Die ertragsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen

Der Entwurf eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (nachfolgend „BMF“) vom 17.06.2021 soll bestehende Unsicherheiten in Bezug auf die ertragsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen beseitigen.

Unsicherheiten bei virtuellen Währungen

Beitrag von Tobias Harnisch LL.B. —

Je nach Ausgestaltung des Sachverhaltes können Gewinne in Zusammenhang mit Kryptowährungen als steuerlich relevante Einkünfte qualifiziert werden. In den überwiegenden Fällen handelt es sich dabei um Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG oder um Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 22 Nummer 2 EStG in Verbindung mit § 23 EStG.

Da die ertragsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen bisher nicht einheitlich und abschließend geregelt ist, könnte dieser Entwurf des BMF vom 17.06.2021 nun für mehr Klarheit sorgen.

Der vorgenannte Entwurf beleuchtet diverse Tätigkeiten in Bezug auf virtuelle Währungen unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten. Einige wesentliche Punkte in Bezug auf den Standardfall, der im Kauf und der späteren Veräußerung einer virtuellen Währung durch eine Privatperson besteht, sollen nachstehend anhand der Ausführungen des BMF-Entwurfs skizziert werden.

Grundsätzlich sind im Privatvermögen gehaltene Einheiten von virtuellen Währungen (z.B. Bitcoin, Ethereum) als „anderes Wirtschaftsgut“ im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 EStG anzusehen (BMF, Entwurf vom 17.06.2021, Rn. 39).
Daher können Gewinne aus der Veräußerung solcher Währungseinheiten zu Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 22 Nummer 2 EStG in Verbindung mit § 23 EStG führen, die dann mit dem individuellen Steuersatz des Steuerpflichtigen der Einkommensteuer unterliegen.

Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft liegt dann vor, wenn der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung der Währungseinheit nicht mehr als ein Jahr beträgt. Für die Berechnung der Jahresfrist sind der Anschaffungs- und Veräußerungszeitpunkt aus der Wallet (Speichermedium für virtuelle Währungen) maßgebend. Dabei ist aus Vereinfachungsgründen auch die Anwendung der sogenannten „First in First out-Methode“ zulässig. Diese unterstellt, dass die zuerst gekauften Einheiten einer virtuellen Währung auch zuerst veräußert werden (BMF, Entwurf vom 17.06.2021, Rn. 39-40, 44).

Um einen Veräußerungsgewinn aus Kryptowährungen steuerfrei vereinnahmen zu können, ist die Jahresfrist daher unbedingt zu beachten.

Wird ein Veräußerungsgewinn innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr realisiert, ist der Gewinn grundsätzlich steuerpflichtig und in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Beträgt der im Kalenderjahr erzielte Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften weniger als EUR 600,00, unterbleibt eine Besteuerung gemäß § 23 Absatz 3 Satz 5 EStG. Zu beachten ist, dass es sich hierbei um eine Freigrenze handelt. Sobald der vorstehende Betrag erreicht oder überschritten wird, sind die Veräußerungsgewinne in Gänze steuerpflichtig.

Es ist weiterhin zu beachten, dass sich die beschriebene Jahresfrist auf 10 Jahre erhöht, sofern die virtuellen Währungen zur Einkünfteerzielung verwendet werden (§ 23 Absatz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG). Dies ist zum Beispiel beim sogenannten „Lending“ der Fall, bei dem Einheiten von virtuellen Währungen Dritten zur Nutzung überlassen werden (BMF, Entwurf vom 17.06.2021, Rn. 47).

Neben einer Veräußerung kann auch der Tausch einer Einheit (z.B. Bitcoin) in eine andere Währung (z.B. Ethereum) den Veräußerungstatbestand erfüllen. Auch die Jahresfrist für die neue Einheit beginnt zum Zeitpunkt des Tauschs neu zu laufen (BMF, Entwurf vom 17.06.2021, Rn. 39).

Allgemeinhin gilt: werden die Fristen eingehalten, können Veräußerungsgewinne steuerfrei realisiert werden.

Sofern durch eine Veräußerung hingegen ein Verlust realisiert wurde, kann dieser im Kalenderjahr bis zur Höhe des Gewinns aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften ausgeglichen werden (§ 23 Absatz 3 Satz 7 EStG).

Ein im Kalenderjahr verbleibender Verlust ist gemäß § 10d Absatz 4 EStG gesondert festzustellen und wird in die Folgejahre vorgetragen.
Offen ist zurzeit noch, welche Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten auf die steuerpflichtige Person zukommen. Entsprechende Randnummern im BMF-Entwurf bleiben vorerst frei.

Die ertragsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen wird nach wie vor kontrovers diskutiert und auch der Entwurf des BMF wurde bisher nicht finalisiert. Umso wichtiger ist es, fachliche Expertise zu Rate zu ziehen.

Haben Sie Kryptowährungen erworben und planen einen Verkauf oder haben Sie Fragen zur korrekten Deklaration von bereits realisierten Gewinnen? Betreiben Sie gegebenenfalls Mining und sind sich unsicher, ob Ihre Betätigung daher sogar als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist? Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gern!

Bild: ©pixaby

Katrin Schössow

Diplom-Kauffrau, Steuerberaterin

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