Dr. Kathrin Baartz
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, Mediatorin
Kindergeldberechtigte erhalten für alle Kinder, die im kommenden Monat Anspruch auf Kindergeld haben, in zwei Raten den sogenannten „Kinderbonus“ zusammen mit dem üblichen Kindergeld ausgezahlt.
Die Auszahlung erfolgt im September 2020 in Höhe von 200,00 EUR und im Oktober noch einmal in Höhe von 100,00 EUR. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich. Der Bonus wird automatisch von der zuständigen Familienkasse ausgezahlt. Lediglich bei grenzüberschreitendem Bezug sollte die Auszahlung mit einem Antrag sichergestellt werden.
Bei getrenntlebenden Eltern stellt sich nun die Frage, ob dieser einmalige Kinderbonus auf die Unterhaltsverpflichtungen ganz oder teilweise angerechnet wird.
Diese Frage ist für alle diejenigen zu bejahen, die für Ihre Kinder den Mindestunterhalt oder höheren Unterhalt zahlen. Auf den sogenannten Tabellenunterhalt wird in diesen Fällen stets die Hälfte des bezogenen Kindergeldes angerechnet. Die tatsächliche Unterhaltsverpflichtung reduziert sich dadurch auf den sogenannten Zahlbetrag. Dieser Mechanismus wirkt auch bei Auszahlung des coronabedingten Kinderbonus.
Der Mindestunterhalt liegt aktuell für 0 – 5-jährige Kinder bei 267,00 EUR, bei 6 – 11-jährigen Kindern bei 322,00 EUR und bei 12 – 17-Jährigen bei 395,00 EUR. Wer diesen Unterhalt oder mehr zahlt, der kann folglich im September den Teilbetrag von 100,00 EUR auf seine Unterhaltsverpflichtung anrechnen und im Oktober noch einmal 50,00 EUR.
Ist die Unterhaltsverpflichtung dynamisch beurkundet, d. h. von der jeweiligen Höhe des Mindestbedarfs, des Alters des Kindes oder der jeweiligen Höhe des Kindergeldes abhängig, dann erfolgt die Anpassung automatisch. Wir würden trotzdem empfehlen, mit dem betreuenden Elternteil Kontakt aufzunehmen, um die reduzierten Zahlungen anzukündigen.
Gibt es hingegen einen vollstreckbaren Titel über einen festen Unterhaltsbetrag, dann sollte auf eine Einigung mit dem betreuenden Elternteil hingewirkt werden. Die hälftige Anrechnung des Kinderbonus ist dann kein Automatismus.
Andere Regeln gelten, wenn der Unterhaltspflichtige weniger als den sogenannten Mindestunterhalt zahlt, weil er nicht ausreichend leistungsfähig ist. Dann darf nicht einfach eine Kürzung um 100,00 bzw. 50,00 EUR erfolgen. Der Familienbonus ist dann ganz oder teilweise zur Deckung des Mindestunterhaltes der Kinder und nicht vorrangig zur Entlastung des zahlungspflichtigen Elternteils zu verwenden.
Auf Unterhaltsvorschussleistungen, Wohngeld oder dem Kinderzuschlag nach SGB II wird der Kinderbonus im Übrigen nicht angerechnet. Auch die Kita-Beiträge ändern sich hierdurch nicht.
Im Rahmen der späteren steuerlichen Veranlagung wird der Kinderbonus nicht anders behandelt als ein in diesem Jahr erhöhtes Kindergeld. Er ist Teil des steuerlichen Familienleistungsausgleichs und wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit der sogenannten Günstigerprüfung berücksichtigt. Alle Familien, für die die Entlastung durch die Kinderfreibeträge größer ist als das bezogene Kindergeld zzgl. Kinderbonus profitieren daher in der Steuerveranlagung nicht wirklich von dieser zusätzlichen Zahlung. Seine Aufgabe als Konjunkturimpuls erfüllt der Kinderbonus daher nur für Familien mit geringem oder mittlerem Einkommen.
Aufgrund der Anrechnung des ausbezahlten Kindergeldes wäre es folgerichtig, den Kinderbonus direkt für die Steuer zurückzulegen und gerade nicht in den Konsum zu investieren. Das gilt auch für den Unterhaltspflichtigen, der bei späterer Veranlagung den halben Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen wird.
Haben Sie weitere Fragen zum Thema? Sprechen Sie uns bitte an.
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, Mediatorin
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