Michael Niemeyer
vereidigter Buchprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt
Vermehrt machen Unternehmer Bekanntschaft mit dem Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen des Unternehmers oder unter alleiniger Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden.
Vermehrt machen Unternehmer Bekanntschaft mit dem Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen des Unternehmers oder unter alleiniger Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden.
Insbesondere kleinere oder mittelständische Handwerksunternehmen übersehen bei Fernabsatzverträgen oder aber bei vor Ort geschlossenen Verträgen die Pflicht einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung. Schließlich ist das Widerrufsrecht auch auf Werkverträge uneingeschränkt anwendbar.
Es hat sich wohl noch nicht ausreichend verbreitet, welche weitreichenden Folgen dies haben kann. „Aber wenn ich bereits angefangen habe zu arbeiten, kann man doch nicht widerrufen“, mag so mancher Handwerksunternehmer denken. Weit gefehlt!
Das Widerrufsrecht des Verbrauchers erlischt nicht, nur weil die Leistung erbracht wird. Jedes Unternehmen, das Verträge über Fernkommunikationsmittel oder direkt vor Ort schließt, ist daher gut beraten, den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu belehren und die Leistung erst nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist zu beginnen - es sei denn, der Verbraucher erklärt ausdrücklich in Kenntnis und unter Verzicht auf das Widerrufsrecht das Verlangen des umgehenden Leistungsbeginns. Anderenfalls kann der Verbraucher bis zum Ablauf von 12 Monaten und 14 Tagen nach Vertragsschluss den Widerruf erklären.
Einen kleinen Lichtblick gibt es nunmehr aber für gewerbliche Vermieter: Zwar ist das Widerrufsrecht auf den Mietvertragsabschluss bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb der Geschäftsräume des Vermieters geschlossenen Verträgen uneingeschränkt anwendbar; dies gilt jedoch nicht für Mieterhöhungserklärungen nach § 558 BGB. Hat das Landgericht Berlin noch entschieden, dass grundsätzlich auch Zustimmungen zur Mieterhöhung nach § 558 BGB widerrufen werden können, so hat der Bundesgerichtshof dieser Ansicht eine Absage erteilt. Das Widerrufsrecht ist auf Mieterhöhungen nach § 558 BGB nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 17.10.2018 – VIII ZR 94/17).
Claudia Dobersberger
Rechtsanwältin
Bild: © shutterstock / microstock3D