Julia Freifrau von Harder
Rechtsanwältin, Zertifizierte Stiftungsberaterin (DSA)
Mit fortschreitender Digitalisierung stellt sich die Frage, ob die Errichtung eines Testaments geschrieben mit einem digitalen Stift, der die Handschrift auf dem Bildschirm wiedergibt, formgültig möglich ist.
Mit fortschreitender Digitalisierung werden auch diverse technische Möglichkeiten zur Besorgung eigener Angelegenheiten der breiten Masse immer mehr zugänglich. Es stellt sich einem somit die Frage, warum die privatschriftliche und somit handschriftliche Testamentserrichtung, geregelt in § 2247 BGB mit „Papier und Stift“ abgesehen von seltenen Sonderformen wie Nottestamenten vor dem Bürgermeister oder drei Zeugen noch immer die einzige Alternative zum notariellen Testament darstellt.
Die gesetzlichen Anforderungen an eine eigenhändige Nieder-schrift setzen voraus, dass die testierende Person den ent-sprechenden Text vollständig selbst, in ihrer ihr eigenen Handschrift ge- und unterschrieben haben muss.
Dies läuft schlussendlich darauf hinaus, dass das Verfassen des eigenen Testaments eine der letzten Tätigkeiten ist, bei denen erwachsene Menschen derzeit noch einen längeren Text mit einem Stift auf Papier schreiben. Anerkannt wurden zwar auch bereits Testamente, die auf eine Tischplatte, eine Kühlschranktür oder eine Wand geschrieben wurden. Auf das Material soll es nicht ankommen, solange der Text „stofflich manifestiert“ ist. Aus anwaltlicher Vorsicht kann hier von Experimenten jedoch nur abgeraten werden. Bei der Errichtung des letzten Willens sollte die Sicherstellung der Wirksamkeit des Verfügten Vorrang vor der Originalität haben.
Anerkanntermaßen sind Testamente, die mit der Schreibmaschine oder auch auf dem Computer geschrieben, ausgedruckt und lediglich handschriftlich unterschrieben sind, formnichtig.
Es stellt sich jedoch die Frage, ob nicht auch die handschriftliche Abfassung des Testaments mittels eines z. B. per Bluetooth verbundenen digitalen Stifts auf einem Tablet, in einem entsprechenden Schreibprogramm die gesetzlichen Anforderungen erfüllen kann. Dies wird in Literatur und Rechtsprechung jedoch bisher eindeutig verneint.
Die Gründe hierfür sind durch die immer größer werdende Bedeutung von künstlicher Intelligenz zudem eher mehr als weniger geworden. Denn die Erstellung von Schriftstücken „in der Handschrift einer Person“ ist hierdurch auch für Privatpersonen längst nicht mehr undenkbar. Die Möglichkeit, eine Person mittels eines graphologischen Gutachtens als Verfasser eines Textes zu ermitteln, wird hierdurch zumindest stark eingeschränkt sein.
In einem digital erstellten Text wären Manipulationen schon durch das Verschieben der Worte problemlos möglich. Dies würde auf einem Ausdruck schlussendlich nicht mehr zu erkennen sein. Fälschungen wäre hiermit Tür und Tor geöffnet.
Ferner stellt sich die Frage, welche Version des Testaments das Original darstellen würde, welches z. B. beim Nachlassgericht einzureichen wäre. Jeder Ausdruck des Dokuments könnte derzeit nur als Kopie gewertet werden. Insofern müssten technische Voraussetzungen geschaffen und standardisiert werden, die bisher jedoch in Deutschland noch nicht bestehen. Im Ausland, wie z. B. in Teilen der USA ist dies bereits möglich.
Nach dem aktuellen Stand der Rechtsprechung kann von einer Testamentserrichtung wie beschrieben in digitaler Form derzeit nur abgeraten werden. Es bleibt abzuwarten, welche Entwicklungen die Zukunft in dieser Hinsicht mit sich bringt. Bis dahin wird man sich damit trösten müssen, dass das Schreiben des letzten Willens mit der Hand auf Papier dem Prozess eine gewisse Achtsamkeit innewohnen lässt, welche dieser Augenblick sicherlich verdient.
Rechtsanwältin, Zertifizierte Stiftungsberaterin (DSA)