Corona-Virus: Vertragsrechtliche Aspekte

Zur Zeit werden Verbände, Verbraucherschutzvereine, Anwälte und andere Berater mit Anfragen geradezu überschüttet, inwiefern einmal gebuchte Leistungen storniert oder verlegt werden können und ob der Auftraggeber trotz nicht in Anspruch genommener Leistung zur Zahlung verpflichtet sind.

Wann können Leistungen storniert werden und muss dafür etwas gezahlt werden?

Partner-Beitrag von Dr. Hermann Lindhorst —

Vorab ist hierzu anzumerken, dass die Sachverhalte unterschiedlicher nicht sein können – bereits die Tatsache, ob es sich um eine Flugbuchung direkt bei der Fluggesellschaft oder über ein Reisebüro handelt, lässt die Antwort unterschiedlich ausfallen. Ebenso ist es ein großer Unterschied, ob eine Stornierung rein freiwillig aus Vorsicht erfolgt oder die Leistung nicht mehr angeboten wird (ein Flug wird gestrichen) oder nicht mehr angeboten werden darf (etwa aufgrund der in vielen Städten mittlerweile geltenden sog. „Allgemeinverfügungen“, die z.B. die Durchführung von Veranstaltungen in Gaststätten verbieten).
Entsprechend können wir nur um Verständnis bitten, dass hier nur eine grobe Orientierungshilfe gegeben und nicht jeder einzelne Rechtsfall beurteilt werden kann. Ebenso scheidet eine Gewähr für die Richtigkeit der nachfolgenden Ausführungen aus, weil sie keine Rechtsberatung im Einzelfall darstellen und sich zudem die tatsächliche und rechtliche Situation nahezu stündlich ändert.
Gleichwohl mögen die folgenden Ausführungen eine Orientierungs- und Entscheidungshilfe geben bei anstehenden Gesprächen mit den jeweiligen Vertragspartnern.

I. Erster Schritt: Welche vertraglichen Vereinbarungen gelten?

Zunächst müssen Sie herausfinden, welche vertraglichen Grundlagen denn überhaupt konkret gelten. Häufig werden Allgemeine Geschäftsbedingungen in den Vertrag mit einbezogen, und dann muss jede einzelne dort vorhandene Regelung darauf hin geprüft werden, ob sie auf die vorliegende Stornierung zutrifft oder nicht.
Tipp: Prüfen Sie genau, ob die AGB auch tatsächlich mit einbezogen worden sind zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Ein Verweis auf der Rechnung reicht dafür ebenso nicht aus wie eine nur ungenaue Bezeichnung im entsprechenden Angebot.
Danach sollten Sie prüfen, ob diese Regelungen auch angemessen sind. Das ist nämlich der große Trumpf für diejenigen, die fremde AGB akzeptiert haben: Zu ihren Gunsten greift der AGB-rechtliche Schutz immer dann ein, wenn die AGB den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Ist das der Fall, dann gelten diese AGB schlicht nicht und Ihr Vertragspartner könnte dann entsprechende Stornierungsgebühren nicht verlangen.
Stornierungen werden dabei insbesondere an den AGB-rechtlichen Vorschriften
- § 309 Nr. 5 BGB („Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen“) und
- § 308 Nr. 7 BGB („Abwicklung von Verträgen“ im Falle des Rücktritts bzw. der vorzeitigen Kündigung)
gemessen.

II. Zweiter Schritt: Welche Leistungen sind betroffen?

Dabei muss aber genau darauf geachtet werden, welche Leistung konkret betroffen ist – so kann z.B. der Ausschluss jeglicher Rückerstattung als Stornierungsfolge im Rahmen einer Hotel- oder Flugbuchung rechtmäßig sein, wenn der entsprechende Tarif dies ausdrücklich so bezeichnet hat und auch Gründe für die Nichterstattbarkeit bestehen (das hat z.B. der Bundesgerichtshof ausdrücklich für Lufthansa-Flugbuchungen in einem bestimmten Tarif entschieden: BGH, Urteil vom 20.3.2018, NJW 2018, 2039).
Auch besteht keine grundsätzliche Rückerstattungspflicht, wenn einzelne Leistungen eines Sportvereins aufgrund der Corona-Krise nicht erbracht werden können.
Regeln aber die AGB z.B. eines Veranstalters eines Gastronomiebetriebs, dass 100% des Auftragswerts erstattet werden müssen bei einer Absage innerhalb von einer Woche vor dem entsprechenden Termin, ist das ein unangemessen hoher Betrag; die entsprechende Klausel ist unwirksam (vgl. §§ 308 Nr. 7 und 309 Nr. 5 BGB), übrigens auch dann, wenn dem Auftraggeber nicht ausdrücklich erlaubt wird nachzuweisen, dass nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
Bereits diese wenigen Beispiele verdeutlichen, wir sehr sich die Rechtslage unterscheiden kann, wenn sich der Sachverhalt ansonsten nur geringfügig ändert. Wichtig ist aber, dass Sie immer sorgfältig darauf achten sollten, welche vertraglichen Grundlagen gelten und dass AGB-Regelungen auch angemessen sein müssen, um wirksam zu sein.

III. Zum Schluss: Zwei praktische Tipps..

Schließlich möchten wir Ihnen noch zwei Tipps mit auf den Weg geben:
Erstens: Informieren Sie sich so gut es geht im Internet. Hier bieten bereits jetzt zahlreiche Institutionen wertvolle Hinweise an, etwa die Verbraucherzentralen für die Absage von Veranstaltungen (vgl. https://www.vzhh.de/themen/einkauf-reise-freizeit/veranstaltung-abgesagt-was-nun ) oder für die Absage von Reisen (vgl. https://www.evz.de/reisen-verkehr/reiserecht/coronavirus.html ).
Zweitens: Legen Sie in diesen schwierigen Zeiten auch Solidarität an den Tag und seien Sie bei Gesprächen mit Ihren Auftragnehmern kulant – es gibt Berufsgruppen, wie z.B. freie Fotografen, Gastronomen, Sportlehrer, Theater, die vor dem wirtschaftlichen Ruin stehen. Sie sollten sich dieser Tatsache bewusst sein, insbesondere wenn Ihr Vertragspartner eine kleine Firma oder ein Freiberufler ist, der seinen Lebensunterhalt aus Aufträgen bestreitet, die momentan massenhaft storniert werden.

Bild: ©pixaby

Dr. Hermann Lindhorst

Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-, Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für Sportrecht

Suche
Geben Sie Ihren Suchbegriff ein
Bitte warten…
Keine Ergebnisse

Leider hat Ihre Suche nichts ergeben. Versuchen Sie es gerne erneut mit einer anderen Eingabe.

Unser Tipp:

Verwenden Sie möglichst wenige Suchwörter und vermeiden Sie fehlerhafte Rechtschreibung.