Die Rolle des Architekten im Widerspruchsverfahren

Der Bauherr erwartet von seinem Architekten eine genehmigungsfähige Planung. Welche Rolle kommt dem Architekten aber zu, wenn die begehrte Baugenehmigung versagt wird? Kann oder muss der Architekt dann das Widerspruchsverfahren für den Bauherrn führen?

Rechte und Pflichten der Baubeteiligten

Partner-Beitrag von Dr. Jens Biederer —

Wer bauen möchte, verlässt sich in vielerlei Hinsicht auf seinen Architekten. Dieser soll ein Bauvorhaben planen und verwirklichen, dass den Vorstellungen des Bauherrn entspricht. Aufgabe des Architekten ist es deshalb, die Planungsziele des Bauherrn in Erfahrung zu bringen und mit diesem gemeinsam eine Planung zu entwickeln, welche die Planungsziele verwirklicht. Die Planung muss nicht nur die vom Bauherrn gewünschte Funktionalität des Bauwerks erreichen und sich an den Kostenvorstellungen des Bauherrn orientieren. Vielmehr muss der Architekt von Anfang an auch darauf achten, dass seine Planung öffentlich-rechtliche Vorschriften beachtet, er insbesondere nicht am geltenden Bauplanungs- und Bauordnungsrecht „vorbei“ plant. Er schuldet dem Bauherrn eine Planung, die öffentlich-rechtlich genehmigungsfähig ist.

Was aber passiert, wenn die zuständige Behörde dem Bauherrn die beantragte Baugenehmigung versagt? In einem Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) am 11.02.2021 (Az. I ZR 227/19) zu entscheiden hatte, legte die Architektin namens des Grundstückseigentümers Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid ein. Dies führte dazu, dass die Architektin von der örtlichen Rechtsanwaltskammer auf Unterlassung derartiger Handlungen verklagt wurde. Im Grunde zurecht, entschied der BGH. Denn dabei handele es sich um eine nach §§ 2, 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erlaubnispflichtige Tätigkeit, die grundsätzlich nur von Rechtsanwälten ausgeübt werden dürfe. Die Architektin schulde ihrem Auftraggeber zwar eine genehmigungsfähige Planung, es sei aber nicht ihre Aufgabe, auch für die Genehmigung Sorge zu tragen. Ein Widerspruchsverfahren dürfe die Architektin nicht führen, da dieses qualifizierte Rechtskenntnisse voraussetze, welche nur bei Rechtsanwälten und bestimmten anderen Personen vorausgesetzt werden könnten.

Der Architekt sollte sich also davor hüten, rechtliche Auseinandersetzungen für den Bauherrn mit dem Bauamt zu führen. Neben dem Risiko einer Abmahnung riskiert er sonst insbesondere seinen Versicherungsschutz. Die Haftpflichtversicherung des Architekten muss nämlich nicht einstehen, wenn dieser unter Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz rechtsberatend tätig wird und dadurch einen Schaden verursacht.

Etwas besser sieht es für den Bauherrn aus: Er kann gegen den Architekten Schadensersatzansprüche haben, wenn dieser für ihn eine verbotene Rechtsberatung durchführt. Bei größeren Schäden kann dann aber der fehlende Versicherungsschutz des Architekten zum Problem werden. Zudem helfen Schadensersatzansprüche gegen den Architekten dem Bauherren noch nicht, sein Bauvorhaben zu verwirklichen. Denn § 3 RDG ist ein sogenanntes Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Deshalb kann die dem Architekten vom Bauherrn für das Widerspruchsverfahren erteilte Vollmacht nichtig und damit der gesamte Widerspruch unwirksam sein. Das Widerspruchsverfahren ist dann ggfs. nicht mehr „zu retten“ und die Ablehnung der Genehmigung wohlmöglich endgültig.

Bild: ©pixaby

Dr. Jens Biederer

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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