Corona-Hilfen

Seit nun schon über einem Jahr begleitet uns die bisweilen noch nicht überwundene Pandemie, mit der auch weiterhin umfangreiche Schließungsanordnungen einhergehen. Die Politik ist bemüht die daraus resultierenden Härten durch unterschiedliche Corona-Hilfsprogramme abzumildern.

Welche Anträge sind Aktuell möglich? Unterschied zwischen der Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III

Beitrag von Malou Marie Thelen LL.B. —

Von der Corona-Soforthilfe, über die Überbrückungshilfen I & II zu der November- und Dezemberhilfe, sind wir nun mit der Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe in der nächsten Phase angekommen.
Während die Antragsfristen für die Überbrückungshilfe I & II bereits ausgelaufen sind und für die November- und Dezemberhilfen zum 30. April 2021 enden werden, lässt sich die Überbrückungshilfe III und die Neustarthilfe nach jetzigem Stand bis zum 31. August 2021 beantragen. Die politisch Verantwortlichen planen allerdings die Hilfen für Unternehmen noch bis zum Jahresende zu verlängern.
Bei der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III handelt es sich um zwei unterschiedliche Programme, die auf verschiedene Zielgruppen ausgerichtet sind. Sie schließen einander aus, es kann somit nur die eine oder andere Hilfe beantragt werden.

Überbrückungshilfe III
Bei der Überbrückungshilfe III handelt es sich, wie auch schon bei Überbrückungshilfe I & II, um eine Hilfe in Form einer Fixkostenerstattung. Grundsätzlich sind Unternehmen bis zu einem Umsatz von 750 Mio. EUR im Jahr 2020, Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen antragsberechtigt. Der Förderzeitraum erstreckt von November 2020 bis Juni 2021.
Die Prüfung, ob und inwieweit ein Anspruch auf Erstattung der Fixkosten besteht, wird für jeden Monat einzeln vorgenommen. Um überhaupt eine Förderung zu erhalten, muss im jeweiligen Monat ein coronabedingter Umsatzeinbruch, im Vergleich zum Referenzmonat in 2019, von mindestens 30 % bestehen. Die Höhe der Förderung bestimmt sich weiter nach der Höhe des jeweiligen Umsatzeinbruches:

  • Umsatzeinbruch unter 30 % = Keine Förderung für diesen Monat
  • Umsatzeinbruch zwischen 30 % und 50 % = 40 % der Fixkosten werden erstattet
  • Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % = 60 % der Fixkosten werden erstattet
  • Umsatzeinbruch über 70 % = 90 % der Fixkosten werden erstattet

Damit Kosten als förderfähige Fixkosten anerkannt werden, muss es sich um fortlaufende Kosten handeln, die im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 vertraglich oder behördlich festgesetzt wurden, nicht einseitig veränderbar sind und tatsächlich im Förderzeitraum fällig werden. Eine Auflistung von möglichen Fixkosten ist den FAQ zur Überbrückungshilfe III unter Punkt 2.4. zu entnehmen.

Bei Erstantragstellung werden zunächst 50 % der beantragten Förderung als Abschlagszahlung gewährt. Der Rest wird nach Bewilligung des Antrages ausgezahlt. Bis spätestens den 30.06.2022 muss dann eine Schlussabrechnung vorgelegt werden. Erfolgt dies nicht, ist die gesamte Überbrückungshilfe III zurückzuzahlen.

Neustarthilfe
Bisher konnten nur Soloselbstständige im Überbrückungshilfe-Portal selbst einen Antrag auf Neustarthilfe stellen. Seit kurzem ist die Funktion der Antragstellung auch für prüfende Dritte freigeschaltet. Während Soloselbstständige weiterhin die Möglichkeit haben die Neustarthilfe selbst zu beantragen, muss der Antrag für Kapitalgesellschaften über den prüfenden Dritten gestellt werden.
Mit der Neustarthilfe werden Soloselbstständige und Kapitalgesellschaften unterstützt. Der Förderzeitraum erstreckt sich vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021. Die Neustarthilfe ist dafür ausgelegt bestehende Sicherungssysteme, wie beispielsweise die Grundsicherung, zu ergänzen. Es kann einmalig 50 % des im Vergleichszeitraum erwirtschafteten Referenzumsatzes beantragt werden.

Dieser berechnet sich wie folgt:
→ 0,5 x (Jahresumsatz 2019 / 12 x 6)

Höchstens können jedoch für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften 7.500,00 Euro und für Mehr-Personen-Gesellschaften 30.000,00 Euro beantragt werden.

Folgende Voraussetzungen müssen für eine Beantragung der Neustarthilfe erfüllt sein:

Für Soloselbstständige:

  • Ausüben der Tätigkeit im Haupterwerb, das heißt 51 % der Einkünfte müssen aus der betroffenen gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit stammen
  • Beschäftigung von weniger als einem Vollzeitangestellten
  • Aufnahme der Tätigkeit vor dem 01.05.2020
  • Bei einem deutschen Finanzamt gemeldet

Zusätzlich für Ein-Personen-Kapitalgesellschaften:

  • Gesellschafter hält 100 % der Geschäftsanteile
  • Gesellschafter wird mindestens 20 Stunden pro Woche von der Kapitalgesellschaft beschäftigt

Zusätzlich für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften:

  • Einer der Gesellschafter muss mindestens 25 % der Geschäftsanteile halten
  • Dieser Gesellschafter muss ebenfalls mindestens 20 Stunden pro Woche von der Gesellschaft beschäftigt sein

Die Neustarthilfe wird zunächst als Vorschuss ausgezahlt. In der Schlussabrechnung wird dann geprüft, ob der Antragsteller den vollen Vorschuss behalten darf. Dies wäre der Fall, wenn der Umsatz während des sechsmonatigen Förderzeitraums Januar bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzzeitraum in 2019 um über 60 % zurückgegangen ist. Wann die Schlussabrechnung vorgelegt werden muss, ist bis dato noch nicht abschließend geklärt. Die FAQ sprechen hier vom 31.12.2021, während die Vollzugshinweise den 30.09.2021 als maßgebliches Datum der Schlussabrechnung benennen. Sollte es zu einer Rückzahlung kommen, ist diese voraussichtlich bis zum 30.06.2022 zu leisten.

Sollten Sie Fragen zur Beantragung der Neustarthilfe oder Überbrückungshilfe III haben, sprechen Sie uns gerne an.

Gerold Winter

Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Bild: ©pixabay

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