Die Prüfung nach dem Verpackungsgesetz

Aus dem VerpackG ergeben sich, neben den Registrierungs- und Meldepflichten, für Hersteller und Händler beim Überschreiten von bestimmten Schwellenwerten weitere Prüf- und Hinterlegungspflichten. Wann diese Pflichten entstehen und wie sie zu erfüllen sind, erfahren Sie hier.

Grundzüge des VerpackG und die Verpflichtungen für betroffene Unternehmen

Beitrag von Tobias Harnisch LL.B. —

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) ist zum 01.01.2020 in Kraft getreten und hat die bis dahin geltende Verpackungsverordnung abgelöst. Im Rahmen eines Blog-Beitrags vom 05.03.2020 haben wir bereits ausführlich über den Inhalt des VerpackG, die daraus folgenden Verpflichtungen für betroffene Unternehmen und die Konsequenzen im Falle der Nichtbeachtung berichtet.

Für Hersteller und Händler ergeben sich, neben den allgemeinhin bekannten Registrierungs- und Meldepflichten, beim Überschreiten der Schwellenwerte gemäß § 11 VerpackG zusätzliche Prüf- und Hinterlegungspflichten, für die zwingend ein registrierter Prüfer heranzuziehen ist.

Aber ganz von vorn: Das VerpackG regelt die Herstellung, den Verkauf und die Entsorgung von Verkaufsverpackungen. Insbesondere Hersteller und Händler, die mit Ware befüllte Verpackungen in Deutschland in den Verkehr bringen, sind von den Regelungen betroffen. Die allgemeinen Ziele des Gesetzes sind der Schutz der Umwelt sowie ein fairer Wettbewerb. Das VerpackG soll dazu beitragen, die Recyclingquote in Bezug auf Verkaufsverpackungen zu erhöhen sowie Abfälle zu vermeiden und möglichst hochwertig zu verwerten.

Seit dem 01.07.2022 gilt eine erweiterte Registrierungspflicht. Alle Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer, die mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr bringen, müssen sich mit Angaben zu den einzelnen Verpackungsarten und den jeweiligen Markennamen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZVSR) im dort geführten und öffentlich einsehbaren Register „LUCID“ registrieren.

Sogenannte systembeteiligungspflichtige Verpackungen (gemäß § 3 Abs. 8 VerpackG mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen) sind darüber hinaus regelmäßig an das (Duale) System zu melden. Auf Basis eines Systembeteiligungsvertrags und der Meldemengen haben die Hersteller und Händler Lizenzentgelte zu entrichten.

Beim Überschreiten bestimmter Schwellenwerte ergibt sich zusätzlich die Pflicht, jährlich bis zum 15. Mai eine Vollständigkeitserklärung zu hinterlegen. Die Vollständigkeitserklärung hat sämtliche im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen zu enthalten. Sie bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer.

Die Schwellenwerte sind in § 11 Abs. 4 VerpackG geregelt. Die Pflicht zur Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung besteht, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals mindestens 80.000 Kilogramm der Materialart Glas, 50.000 Kilogramm Pappe, Papier und Karton sowie 30.000 Kilogramm der übrigen in § 16 Abs. 2 VerpackG genannten Materialarten, wie z. B. Kunststoffe, in Verkehr gebracht wurden. Die Pflicht wird bereits durch das Erreichen bzw. Überschreiten von einem der drei Schwellenwerte ausgelöst.

Ist diese Verpflichtung absehbar, sollten Unternehmen frühzeitig Kontakt zu einem registrierten Prüfer aufnehmen. Dieser führt die Prüfung durch und hat dabei insbesondere die Prüfleitlinien des ZSVR in der aktuellen Fassung zu beachten. Ausgangspunkt sind die von den Unternehmen an das (Duale) System übermittelten Mengenmeldungen. Durch eine Reihe von Prüfungshandlungen, beispielsweise die Verprobung der Mengenmeldungen anhand von Verkaufsstatistiken aus dem Warenwirtschaftssystem und die Inaugenscheinnahme von Verkaufsverpackungen, verplausibilisiert der Prüfer die vom Unternehmen gemeldeten Daten. Nach dem Abschluss der Prüfung wird die mit einer elektronischen Signatur versehene Vollständigkeitserklärung gemeinsam mit weiteren Unterlagen im System hinterlegt.

Die im Beitrag vom 05.03.2020 dargestellten Konsequenzen im Falle der Nichtbeachtung des VerpackG sind weitreichend und sollten unbedingt vermieden werden.

Möchten Sie prüfen, ob Sie vom VerpackG betroffen sind und welche Pflichten in Ihrem konkreten Fall zu erfüllen sind? Sind Sie bereits bei der ZVSR registriert und kommen Ihren Meldeverpflichtungen nach, haben nun aber die Schwellenwerte erreicht und sind zur Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung verpflichtet?

Sprechen Sie uns gern an! Wir führen entsprechende Prüfungen seit Jahren durch und begleiten Sie vertrauensvoll und effizient durch den gesamten Prozess!

Tobias Harnisch LL.B.

Steuerberater

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