Der Erwerb eines Konzernunternehmens

Unternehmenstransaktionen bieten beiden Seiten viele Chancen. Sobald eine Konzerngesellschaft zum Objekt der Begierde wird, ist jedoch einiges zu beachten.

Besonderheiten und Fallstricke

Beitrag von Jan Hofmann —

Richtet sich eine Transaktion auf ein Konzernunternehmen als Zielgesellschaft, sind sowohl bezüglich der Organisation als auch hinsichtlich der vertraglichen Gestaltung einige Besonderheiten zu beachten. Diese sollen im Folgenden aus gesellschaftsrechtlicher Perspektive betrachtet werden, ohne Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben.

Mit einem Konzernunternehmen hat man es immer dann zu tun, wenn ein Unternehmensgebilde aus einem herrschenden und einem oder mehreren abhängigen Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens besteht. Die einheitliche Leitung kann durch vertragliche Vereinbarungen entstehen. Dabei sind für das vorliegende Thema zwei Formen von Bedeutung. Der Beherrschungsvertrag und der Gewinnabführungsvertrag, beide lassen sich auch kombinieren. Ein Beherrschungsvertrag ist ein Vertrag, durch den sich ein Unternehmen unter die Leitung eines anderen stellt und sich zeitgleich in Abhängigkeit zum herrschenden Unternehmen begibt. Durch einen Gewinnabführungsvertrag verpflichtet sich ein Unternehmen dazu, seinen ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen.

Soll ein Unternehmen aus einem Konzern herausgelöst werden, können die vorbenannten unternehmensvertraglichen Verbindungen zu Stolperfallen für Käufer und Verkäufer auf ihrem Weg zum Abschluss der Transaktion werden. Denn spätestens bis zum Vollzugstag, also dem Tag der Anteilsübertragung, müssen diese Unternehmensverträge gekündigt worden sein. Eine Kündigung ist allerdings nur in zwei Formen möglich: ordentlich zum Ende des festgelegten Geschäftsjahres oder außerordentlich aus wichtigem Grund.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Unternehmensvertrags bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Reicht die Veräußerung der abhängigen Gesellschaft bereits aus, um einen wichtigen Grund anzunehmen? Diese Frage wurde seitens des BGH bislang offengelassen.

Bis sich hierzu eine gefestigte Rechtsprechung gebildet hat, sind also alternative Lösungsansätze gefragt. Hierfür können bereits vor dem Abschluss des Kaufvertrages Maßnahmen ergriffen oder entsprechende Regelungen innerhalb des Kaufvertrages getroffen werden.

Vor dem Abschluss des Kaufvertrages kann mit einem entsprechenden Beschluss dem Problem begegnet werden. Denn es steht dem herrschenden Unternehmen frei, durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung das Geschäftsjahr zu ändern. Sofern die Änderung erfolgreich vorgenommen wurde, ließe sich der Beherrschungsvertrag zum Ende des Geschäftsjahres ordentlich kündigen. Dabei ist zu beachten, dass ein solcher Beschluss eine Satzungsänderung darstellt. Insoweit müssen alle Anforderungen erfüllt werden, die für die Wirksamkeit des Beschlusses aufgrund des Gesetzes bzw. des Gesellschaftsvertrages vorgesehen sind. Auch wenn die steuerrechtliche Betrachtung hier bewusst ausgespart bleiben soll, muss an dieser Stelle erwähnt werden, dass die steuerrechtliche Wirkung des Unternehmensvertrages nur dann erhalten bleibt, wenn das Finanzamt die Änderung des Geschäftsjahres billigt. Dadurch wird deutlich, dass die zeitliche Komponente dieses Vorgehens nicht zu unterschätzen ist. Daher eignet sich dieser Lösungsansatz wohl eher für Transaktionen, die mit einem entsprechenden Zeit- und Planungshorizont angegangen werden können.

Mit geringerem Zeitaufwand lassen sich im Rahmen des Kaufvertrages Regelungen treffen, die den Parteien zur Lösung dieses Problems verhelfen können. So ist es denkbar, dass mit Wirkung zum Vollzugstag die Beendigung des Unternehmensvertrags fingiert wird. Für den Beherrschungsvertrag bedeutet das, dass der Verkäufer auf sein Weisungsrecht gegenüber dem abhängigen Unternehmen, der Zielgesellschaft, verzichtet. Bei einem Gewinnabführungsvertrag führt die Fiktion dazu, dass der Verkäufer seine Ansprüche aus dem Vertrag an den Käufer abtritt. Als Gegenleistung wird er durch den Käufer von möglichen Verlustausgleichspflichten freigestellt. Diese Abreden lassen sich in der Konstellation eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages natürlich auch kombinieren. Allerdings muss erwähnt werden, dass diese Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer ausschließlich zwischen ihnen als Parteien des Kaufvertrages wirken. Der Unternehmensvertrag bleibt davon somit unberührt. Dadurch setzt sich der Verkäufer unter Umständen dem Risiko aus, durch die Konzerngesellschaft noch in Anspruch genommen werden zu können und zeitgleich keinen Einfluss mehr auf ihre Geschäftsführung zu haben.

Die Abwägung zwischen Chancen und Risiken der bestehenden Möglichkeiten bleibt daher stets eine Frage des Einzelfalls.

Bild: ©unsplash

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