Die gemeinsam angemietete Wohnung im Fall der Trennung

Häufig mieten mehrere Personen gemeinsam eine Wohnung an. Sie sind dann im Rechtsverhältnis zum Vermieter Gesamtschuldner.

Haftungen der Mitmieter

Partner-Beitrag von Jutta Ritthaler —

Dies bedeutet, jeder Mitmieter haftet dem Vermieter unabhängig davon, wie die Mietenden dies untereinander geregelt haben, für die vollständige Miete und alle sich aus dem Mietvertrag ergebenden Verpflichtungen. Solange die Mieter sich untereinander einig sind, gibt es meist keine Probleme. Diese beginnen jedoch, wenn einer der Mitmieter aus der Mietergemeinschaft ausscheidet und auch nicht mehr Mitmieter und Vertragspartner des Vermieters sein möchte. Ein von mehreren Parteien geschlossener Mietvertrag ist nur gemeinsam wirksam kündbar. Häufig sind die Parteien aber zerstritten oder die übrigen Mitmieter wollen die Wohnung weiternutzen, so dass diese nicht bereit sind, gemeinsam mit dem ausscheidenden Mitbewohner den Mietvertrag zu kündigen. Eine Situation, die häufig bei Lebenspartnern auftritt, wenn die Partnerschaft gescheitert ist.

Im Falle von Eheleuten gibt es gesetzliche Regelungen, die auch gestaltend in den Mietvertrag aufgrund einer richterlichen Entscheidung eingreifen. Derartige Regelungen gibt es jedoch bei Lebenspartnerschaften oder anderen Zusammenschlüssen von mehreren Mietern nicht.

Nach der Rechtsprechung bilden studentische Wohngemeinschaften eine Ausnahme. Sofern für den Vermieter deutlich ist, dass der Zusammenschluss der Mieter nur ein aufgrund des Studiums bedingter zeitlicher Zusammenschluss ist, so kann jeder Mitmieter das Mietvertragsverhältnis durch alleinige Kündigung nur für sich kündigen. Die verbleibenden Mieter haben das Recht, an Stelle des ausscheidenden Mieters einen Ersatzmieter zu stellen. Diesen kann der Vermieter nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ablehnen.
In allen anderen Fällen muss eine Einigung sowohl zwischen den Mitmietern als auch mit dem Vermieter herbeigeführt werden. Hat z.B. ein Paar eine Wohnung gemeinsam angemietet und trennt sich, so müssen beide den Mietvertrag kündigen. Da häufig der andere Partner in der Wohnung bleiben will, muss zwischen den drei Vertragspartnern eine Regelung getroffen werden, wonach der eine Partner zum vereinbarten Zeitpunkt aus dem Mietvertrag ausscheidet und der Vertrag danach allein mit dem verbleibenden Partner weitergeführt wird. In aller Regel tun sich Vermieter mit der Entlassung eines Mitmieters aus dem Mietvertragsverhältnis schwer, denn häufig ist der verbleibende Mieter nicht so solvent, die Miete allein zu tragen, und möchte der Vermieter auch nicht die Sicherheit, zwei Schuldner zu haben, aufgeben. Hierzu ist er auch nicht verpflichtet.

Kommt eine solche Einigung nicht zustande, so verbleibt für den ausziehenden Mitmieter nur die Möglichkeit, den/die weiteren Mitmieter auf Kündigung der Wohnung zum nächstmöglichen Termin in Anspruch zu nehmen. Erfolgt dies nicht freiwillig, so kann auch ein entsprechendes Klagverfahren auf Abgabe einer Kündigung erfolgen. In den meisten Fällen kommt es spätestens in einem derartigen Verfahren zu entsprechenden Kündigungserklärungen und damit auch zur Beendigung des Mietvertrages, somit auch zum Ende der Haftung gegenüber dem Vermieter.

Einfach ausziehen und hoffen, es wird schon gut gehen, ist mit großen Risiken behaftet und kann niemandem empfohlen werden. Solange das Mietvertragsverhältnis besteht - und dies ist bis zur gemeinsamen Kündigung oder bis zur Kündigung durch den Vermieter meist aufgrund Mietschulden - haftet der ausgezogene Mitmieter für alle Rückstände. Und dies, obwohl er keinerlei Kontrolle/ Einsicht in die Zahlungen des verbliebenen Mitmieters/Lebenspartners hat. Derartige Prozesse sind nicht nur unangenehm, sondern auch teuer. Häufig erfolgt eine Verurteilung auf Räumung und Zahlung aufgrund unterbliebener Mietzahlungen. Verfügt der ehemalige Mitbewohner über keine ausreichenden finanziellen Mittel, so steht der solventere längst ausgezogene Mitmieter für die Schulden des ehemaligen Partners und die Verfahrenskosten gerade. Die Gewissheit, nunmehr Regressansprüche gegenüber dem ehemaligen Partner zu haben, ist kein Trost, denn auch diese werden sich dann nicht einfach realisieren lassen.

Bild: ©pixaby

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