Das Transparenzregister

Nach Inkrafttreten des neuen Geldwäschegesetzes („GWG“) im Jahr 2017 wurde vom Gesetzgeber ein zentrales Transparenzregister eingeführt. Mit der Einführung des Transparenzregisters erhofft sich der Gesetzgeber, die hinter der gesellschaftsrechtlichen Struktur stehenden natürlichen Personen sog. „wirtschaftlich Berechtigte“ zu erfassen.
Bundesverwaltungsamt weitet seine Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Meldepflicht aus
Beitrag von Torben Buck —
Verpflichtet zur Anmeldung der wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister sind u.a. in deutschen Registern eingetragene juristische Personen des Privatrechts und Personengesellschaften. Ziel des Gesetzgebers ist die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie Steuerflucht. In der Praxis sorgte die Einführung des Transparenzregisters für erheblichen Beratungsbedarf.
Zum 01.01.2020 ist nunmehr das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft getreten. Wesentliche Neuerungen sind neben dem Umfang der Meldepflicht und Meldefiktion auch der neu eingeführte § 20 Abs. 3 a GwG, der für den Fall der ausbleibenden Angaben der wirtschaftlich Berechtigten Nachforschungspflichten der verpflichteten Gesellschaft gegenüber den wirtschaftlich Berechtigten festsetzt.
Auch das Bundesverwaltungsamt hat mit seinen - letztmalig im Januar 2020 - veröffentlichten FAQ seine Ansicht über die Auslegung und Anwendung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zum Transparenzregister dargelegt. Hierbei folgt das Bundesverwaltungsamt nicht immer dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers. Aus diesem Grund können die veröffentlichten FAQ in der Praxis zu erheblichen Konsequenzen führen.
Sicherlich eine der wesentlichsten Mitteilungen des Bundesverwaltungsamts in ihren veröffentlichten FAQ betrifft die Mitteilungsplicht von Kommanditgesellschaften, die GmbH & Co. KG mit inbegriffen. Das Bundesverwaltungsamt vertritt hierbei - entgegen der herrschenden Lehre - die Ansicht, dass die Mitteilung im Regelfall nicht fingiert werden könne, so dass grundsätzlich eine Mitteilungspflicht besteht. Auch wenn noch nicht abzusehen ist, ob die Ansicht des Bundesverwaltungsamts einer höchstrichterlichen Überprüfung standhält, sollten Kommanditgesellschaften sich nicht auf die Meldefiktion des § 20 Abs. 2 GwG verlassen.
Das Bundesverwaltungsamt hat sich in ihren FAQ ebenfalls mit dem Umgang von Konzernsachverhalten geäußert. Hiernach gilt, dass grundsätzlich jede inländische Konzerngesellschaft verpflichtet ist ihre wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister anzumelden. Sollte auf die Meldefiktion zurückgegriffen werden, so ist immer zu bedenken, dass in Beteiligungsketten sichergestellt sein muss, dass auf allen Ebenen die wirtschaftlich Berechtigten aus den öffentlichen Registern zu entnehmen sind. Gerade bei zwischengeschalteten Auslandsgesellschaften, aber auch bei Kommanditgesellschaften, bei denen nach Ansicht des Bundesverwaltungsamtes eine Meldefiktion nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, wird dies nur vereinzelt gelingen.
Derweil hat das Bundesverwaltungsamt begonnen, die Einhaltung der Meldepflicht zum Transparenzregister verstärkt zu kontrollieren. Verstöße gegen die Meldepflicht werden auf Grundlage der Bußgeldrichtlinie mit empfindlichen Bußgeldern sanktioniert. Ein vorsätzlicher oder leichtfertiger Verstoß gegen die Pflicht zur Mitteilung ist hierbei bußgeldbewehrt. In weniger schwerwiegenden Fällen kann das Bußgeld bis zu EUR 100.000,00, in schwerwiegenden Fällen bis zu EUR 1.000.000,00 betragen. Ein entsprechender Bußgeldkatalog mit Regelsätzen kann auf der Seite des Bundesverwaltungsamtes abgerufen werden.
Um die Einhaltung der Meldepflicht weiterhin sicherzustellen, ist davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsamt seine Kontrollen fortsetzen und gegebenenfalls auch ausweiten wird. Gesellschaften, die es bis jetzt unterlassen haben ihre wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister anzumelden, sollten dies aufgrund der ausgeweiteten Kontrollen und der nicht unerheblichen Bußgelder zeitnah nachholen. Aber auch die Gesellschaften, die ihrer Verpflichtung bereits nachgekommen sind, müssen ihre jeweiligen Unternehmensstrukturen, auch im Hinblick auf Compliance, so aufstellen, dass die beim Transparenzregister hinterlegten Mitteilungen auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Anderenfalls besteht auch hier die Gefahr, dass das Bundesverwaltungsamt ein Bußgeld verhängen könnte.
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