DAC 6

Seit dem 01.07.2020 sind bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen (DAC 6) mitteilungspflichtig. Die Meldefrist von 30 Tagen ist knapp - bei Verstößen drohen hohe Bußgelder.

Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

Beitrag von Lena Reitmann —

Seit dem 01.07.2020 bestehen Mitteilungspflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen (Directive on Administrative Corporation – kurz DAC 6) in Deutschland. Grundlage ist die Umsetzung der EU-Richtlinie 2011/16/EU durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019. Ziel der Regelungen ist, grenzüberschreitende Steuervermeidungspraktiken und Gewinnverlagerungen in Staaten mit vorteilhafteren Steuersystemen zeitnah zu identifizieren und zukünftig gesetzlich nicht erwünschte Gestaltungsspielräume schließen zu können.

Mitteilungspflichtig sind bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen, die seit dem 25.06.2018 umgesetzt worden sind, beziehungsweise noch umgesetzt werden. Die Mitteilungspflicht besteht also auch rückwirkend. Die Frist zur Meldung von „Altfällen“ ist bereits kurz nach Inkrafttreten des Gesetzes, am 31.08.2020, abgelaufen. Auch für „Neufälle“ ist die Frist zur Meldung knapp bemessen. Diese muss innerhalb von 30 Tagen nach dem meldepflichtigen Ereignis an das Bundeszentralamt für Steuern erfolgen. Das meldepflichtige Ereignis ist in der Regel bereits der erste Schritt der Umsetzung. Verstöße gegen die Meldepflicht können mit Geldbußen von bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Die vorzeitige Prüfung einer Mitteilungspflicht ist daher mehr als ratsam.

„Grenzüberschreitend“ ist eine Steuergestaltung, sofern ein Beteiligter eine Verbindung zum Ausland aufweist. Typische Beispiele sind die Ansässigkeit in einem anderen Staat als Deutschland oder das Unterhalten einer ausländischen Betriebsstätte. Von der Regelung sind sämtliche Steuerarten betroffen, mit Ausnahme der Umsatzsteuer, einiger bestimmter Verbrauchssteuern und Zölle.

Ob eine Mitteilungspflicht besteht, wird von sogenannten „Hallmarks“ (Kennzeichen) bestimmt.

Unterschieden wird zwischen unbedingten und bedingten Hallmarks. Während beim Vorliegen von unbedingten Hallmarks automatisch eine Mitteilungspflicht besteht, ist bei Vorliegen bedingter Hallmarks zusätzlich ein „Main-Benefit-Test“ durchzuführen. Dabei wird geprüft, ob der Grund der Steuergestaltung in der Erlangung eines steuerlichen Vorteils besteht. Ist dies zu bejahen, ist die Gestaltung mitteilungspflichtig.  Aufgeführt sind die bedingten Kennzeichen in § 138e Abs. 1 AO, die unbedingten Kennzeichen in § 138e Abs. 2 AO.

Die Mitteilungspflicht von Steuergestaltungen trifft unter anderem auch die Verrechnungspreisgestaltung verbundener Unternehmen. Ein unbedingtes Kennzeichen ist etwa erfüllt, wenn die Steuergestaltung die Übertragung eines schwer zu bewertenden immateriellen Vermögensgegenstands an ein verbundenes Unternehmen oder an eine ausländische Betriebsstätte beinhaltet. Ein Vermögensgegenstand ist in solchen Fällen schwer zu bewerten, in denen keine ausreichend verlässlichen Vergleichswerte vorliegen oder die zugrunde gelegten Prognosen, beispielsweise zum voraussichtlichen Cash-Flow, höchst unsicher sind.

Gleiches gilt bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern, Funktionen oder Risiken innerhalb verbundener Unternehmen, die sich erheblich negativ auf den zu erwartenden jährlichen Gewinn vor Zinsen und Steuern des übertragenden Unternehmens auswirken. Eine erheblich negative Auswirkung wird angenommen, sofern der Gewinn über einen Zeitraum von drei Jahren weniger als 50 Prozent im Vergleich zu dem Gewinn beträgt, der ohne die Übertragung erwartet worden wäre.

Wichtig ist an dieser Stelle anzumerken, dass eine Mitteilung nach DAC 6 nicht von der allgemeinen Aufzeichnungspflicht von Verrechnungspreisgestaltungen nach § 90 Abs. 3 AO entbindet.

Interessant ist, dass es keinen Mindestbetrag gibt, der für das Auslösen einer Mitteilungspflicht erreicht werden muss. Gestaltungen bzw. Transaktionen können damit ab dem ersten Euro mitteilungspflichtig sein!

Die Sachverhalte, die eine Mitteilungspflicht nach DAC 6 auslösen, sind vielseitig und komplex. Die genannten Beispiele erläutern nur eines von vielen Kennzeichen nach §§ 138e Abs. 1 und Abs. 2 AO. Sofern Sie eine grenzüberschreitende Steuergestaltung planen oder an einer solchen beteiligt sind, empfehlen wir Ihnen, sich rechtzeitig mit einer etwaigen Mitteilungspflicht auseinanderzusetzen. Aufgrund der knapp bemessenen Frist und den hohen drohenden Bußgeldern bei Verstößen ist eine vorausschauende Planung unbedingt notwendig und sollte entsprechend fester Bestandteil und Routine Ihrer Tax Compliance werden.

Sprechen Sie uns an, wir stehen Ihnen gerne mit unserer Expertise zur Seite!

Bild: ©pixaby

Björn Brockhaus

Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer

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