Die Vermietung von Wohnraum über Airbnb

Welche Folgen hat das kurzfristige Vermieten von Wohnraum für den Vermieter/Eigentümer oder den Mieter?

Folgen für den Vermieter sowie das Mietvertragsverhältnis für den Mieter

Partner-Beitrag von Jutta Ritthaler —

Wir hatten Sie schon hier über die steuerlichen Folgen der Vermietung von Teilen oder des gesamten Wohnraumes über Airbnb informiert. Es gilt jedoch, auch die Folgen für den Vermieter als auch im Rahmen eines Mietvertragsverhältnisses für den Mieter im Auge zu behalten.

Vermietung durch den Vermieter/Eigentümer

Bietet ein Vermieter Wohnraum über Airbnb zur kurzfristigen Vermietung an Touristen an, so stellt dies dann keine Wohnraumnutzung mehr dar. Rechtlich wäre dies dann als Beherbergungsgewerbe einzuordnen. Sofern mithin Räume als Wohnraum errichtet und insoweit bauordnungsrechtlich genehmigt worden sind, bedarf jede davon abweichende Nutzung einer Genehmigung durch die zuständigen Behörden für die neue Nutzungsweise. Gerade in Großstädten wie Hamburg, in denen Wohnraummangel herrscht, werden derartige Genehmigungen nur in besonderen Fällen erteilt. Im Gegenteil, es gibt für Hamburg wie auch für eine Vielzahl weiterer Großstädte in Deutschland Verordnungen des Landesgesetzgebers, die die zweckwidrige Nutzung von Wohnraum aber auch das Leerstehenlassen von Wohnraum verbieten. In Hamburg ist dies das Gesetz über den Schutz und die Erhaltung von Wohnraum (Hamburgisches Wohnraumschutzgesetz - HmbWoSchG). In § 8 ist geregelt, dass die Überlassung von Wohnraum an wechselnde Nutzer zum Zwecke des nicht auf Dauer angelegten Gebrauchs und eine entsprechende Nutzung als Zweckentfremdung gilt.

Deshalb ist z.B. für Hamburg das ständige kurzfristige Vermieten einer Wohnung an Touristen oder Monteure verboten, ob dies über Airbnb oder auf anderem Wege erfolgt.

Vermietung durch den Mieter

Aufgrund dieser Situation ist es auch für den Mieter einer Wohnung nicht zulässig, seine Wohnung ganz oder teilweise über Airbnb oder auch andere Foren oder Wege zu vermieten. Denn auch für den Mieter gelten die Regelungen des HmbWoSchG, denn er kann keine Rechte haben, die ein Vermieter gegenüber den Behörden nicht hat.
Im Gegenteil, mit einer solchen Vorgehensweise verstößt ein Wohnraummieter gegen den Mietvertrag. Er riskiert dann sogar die Kündigung, sofern er trotz Abmahnung des Vermieters, dieses Verhalten abzustellen, den Wohnraum weiterhin für eine kurzfristige Vermietung z.B. über Airbnb anbietet. Selbst wenn der Vermieter zunächst auf diese vertragswidrige Nutzung nicht aufmerksam wird, so muss jeder Mieter, der mit dem Gedanken spielt, seine Wohnung Touristen zur Verfügung zu stellen, damit rechnen, dass durch den intensiveren Gebrauch, das ständige Wechseln der Bewohner usw., sich die Mitbewohner im Haus beschweren und hierdurch der Vermieter auf die Situation aufmerksam wird.

Somit ist mit einer solchen ständigen kurzfristigen Vermietung an Touristen (einschließlich der neu hinzugekommenen sog. Medizintouristen) Vorsicht geboten, und zwar sowohl auf Seitens des Vermieters als auch auf Seiten des Mieters.

Bild: ©pixaby

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