Die umsatzsteuerliche Betriebsstätte

Steuerliche Behandlung von ertragssteuerlicher und umsatzsteuerlicher Betriebsstätte.

Ertragssteuerrecht und Umsatzsteuerrecht

Partner-Beitrag von Björn Brockhaus —

Sowohl das Ertragssteuerrecht als auch das Umsatzsteuerrecht kennen den Begriff der Betriebsstätte.

Das Ertragssteuerrecht greift dabei national auf den § 12 AO zurück. Dieser sieht die Betriebsstätte als Stätte der Geschäftsleitung, als Zweigniederlassung, als Geschäftsstelle, als Fabrikations- oder Werkstätten, als Warenlager oder als Ein- oder Verkaufsstellen an. International wird der Begriff über das OECD Musterabkommen mit Art. 5 MA abgedeckt. Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst dabei insbesondere einen Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle, eine Fabrikationsstätte, eine Werkstätte oder ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.


Eine Betriebsstätte im Sinne des Umsatzsteuerrechts (Abschn. 3a.1 Abs. 3 und Abschn. 3a.2 Abs. 4 S. 1 UStAE) hingegen ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmers dient. Eine solche Einrichtung oder Anlage kann aber nur dann als Betriebsstätte angesehen werden, wenn sie über einen ausreichenden Mindestbestand an Personal- und Sachmitteln verfügt, der für die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erforderlich ist. Außerdem muss die Einrichtung oder Anlage einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweisen, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der jeweiligen Dienstleistungen ermöglichen kann (siehe auch Art. 11 in Verbindung mit Art. 44 und 45 MwStSystRL). Eine konkrete Legaldefinition besteht hingegen nicht.

So hat der EuGH in den letzten Jahrzehnten über die Rechtsprechung den Rahmen der Annahme einer Betriebsstätte innerhalb der europäischen Mitgliedstaaten umrissen, zuletzt mit den Urteilen „Daimler AG – (Rs. C-318/11) und „Welmory – (Rs. C-605/12)“.
Mit dem Urteil „Daimler AG“ hat der EuGH die Begrifflichkeit insoweit weiter eingegrenzt, als dass eine zwingende Voraussetzung für die Ausführung von umsatzsteuerbaren Umsätzen erforderlich ist und nicht nur die reine Möglichkeit dafür besteht.
Das Urteil „Welmory“ geht darüber hinaus darauf ein, was als eine Niederlassung nach der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie gemäß Art. 44 mit einem hinreichenden Grad an Beständigkeit zu sehen ist. Danach war die in Polen genutzte Serverlandschaft für die auf Zypern ansässige Muttergesellschaft, die diese Server für Ihre Ausgangsumsätze an Dritte auf Zypern nutzt, als eine Betriebsstätte in Polen anzusehen.

Mit dem Urteil des FG Münster (5 K 1768/10 U) hat nunmehr auch das Kriterium eines Personalstammes keine Gültigkeit mehr. Die durch eine dänische Muttergesellschaft in Deutschland betriebenen Windräder wurden als eine feste Niederlassung eingeordnet und umsatzsteuerlich somit als eine Betriebsstätte behandelt.

In der Konsequenz stellt sich aus der Entwicklung heraus nunmehr die Frage, in wie weit nicht auch z.B. ein einfacher Download Server in einem Mitgliedstaat der EU als eigenständige umsatzsteuerliche Betriebsstätte anzusehen wäre?
Auch das Auseinanderfallen der steuerlichen Behandlung von ertragsteuerlicher und umsatzsteuerlicher Betriebsstätte stellt eine weitere Herausforderung dar, die oftmals zu Abgrenzungsproblemen führt.

Insbesondere die Beurteilung, ob es sich um eine Betriebsstätte im Sinne der Umsatzsteuer handelt, kann in der Endkonsequenz zu steuerlichen Registrierungspflichten im jeweiligen Mitgliedstaat und zu einer grundsätzlich abweichenden Rechnungserstellung führen. Eine Fehlbeurteilung, gerade im Hinblick auf unterschiedliche Mehrwertsteuersätze und Verjährungsfristen in den Mitgliedstaaten der EU, führt insoweit zu schmerzhaften Ergebnissen.

Ein weiteres Problem besteht, wenn ertragsteuerlich eine Betriebsstätte geführt wird, umsatzsteuerlich aber eine andere Beurteilung erfolgt.

Bild: ©pixaby

Björn Brockhaus

Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer

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