Fall des Monats: Der Baum als Sachmangel

Im Bereich des privaten Baurechts bekommt man immer wieder mit verschiedensten Mängeln im Rahmen eines Bauvorhabens zu tun. Oftmals geht es hierbei um rein technische Auseinandersetzungen. Jedoch gibt es immer mal wieder Sachverhalte, bei denen man auch nach jahrelanger Berufserfahrung ins Staunen kommt. So war es auch hier.

Grün, grüner, am grünsten

Beitrag von Claudia Hippert —

Ruft ein Mandant an und berichtet von einem „Krater“ im Garten des Grundstücks, auf welchem ein Neubau errichtet wurde, denkt man zunächst vielleicht an eine „kleine“ Kuhle, die im Rahmen der Gartengestaltung nicht fachgerecht verfüllt wurde.

In diesem Fall lag es aber anders. Im Rahmen eines Kaufvertrages mit Bauverpflichtung scheint der Bauträger bei den Planungen einen schützenswerten Baum auf dem Grundstück der Mandanten nicht berücksichtig zu haben. Grundsätzlich dürfte man meinen so ein Baum ist nichts Negatives. Was ist aber, wenn um den Baum herum ein 1,5 Meter tiefes und grundstücksbreites „Loch“ vorhanden ist? Dies dürfte wohl jedermann als Mangel empfinden. Da vorliegend also die umliegenden Grundstücke und auch das Grundstück der Mandanten aufgeschüttet wurden, hat der Baum zur Folge, dass sich im Kronenbereich des Baumes nunmehr ein ca. 1,5 Meter tiefer Krater befindet. Nach öffentlichem Baurecht dürfen schließlich im Wurzel- und Kronenbereich eines nach der Baumschutzverordnung geschützten Baumes keine Aufschüttungen erfolgen. Auch eine Fällung des Baumes wird aufgrund des Baumschutzes kaum möglich sein.

Da der Kronenbereich vorliegend über die vollständige Grundstücksbreite ragt, hat der Baum erhebliche Auswirkungen auf die Nutzbarkeit des Grundstücks. Zudem läuft der Krater bei starkem Regen mit Wasser voll (s.u.).

Da weder eine Fällung des Baumes noch ein Aufschütten des Kraters rechtlich möglich sein dürfte, bleibt lediglich die Geltendmachung einer Wertminderung. Hierdurch wird das Grundstück zwar nicht mangelfrei, jedoch zeigt sich, dass man auch bei einer „unmöglichen“ Mangelbeseitigung nicht rechtlos dasteht.

Claudia Hippert

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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