Corona-Hilfen: Wann wird ein Unternehmensverbund zum Problem?

Im Rahmen der Schlussrechnungen für die Corona- Überbrückungshilfen werfen immer mehr Rückläufer das Thema der verbundenen Unternehmen auf. Dies führt (zu Recht) zu einigen Fragen und Irritationen.

Verbindungen, die Probleme machen

Beitrag von Lennart Holst LL.B. —

Die Lockdowns liegen mittlerweile weit zurück. Dennoch beschäftigt viele Unternehmen noch die Folgen. Ein Thema sind hierbei aktuell die Schlussrechnungen zu den Überbrückungshilfen. Müssen Überbrückungshilfen zurückgezahlt werden? Ist eine der Fragen, die Unternehmer hierbei bedrückt.

Zu Verwunderung führen Nachfragen der Förderbanken zu der Eigenschaft als verbundene Unternehmen. Nach den FAQs zu den Überbrückungshilfen ist nach den allgemeinen europäischen Regelungen zu beurteilen, ob das antragstellende Unternehmen zu einem Unternehmensverbund gehört. Ist das antragstellende Unternehmen Teil eines Unternehmensverbundes, musste die beim Antrag offengelegt werden, zeigt sich dies erst später, muss bei der Schlussrechnung der gesamte Unternehmensverbund berücksichtigt werden. Erfolgt die Angabe des Unternehmensverbundes nicht, ist der Antrag anzulehnen. Dies würde für die Unternehmen, die schon Zahlungen erhalten haben, bedeuten, dass alles zurückzuzahlen ist.

Angesichts der gravierenden drohenden Folge, sollte deutlich sein, wann ein Unternehmensverbund anzunehmen ist. Die Realität sieht bedauerlicherweise anders aus. Während die Förderbanken auf die europarechtlichen Regelungen in Schreiben und den FAQs verweisen, stellen Verwaltungsgerichte nun fest, dass nicht die europarechtlichen Regelungen entscheidend sind, sondern die angewandte Praxis. Ein Beispiel hierzu? Ist eine natürliche Person Eigentümer von zwei Gesellschaften, sind diese nur dann verbundene Unternehmen, wenn sie auf benachbarten Märkten aktiv sind. Diese Prüfung erfolgt üblicherweise anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige von 2008 (WZ 2008). Sind die ersten drei Ziffern gleich, liegen benachbarte Märkte vor. So weit, so einfach. Jüngst trug eine Förderbank jedoch gerichtlich vor, dass bereits dann, wenn die ersten beiden Ziffern gleich sind, von benachbarten Märkten in der Verwaltungspraxis ausgegangen werde. Entsprechend führt das befasste Gericht aus, dass es sich dann um verbundene Unternehmen handle. Um zu verhindern, dass der Antrag vollständig abgelehnt wird oder der Bescheid wegen „falscher Angaben“ aufgehoben wird, ist es bei der überraschenden Beurteilung als verbundene Unternehmen notwendig, die Schlussrechnung zu ändern. Rechtfertigt die erhaltene Überbrückungshilfe den Aufwand der Schlussrechnung für die verbundenen Unternehmen nicht, bleibt abzuwarten, wo die Gerichte die Grenze ziehen für die Beurteilung als verbundene Unternehmen.

Lennart Holst LL.B.

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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