Das notarielle Nachlassverzeichnis und Nachforschungspflichten des Notars

Werden Kinder durch ihre Eltern enterbt, stehen ihnen sog. Pflichtteilsansprüche zu. Oft bestand in derartigen Konstellationen allerdings über längere Zeit kein Kontakt mehr und die Pflichtteilsberechtigten haben keine Kenntnis über den Nachlass, anhand dessen sich die Höhe des Pflichtteils bemisst.

Unkenntnis über den Nachlass

Beitrag von Jakob Köster —

Um diese Problematik zu lösen, stehen dem Pflichtteilsberechtigten auch Auskunftsansprüche über den am Todestag vorhandenen Nachlass und etwaige Schenkungen vor dem Tod zu, welche Ergänzungsansprüche auslösen können.

Der Erbe ist auf das Auskunftsverlangen hin verpflichtet, eine detaillierte Aufstellung über den vorhandenen Nachlass in Form eines Nachlassverzeichnisses vorzulegen. Hierbei steht dem Pflichtteilsberechtigten aber in der Regel kein Recht zu, Belege über die in dem Nachlassverzeichnis aufgeführten Positionen z.B. durch Vorlage von Kontoauszügen zu verlangen. Derartige Belege sind in der Regel auch nicht von Dritten direkt zu erlangen, da sich zum Beispiel Banken stets auf ihre Pflicht zur Verschwiegenheit berufen werden. Nach der Vorlage des Nachlassverzeichnisses besteht regelmäßig weiterhin Unsicherheit, ob die erteilten Auskünfte so richtig und vollständig sind.

Verweigert der Erbe weitere Auskünfte oder kann er den Verbleib bestimmter Vermögensgegenstände nicht plausibel erklären, stehen Pflichtteilsberechtigte vor der Entscheidung ein gerichtliches Verfahren mit sehr ungewissen Erfolgsaussichten anzustrengen oder die Angelegenheit auf sich beruhen zu lassen.

Letzteres ist besonders unbefriedigend, wenn begründeter Verdacht besteht, dass der Erbe bestimmte Umstände zum Beispiel größere Schenkungen an sich selbst bewusst verschweigt. In derartigen Fällen kann es Sinn machen, zusätzlich die Vorlage eines notariell beurkundeten Nachlassverzeichnisses zu verlangen. Ein solches Verzeichnis wird durch einen von dem Erben beauftragten Notar erstellt und kann daher unter Umständen neue Erkenntnisse mit sich bringen. Zwar ist auch der Notar darauf angewiesen, dass ihm durch den Erben Zugang zu bestimmten Unterlagen zum Beispiel von Kontoauszügen ermöglich wird. Er darf hierbei jedoch nicht allein auf die Angaben des Erben vertrauen. Nach der geltenden Rechtsprechung ist er verpflichtet eigene Nachforschungen anzustellen, um den Nachlassbestand und den Verbleib bestimmter Vermögensgegenstände aufzuklären, wenn es Anhaltspunkte für Entwendungen oder Schenkungen gibt. Bloße Mutmaßungen und Verdachtsmomente sind hierbei nicht ausreichend, sondern der Notar muss davon überzeugt werden, dass Nachforschungen tatsächlich angezeigt sind.

Bleiben nach der Vorlage eines Nachlassverzeichnisses der Erben also noch zu viele Fragen offen, kann es sich lohnen auch die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu verlangen. Über diesen Umweg können Sie unter Umständen weitere Informationen erhalten und mit der Aufnahme durch den Notar als neutralen Dritten erfolgt eine weitere Kontrolle der Auskünfte des Erben.
Sprechen Sie uns hierzu gerne an!

Bild: ©pixaby

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