Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO

Im BGH-Urteil wurde nun erstmals zum Auskunftsanspruch Stellung genommen und klargestellt, dass der Anwendungsbereich der Norm sehr weit zu verstehen ist.

BGH-Urteil vom 15.06.2021

Beitrag von Lennart Schafmeister —

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sieht in Art. 12 ff. mehrere Betroffenenrechte als Korrektiv des Machtgefälles zwischen dem Verantwortlichen der Datenverarbeitung und dem von der Datenverarbeitung Betroffenen vor. Das wohl praxisrelevanteste Betroffenenrecht stellt dabei das Recht auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 15 DSGVO dar.

Der Umfang und die nähere Ausgestaltung dieses Rechts gehören zu den derzeit umstrittensten Fragen des Datenschutzrechts. Regelmäßig spielt der Auskunftsanspruch auch in arbeitsrechtlichen Fällen eine wichtige Rolle. Die typische Fallkonstellation ist hierbei, dass ein ehemaliger Arbeitnehmer Auskunft über die ihn betreffenden, bei seinem alten Arbeitgeber verarbeiteten, personenbezogenen Daten begehrt – insbesondere dann, wenn man möglicherweise nicht im Guten auseinandergegangen ist.

In seinem Urteil vom 15.06.2021 hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun erstmals zum Auskunftsanspruch Stellung genommen und klargestellt, dass der Anwendungsbereich der Norm sehr weit zu verstehen ist. Danach müssen die für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche künftig sehr umfassende Auskünfte erteilen, sogar über interne oder dem Betroffenen bereits bekannte Vorgänge.

In dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, verlangte der Kläger von der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, eine Datenauskunft „durch Überlassen in Kopie“. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass unter anderem kein Anspruch auf Auskunft über zurückliegende Korrespondenz der Parteien sowie interne Bearbeitungsvermerke bestehe. Dies beanstandete der BGH als rechtsfehlerhaft. Der Begriff der personenbezogenen Daten sei weit auszulegen. Auch interne Vorgänge seien umfasst; lediglich eine Ausnahme für „rechtliche Analysen“ sei vorzunehmen. Ebenso müsse Auskunft gegeben werden über Daten, von denen der Antragsteller bereits Kenntnis haben muss, etwa Schriftverkehr zwischen dem Antragsteller und dem Verantwortlichen.

Auf das Recht zur Bereitstellung einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO, insbesondere auf die Frage, ob es sich dabei um eine eigenständige Anspruchsgrundlage handelt, oder dieser Anspruch stets von dem Auskunftsersuchen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO mitumfasst sein soll, ging der BGH in seiner Begründung nicht ein.

Offen geblieben ist auch, wie konkret das Auskunftsbegehren formuliert sein muss. Während das Bundesarbeitsgericht (BAG) es in seinem Urteil vom 27.04.2021 (Az.: 2 AZR 342/20) mit Verweis auf die Vollstreckbarkeit eines Urteils als nicht ausreichend erachtete, dass eine umfassende Datenauskunft über sämtliche E-Mails bezüglich einer bestimmten E-Mail-Adresse begehrt wurde, hat der BGH diese Frage ausdrücklich offengelassen, da sich in dem zu entscheidenden Fall jedenfalls aus der Klagebegründung und den Verhandlungen eine genauere Konkretisierung ergab.

Klarheit hat die Entscheidung des BGH damit nur bedingt gebracht. Es bleibt abzuwarten, wohin die extensive Auslegung des Auskunftsanspruchs in Zukunft führt. Insbesondere wird sich zeigen, wie konkret das Begehren eines Antragstellers gefasst sein muss und unter welchen Umständen ein Auskunftsbegehren ganz oder teilweise vom Verantwortlichen zurückgewiesen werden kann.

Bild: ©pixaby

Lennart Schafmeister

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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