Dr. Kathrin Baartz
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, Mediatorin
Viele Menschen sind nach dem Tod eines nahen Angehörigen in einem Schockzustand und mit der Nachlassabwicklung überfordert.
Dabei ist gerade in den ersten Tagen nach einem Todesfall besonders viel zu veranlassen. Die wichtigsten Maßnahmen haben wir daher hier für Sie zusammengestellt.
1) Suchen Sie in den Unterlagen des Verstorbenen Hinweise auf Bestattungsanordnungen, Bestattungsverträge, Sterbegeldversicherungen und Grabkarten. Danach sollte ein Bestattungsunternehmer mit der Bestattung beauftragt werden.
Tipp: Bitten Sie den Bestattungsunternehmer, den Todesfall dem Standesamt anzuzeigen (muss innerhalb von drei Werktagen erfolgen) und eine ausreichende Anzahl von Sterbeurkunden für Sie zu beantragen. Die Sterbeurkunde werden Sie später für die Abwicklung benötigen.
2) Suchen Sie nach einem Testament oder einem Hinweis auf ein Testament (z.B. notarielle Urkunde, Hinterlegungsschein).
Wird ein Testament (oder ein Schriftstück, welches möglicherweise ein Testament sein könnte) gefunden, besteht eine rechtliche Verpflichtung, dieses unverzüglich beim Nachlassgericht abzugeben. Sogar Kopien von Testamenten können im Einzelfall von Bedeutung sein. Wer ein Testament vernichtet oder heimlich verwahrt, begeht eine Straftat. Wird kein Testament gefunden, ist das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen durch Vorlage der Sterbeurkunde über den Todesfall zu unterrichten. Hat der Verstorbene dort ein Testament hinterlegt, so wird es vom Nachlassgericht durch Zusendung einer Kopie des Testaments und einem Protokoll eröffnet werden.
Ist dort kein Testament hinterlegt und soll die Erbschaft angenommen werden, empfiehlt es sich meist, einen Erbschein zu beantragen. Dies kann in einfach gelagerten Fällen – also wenn der Alleinerbe mit großer Sicherheit schon feststeht - direkt durch persönliche Vorsprache („Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle) beim Nachlassgericht erfolgen. In nicht ganz einfachen Fällen, z. B. bei Erbengemeinschaften, ist es sicherer und daher empfehlenswert, den Erbschein über einen Notar zu beantragen.
Der Erbschein begründet das Erbrecht nicht, wird zum Nachweis der Erbenstellung z.B. gegenüber Banken, Versicherungen, Grundbuchamt etc. benötigt. Bestehen Vollmachten, die über den Tod hinausreichen oder existiert ein notarielles Testament / Erbvertrag, so ist im Einzelfall zu entscheiden, ob ein Erbschein benötigt wird. Auch wenn ein Erbschein für die Nachlassabwicklung konkret nicht benötigt wird, kann es z.B. im Hinblick auf die Klärung anderer Erbfolgen trotzdem sinnvoll sein, einen solchen zu beantragen.
3) Wer als Erbe in Betracht kommt, sollte sich einen ersten Überblick über den Nachlass verschaffen und möglichst ein schriftliches Verzeichnis über vorhandenes Vermögen und Schulden des Verstorbenen erstellen. Das ist wichtig, um entscheiden zu können, ob das Erbe angenommen werden soll oder nicht.
Außerdem muss der Erbe oder einer der Miterben gegenüber dem Nachlassgericht Schulden und Vermögen des Erblassers in einem Formblatt mitteilen.
Benötigt wird das Nachlassverzeichnis außerdem auch später für die Erbschaftssteuererklärung.
4) Bei Überschuldung empfiehlt sich das Erbe auszuschlagen. Hierfür gilt eine Frist von sechs Wochen ab
Erst wenn alle drei Voraussetzungen vorliegen beginnt die Ausschlagungsfrist zu laufen. Die Ausschlagung muss persönlich gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden oder durch notarielle Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Verstreicht die Frist ohne Ausschlagung, so ist das Erbe automatisch angenommen.
Achtung: Ist beabsichtigt, das Erbe auszuschlagen, so sollte man sich möglichst nicht um die Nachlassabwicklung kümmern. Nur Notmaßnahmen (z.B. Sicherung von Nachlassgegenständen) und Beauftragung des Bestattungsunternehmers sind unbedenklich, wenn kein anderer als Erbe in Betracht kommt oder verhindert ist. Verpflichtet sind Sie zu solchen Maßnahmen bei Ausschlagung aber nicht. Sie können stattdessen das Nachlassgericht über erforderliche Maßnahmen informieren, so dass dieses einen Nachlasspfleger bestellen kann.
5) Soll das Erbe angenommen werden, empfehlen sich folgende Erstmaßnahmen zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses:
6) Bei allen Banken und Kreditinstituten gegen Vorlage der Sterbeurkunde und Legitimation (notarielles Testament, Erbschein, über den Tod hinausreichende Vollmacht) die Kontrollmitteilungen an das Finanzamt für Erbschaftssteuern anfordern. Falls solche nicht erstellt werden mussten, reichen die schriftlichen Saldenmitteilungen auf den Todestag.
7) Die Probleme der anschließenden Abwicklung und Erbauseinandersetzung sind viel zu vielfältig und individuell um hier allgemeingültige Hinweise geben zu können.
Diese und viele tausende andere Fragen können eine entscheidende Rolle für eine erfolgreiche Nachlassabwicklung und Auseinandersetzung spielen.
Wir empfehlen, bei Auftauchen von Fragen und in allen nicht vollkommen eindeutig gelagerten Fällen eine anwaltliche Erstberatung in Anspruch zu nehmen. Die Kosten hierfür liegen in der Regel bei ca. 200,00 €. Häufig übernehmen auch Rechtschutzversicherungen die Kosten der Erstberatung. In den meisten Fällen lassen sich dann folgenträchtige Fehler und Kostenfallen vermeiden.
Bild: © Kzenon / Shutterstock