Gut gemeint und doch bestraft

In dieser Beitrags-Serie handelt es sich um skurrile Fälle. In diesem Monat aus dem Arbeitsrecht. Einer der wenigen Fälle aus bisheriger Praxis, in denen tatsächlich ein gänzlich fehlender böser Wille dennoch zum Verlust des Arbeitsplatzes führte.

Der Fall des Monats aus dem Arbeitsrecht

Partner-Beitrag von Gunter Troje —

In einem meiner außergewöhnlichsten Kündigungsfälle kam eine Arbeitnehmerin zu mir, der fristlos gekündigt worden war. Was war geschehen?

Die Arbeitnehmerin arbeitete bereits seit über zehn Jahren beanstandungsfrei in einem Kiosk innerhalb einer Justizvollzugsanstalt (JVA) in Süddeutschland. Dort wurden vor ihr die unterschiedlichsten Artikel für die Inhaftierten verkauft. Unter anderem konnten sich diese Zeitungen bestellen, die dann über den Kiosk in die JVA geliefert wurden. Und eine dieser Zeitungen schaltete eines Tages eine Aktion, die der Arbeitnehmerin zum Verhängnis werden sollte: Es gab nämlich in jedem einzelnen Exemplar dieser Zeitung einen Tankgutschein im Werte eines Euros, der vom Leser bei einer Tankstelle zulasten des Verlages eingelöst werden konnte.

Nun dachte sich die Arbeitnehmerin, dass die Insassen der JVA mit diesem Gutschein ja nichts würden anfangen können, vergewisserte sich, dass auf der anderen Seite des Gutscheins keine wesentlichen Inhalte, sondern vielmehr nur Werbung vorhanden waren, und schnitt die Gutscheine – vor Weitergabe der jeweiligen Zeitung an die Inhaftierten – aus. Anschließend löste sie die Gutscheine nicht etwa für sich persönlich, sondern vielmehr für den Arbeitgeber ein, indem sie die Betankung ihres privaten Pkw für dienstliche Fahrten zum Teil mit den Gutscheinen bezahlte. Den entsprechenden Betrag hätte ansonsten der Arbeitgeber an sie erstatten müssen. Die Arbeitnehmerin erlangte durch dieses Vorgehen also nicht einen einzigen Cent für sich persönlich.

Einer der Inhaftierten beschwerte sich jedoch bei der Leitung der JVA über seine beschädigte Zeitung, was wiederum an den Arbeitgeber weitergeleitet wurde. Dieser sprach sodann der Arbeitnehmerin die fristlose Kündigung aus.

In dem anschließenden gerichtlichen Verfahren beriefen wir uns darauf, dass die Arbeitnehmerin sich des Unrechts ihres Verhaltens nicht bewusst gewesen sei. Sie wollte die Inhaftierten nicht schädigen und lediglich die Gutscheine nicht „verfallen“ lassen. Zudem habe sie das Geld ja nicht einmal für sich selbst, sondern für den Arbeitgeber eingesetzt. In einem so außergewöhnlichen Fall hätte der Arbeitgeber daher davon ausgehen dürfen, dass eine Abmahnung ausreichend gewesen wäre, um die Arbeitnehmerin für die Zukunft von ähnlichen Pflichtverletzungen abzuhalten. Dies gälte insbesondere auch vor dem Hintergrund der bereits zehnjährigen beanstandungsfreien Beschäftigung. Daher sei der sofortige Ausspruch einer fristlosen Kündigung unverhältnismäßig gewesen.

Das Arbeitsgericht folgte dieser Argumentation und erklärte die Kündigung für unwirksam. Auf die Berufung des Arbeitgebers sah dies das Landesarbeitsgericht jedoch anders. Grund sei das objektiv strafbare Verhalten der Arbeitnehmerin in Gestalt einer Sachbeschädigung bezüglich der Zeitungen sowie einer Unterschlagung hinsichtlich eines Teil derselben. Dass sich die Arbeitnehmerin damit nicht persönlich bereichern wollte, spiele für die Schwere der Pflichtverletzung keine entscheidende Rolle. Sie durfte daher nicht davon ausgehen, dass der Arbeitgeber ein solches Verhalten dulden würde. Letztlich wurde daher zwischen den Parteien ein Vergleich geschlossen.

Dies war einer der wenigen Fälle in meiner bisherigen Praxis, in denen tatsächlich ein gänzlich fehlender böser Wille dennoch zum Verlust des Arbeitsplatzes führte – und in welchem zudem die Auffassung eines Berufungsgerichts nur schwer akzeptiert werden konnte. Da sich der Fall aber noch vor dem sogenannten Emmely-Urteil des Bundesarbeitsgerichts abspielte, ist zumindest fraglich, ob die Sache heute nicht anders ausgegangen wäre.

Gunter Troje

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Bild: ©pixaby

Suche
Geben Sie Ihren Suchbegriff ein
Bitte warten…
Keine Ergebnisse

Leider hat Ihre Suche nichts ergeben. Versuchen Sie es gerne erneut mit einer anderen Eingabe.

Unser Tipp:

Verwenden Sie möglichst wenige Suchwörter und vermeiden Sie fehlerhafte Rechtschreibung.