Der BREXIT und die Auswirkungen auf den Markenschutz in der Europäischen Union

Inhabern von Unionsmarken, also im Gebiet der EU geschützten Marken, sowie von international registrierten Marken mit EU-Benennung dürfte sich nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU die Frage stellen: Was geschieht mit meiner Marke? Habe ich noch Markenschutz in Großbritannien?

Markenschutz in EU nach dem BREXIT

Dies haben die Beteiligten zwischenzeitlich geklärt: Mit Verlassen der EU am 31.01.2020 hat die sog. Übergangsfrist begonnen, die am 31.12.2020 endet. Bis zu diesem Zeitpunkt wird auch in Großbritannien das EU-Recht beibehalten. Eingetragene Unionsmarken bzw. international registrierte Marken mit EU-Benennung genießen mithin weiterhin Schutz im Vereinigten Königreich. Zum Ende der Übergangszeit erfolgt dann eine „Loslösung“ des britischen Markenschutzes und Eintragung als – von der Unions- bzw. IR-Marke unabhängige – nationale britische Marke, ohne dass den Markeninhabern hierfür Kosten entstehen. Der ursprüngliche Anmeldetag und eine etwa in Anspruch genommene Priorität werden auch für die neue nationale Marke übernommen. Die Eintragungsnummer der Unionsmarke bleibt ebenfalls erhalten, erhält jedoch die „Vorsilbe“ UK009. Ob diese auch für international registrierte Marken gilt, ist noch unklar.

Für Unionsmarken- und IR-Markenanmeldungen mit EU-Benennung gilt nun: Ist ein Eintragungsverfahren bis zum 31.12.2020 nicht abgeschlossen, so erfolgt keine „Loslösung“ und Umwandlung in eine nationale britische Marke „von Amts wegen“. Anmelder müssen bzw. können innerhalb von neun Monaten ab dem 01.01.2021 eine nationale britische Marke anmelden und hierfür den Anmeldetag der Unions- bzw. IR-Markenanmeldung in Anspruch nehmen. Hierfür entstehen weitere Anmeldegebühren und es muss – sofern ein Markenanmelder keinen Sitz in Großbritannien hat – ein Rechtsvertreter vor Ort beauftragt werden.

Die so entstandenen nationalen UK-Marken genießen unabhängigen Schutz und werden auch so behandelt. Die Verlängerung der Schutzfrist etwa erfolgt ausschließlich auf nationaler Ebene und kann nicht mehr über die Unions-/IR-Marke bewirkt werden.

Auch hat die Benutzung einer Marke in Großbritannien künftig keine Auswirkungen mehr auf die Unions-/IR-Marke. Galt bisher: Die Benutzung einer Unionsmarke bzw. international registrierten Marke mit EU-Benennung in einem Land der EU (Ausnahme: sog. Zwergenstaaten) erstreckt sich auf das gesamte Schutzgebiet, so genügt eine Benutzung ausschließlich in Großbritannien hierfür zukünftig nicht mehr. Umgekehrt gilt dasselbe: Nach dem 01.01.2021 muss die neu entstandene nationale UK-Marke zwingend auch dort benutzt werden, um nicht etwa löschungsreif zu werden. Die Benutzung in einem der EU-Länder wird der nationalen UK-Marke nicht mehr zugerechnet.

Soweit die Informationen nach derzeitigem Kenntnisstand. Sollte sich diesbezüglich etwas ändern oder für Markeninhaber wichtige Neuerungen hinzukommen, informieren wir Sie entsprechend.

Kontaktieren Sie uns gern, wenn Sie hierzu oder einem anderen markenrechtlichen Thema Fragen haben.

Ihr Markenrechtsteam von
SCHLARMANNvonGEYSO

Ulrike Hundt-Neumann

Rechtsanwältin, Markenrechtsexpertin (Of Counsel)

Dr. Hermann Lindhorst

Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-, Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für Sportrecht

Carina Tolle-Lehmann LL.M.

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht

Bild: ©shutterstock, Pixelbliss

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