie Müller-Eberstein —

Unter dem Begriff Compliance wird verstanden, dass die Geschäftsführer einer GmbH dafür Sorge zu tragen haben, dass die auf ihre GmbH und deren Aktivitäten anwendbaren Gesetze beachtet werden. Sie sind ist für die Einhaltung der internen und externen Vorgaben verantwortlich, dürfen selbst nicht gegen Gesetze verstoßen und haben proaktiv organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, damit von der Gesellschaft, insbesondere durch deren Angestellte, keine Gesetzesverstöße ausgehen.

Der Umfang der Compliance-Pflichten, der sich insbesondere aus den individuellen Umständen ergibt, sollte nicht unterschätzt werden. Geschäftsführern sollte bewusst sein, dass ihre Verletzung zu Strafen und Bußgeldern sowie zu Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegenüber den Geschäftsführern führen kann.

Sobald Pflichtverletzungen mit Strafen oder Geldbußen geahndet werden können, haben die Geschäftsführer für die „gehörige Aufsicht“ zu sorgen. Sie haben also dafür zu sorgen, dass der Geschäftsbetrieb der GmbH so eingerichtet und organisiert ist, dass der vernünftigerweise zu erwartende Grad an Sicherheit mit Blick auf die Vermeidung von Rechtsverstößen gewährleistet ist. Die Geschäftsführer müssen folglich für eine Organisation sorgen, die ihnen jederzeit einen Überblick über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft gewährt, und der von ihnen zu erschaffende organisatorische Rahmen muss die Einhaltung der anwendbaren Rechtsvorschriften ermöglichen und gewährleisten.

Sollten Geschäftsführer die gesetzlichen Pflichten nicht beachten und somit eine solche verletzen, verstoßen sie zugleich gegen ihre Pflichten gegenüber der GmbH. Hierbei ist es unerheblich, dass die Kosten für eine Beachtung der Pflichten ggf. die Kosten eines Verstoßes im Einzelfall übersteigen.

Unter anderem von unternehmensindividuellen Risiken, der Art, Größe und Organisation der GmbH sowie von zu beachtenden Vorschriften, Verstößen in der Vergangenheit und Vertriebswegen hängt es ab, ob für die Geschäftsführer darüber hinaus eine Pflicht zur Errichtung eines Compliance-Systems besteht. Hierbei ist immer im Blick zu behalten, dass Gerichte vollumfänglich überprüfen dürfen, ob ein Compliance-Programm in der GmbH hätte eingeführt werden müssen. Die Einführung eines Compliance-Systems wird im Falle einer Normverletzung bei der Bemessung der Höhe einer Geldbuße berücksichtigt. Geschäftsführer sollten daher für eine optimale Compliance-Struktur sorgen, um nicht nachträglich gegenüber der Gesellschaft zu haften, weil sie durch fehlende Compliance-Strukturen zur Erhöhung des Bußgeldes beigetragen haben.

Der Bereich der Compliance ist eine Geschäftsführungsaufgabe und es besteht eine Gesamtverantwortung der Geschäftsführer, d.h. alle Geschäftsführer sind dafür verantwortlich, wenn kein Compliance-System errichtet wurde, obwohl es hätte errichtet werden müssen.

Beispielhafte Fallgruppen, die zum Bereich der Compliance gehören, sind:

  • öffentlich-rechtliche Genehmigungserfordernisse
  • kartellrechtliche Vorschriften
  • Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche
  • steuerrechtliche Regelungen
  • umweltrechtliche Regelungen
  • betriebsbezogene strafrechtliche Vorschriften
  • Arbeitssicherheitsvorschriften
  • die Pflicht zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge
  • datenschutzrechtliche Regelungen
  • Vorschriften zur Produktsicherheit
  • Außenwirtschaftsrecht
  • Exportkontrolle

Melanie Müller-Eberstein

Rechtsanwältin

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