Die mündliche Auskunft der Behörde

Soll ein Projekt umgesetzt werden oder ein Problem mit einer Behörde umgesetzt werden, bietet es sich häufig an, mit der Behörde in einem Gespräch die Fragen zu klären. Als schwierig erweist sich hierbei jedoch die Frage, welche Rechtswirkung mündliche Aussagen der Behörde haben.

Rechtswirkung mündlicher Aussagen

Beitrag von Lennart Holst LL.B. —

In vielen Bereichen ist man auf eine behördliche Genehmigung bei der Umsetzung von Projekten angewiesen oder muss zumindest sicherstellen, dass öffentlich-rechtliche Vorgaben eingehalten werden. Um den Bürgern zu erleichtern, im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorgaben zu handeln und die notwendigen Genehmigungen zu gelangen, sind Behörden zur Kooperation angehalten. Diesem Kooperationsgebot wird häufig dadurch nachgekommen, dass mit den Bürgern Gespräche geführt werden, um die wesentlichen Aspekte zu besprechen.

Als schwierig erweist sich hierbei für den Bürger nach den Gesprächen jedoch die Frage, ob er sich auf die mündlichen Aussagen der Behörde verlassen kann und welche Möglichkeiten bestehen, wenn die Behörde später einen anderen Standpunkt vertritt oder sich die Auskunft als unzutreffend herausstellt.

Die Behörde kann sich durch eigene Angaben dazu verpflichten, einen Verwaltungsakt zu erlassen, also beispielsweise eine Genehmigung zu erteilen, oder einen Verwaltungsakt zu unterlassen, beispielsweise eine Beseitigungsverfügung oder ein Verbot. Der Gesetzgeber hat in § 38 VwVfG hierfür jedoch festgelegt, dass diese „Zusicherung“ in schriftlicher Form zu erfolgen hat. Hieraus ist zu folgern, dass eine mündliche Aussage der Behörde einer späteren gegenteiligen Entscheidung der Behörde über einen Verwaltungsakt nicht entgegensteht. In der Praxis kann dies beispielsweise bedeuten, dass in Gesprächen die Baubehörde mitteilt, dass die Baugenehmigung erteilt werden wird und sodann dennoch die Baugenehmigung abgelehnt wird. Die vorherige Aussage der Baubehörde, dass die Genehmigung erteilt werde, steht der späteren Ablehnung rechtlich später nicht entgegen. Der Bauherr hat durch die mündliche Auskunft der Baubehörde keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung.

Verfehlt wäre jedoch der Schluss, dass mündliche Auskünfte von Behörden allgemein keine Rechtsfolgen haben können. Eine falsche mündliche Auskunft kann einen Amtshaftungsanspruch, also einen Schadensersatzanspruch des Bürgers gegen die Behörde, begründen. Ein solcher kommt jedoch nur in Betracht, wenn für eine entsprechende Zusage der Behörde keine Schriftform vorgesehen ist. Dies bedeutet konkret, dass im Fall der versprochenen Baugenehmigung kein Amtshaftungsanspruch in Frage kommt, da der Bürger weiß oder wissen könnte, dass er eine schriftliche Baugenehmigung benötigt und eine mündliche Auskunft nicht ausreichend ist.

Rechtliche Folgen einer mündlichen Auskunft der Behörde kommen mithin vor allem dort in Betracht, wo keine schriftliche Genehmigung oder ähnliches benötigt wird. Erteilt die Baubehörde beispielsweise in Bezug auf einen Gartenschuppen – der meist genehmigungsfrei ist – die Auskunft, dass dieser an dem Standort zulässig ist und erweist sich die Auskunft später als falsch und es erwächst hieraus dem Bürger ein Schaden, kann er diesen im Wege des Amtshaftungsanspruchs geltend machen. Selbstverständlich hat der Bürger dann im Falle des Bestreitens der Falschauskunft durch die Behörde das Problem, dass er die falsche Auskunft beweisen muss, was sich bei Gesprächen ohne Zeugen als schwierig erweist.

Es wäre mithin falsch zu glauben, dass auch mündliche Auskünfte von Behörden immer gänzlich unverbindlich sind und hieraus kein Anspruch erwachsen kann. Ein eventueller Amtshaftungsanspruch bei einer falschen Auskunft sollte vom Bürger nicht übersehen und gegebenenfalls geprüft werden lassen.

Bild: ©pixaby

Lennart Holst LL.B.

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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