Digitaler Abruf einer elektronischen Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung bei den gesetzlichen Krankenkassen

Eine wesentliche Änderung beim Nachweis von Arbeitsunfähigkeiten steht unmittelbar bevor. Mit Inkrafttreten des § 5 (1a) Entgeltfortzahlungsgesetz zum 01.01.2023 entfällt die Pflicht der gesetzlich versicherten Arbeitnehmer zur Einreichung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, dem sogenannten „gelben Schein“.

Ab dem 01.01.2023 liegt die Pflicht beim Arbeitgeber

Beitrag von Aylin Rommel-Oruç —

Bereits im September 2019 beschloss der Deutsche Bundestag die Einführung einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung). Nachdem ihr Echteinsatz zunächst vom 01. Januar 2022 auf den 1. Juli 2022 verschoben worden ist, wird die Beteiligung aller Arbeitgeber am Verfahren der elektronischen AU-Bescheinigung nun ab dem 01. Januar 2023 verpflichtend.

Aktuell sind Arbeitnehmer bekanntlich verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dies erfolgt in der Regel telefonisch oder per E-Mail. Sobald die Arbeitsunfähigkeit allerdings länger als drei Kalendertage andauert, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen, wobei der Arbeitgeber eine frühere Vorlage verlangen kann.

Mit der Einführung der elektronischen AU-Bescheinigung geht nun eine grundlegende Änderung des Verfahrens einher. Die AU-Bescheinigung in Papierform, dem „gelben Schein“, gehört dann der Vergangenheit an und wird durch eine digitale Version ersetzt. Ihre Übermittlung an den Arbeitgeber wird in drei Schritten erfolgen:

  1. Sobald die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt festgestellt worden ist, übermittelt dieser die notwendigen Daten elektronisch an die zuständige gesetzliche Krankenkasse des Arbeitnehmers.
  2. Auf Grundlage der übermittelten Daten ist die Krankenkasse sodann verpflichtet, eine Meldung für den Abruf des Arbeitgebers zu erzeugen.
  3. Anschließend kann der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsdaten seines Arbeitnehmers bei der Krankenkasse abrufen. Dabei hat der Gesetzgeber leider nicht geklärt, ob der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber über das Aufsuchen eines Arztes zu unterrichten hat.

Im Ergebnis wird die derzeitige Pflicht des Arbeitnehmers zur Vorlage der AU-Bescheinigung auf eine solche reduziert, das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen und sich eine Bescheinigung darüber aushändigen zu lassen. Eine Weitergabe an den Arbeitgeber ist jedoch nicht mehr erforderlich. Vielmehr ist letzterer nun eigenständig zum Abruf bei der Krankenkasse und damit zum Beschaffen des Nachweises der Arbeitsunfähigkeit verpflichtet.

Zu beachten ist dabei, dass das vorgenannte Prozedere lediglich für die gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer gilt. Für andere, wie etwa Privatversicherte, bleibt es bei den bisherigen Regelungen.

Die Einführung der elektronischen AU-Bescheinigung birgt – vom zusätzlichen Verwaltungsaufwand abgesehen – die Gefahr wesentlicher Nachteile für die Arbeitgeber:

Bisher besaßen diese bei einer mangelnden Vorlage einer AU-Bescheinigung ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich der Entgeltfortzahlung. Allerdings wurde dieses Recht im Zuge der Gesetzesänderung nicht auf die Fälle einer elektronischen AU-Bescheinigung erstreckt. Es ist daher unklar, ob sich der Arbeitgeber künftig bei etwaigen Störfällen, wie etwa einer verspäteten Übermittlung der Daten durch den Arzt an die Krankenkasse oder auch Verzögerungen auf deren Seite, auf dieses Recht berufen und die Zahlung erst einmal verweigern kann. Wird ihm aber dieses Recht genommen, was zu befürchten ist, trägt er künftig das Risiko, Zahlungen zu leisten, von denen er nicht weiß, ob auf sie überhaupt Anspruch besteht; so z.B. in Fällen, in denen eine Arbeitsunfähigkeit tatsächlich nicht vorliegt oder die später erhaltene elektronische AU-Bescheinigung Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit weckt.

Derzeit müssen jedenfalls nicht unerhebliche Nachteile für die Arbeitgeber befürchtet werden, und zwar sowohl in tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht. Zudem wird sich noch zeigen, ob die technische Umsetzung ohne weiteres funktionieren wird. Es bleibt zu hoffen, dass diese vom Gesetzgeber als großer Schritt in Sachen Digitalisierung gesehene Änderung nicht ausschließlich mit Belastungen auf Arbeitgeberseite verbunden sein wird.

Bild: ©pixaby

Aylin Rommel-Oruç

Rechtsanwältin

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