Eigenbedarfskündigung

Eine Frage die immer wieder aufkommt, wenn es um den Erwerb von vermietetem Eigentum geht: „In welchen Fällen ist es möglich, das Eigentum bei Bedarf auch selber zu bewohnen und dieses Recht geltend zu machen? Und sind die Rechte des Mieters immer gewichtiger als die des Vermieters?"

Keine Härte nur aufgrund hohen Alters

Beitrag von Katharina Harm —

Viele Menschen suchen in der heutigen Zeit nach sicheren Anlagemöglichkeiten und investieren hierfür beständig in Immobilien. Vielfach wird gegenwärtig bei einem Erwerb abgesehen von einer Renditemöglichkeit, eine weitere Einnahmequelle neben den Rentenbezügen erhofft und damit eine weitere Absicherung für das Alter gesehen.

Probleme können hier auftreten, wenn sich die Prioritäten ändern, der Erwerber sich verkleinern möchte oder sich ein anderer Grund ergibt, bei dem der Erwerber sein Eigentum künftig selber nutzen möchte oder gar muss. Auch bei einem Erwerb des Eigentums um gerade dieses selbst zu bewohnen, muss dieses Recht dann gegenüber dem Mieter geltend gemacht werden. Zu diesem Zweck steht die sogenannte Eigenbedarfskündigung zur Verfügung und muss durch den Eigentümer gegenüber dem Mieter ausgesprochen werden. Gegen eine Eigenbedarfskündigung kann sich der Mieter dann jedoch mit einem Widerspruch wehren und eine besondere Härte einwenden, was vielfach dann von Gerichten zu entscheiden ist. Diese besondere Härte können alle Nachteile wirtschaftlicher, finanzieller, gesundheitlicher, familiärer oder persönlicher Art sein, die infolge der Vertragsbeendigung auftreten können.

Hier hat der BGH jüngst darüber entschieden, dass keine Härte „nur“ aufgrund hohen Alters vorliegt. Eine langjährige Mietdauer genügt nicht für Annahme einer tiefen Verwurzelung am Wohnort und der Eigentümer hat die Möglichkeit hier seine Rechte geltend zu machen.

Der Kläger in diesem Verfahren hatte eine Wohnung erworben und den Mietvertrag der Beklagten mit ordentlicher Kündigung und einer Frist von 11 Monaten aus Eigenbedarf gekündigt. Grund war der Wunsch die Wohnung bei einem Besuch in der Stadt als Unterkunft nutzen zu können. Mieter und Beklagte der gegenständlichen Wohnung war ein Ehepaar, welches zum Zeitpunkt der Kündigung Anfang 80 war und seit 18 Jahren in der Wohnung lebte. Die Mieter wanden ein, dass sie ein hohes Alter aufweisen würden, verwurzelt seien und nicht über die finanziellen Mittel für die Beschaffung einer Ersatzwohnung verfügen würden.

Hatten das Gericht I. Instanz und das Berufungsgericht noch eine nicht zu rechtfertigende Härte für die Mieter auf Grund ihres Alters bejaht, hat der BGH in diesem Fall anders entschieden. Begründet wurde dies damit, dass sich „das hohe Alter eines Menschen je nach Persönlichkeit und körperlicher so wie psychischer Verfassung unterschiedlich auswirkt…“. Eine besondere Härte sei nur dann anzuerkennen, wenn weitere Umstände dazu treten, die dann eine besondere Härte begründen. Es muss grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung erfolgen. Ebenso ist eine langjährige Mietdauer nicht ausreichend, auch wenn sie zusätzlich zu einem hohen Alter vorliegt. Ob der Mieter auch aufgrund der langjährigen Mietdauer sozial verwurzelt ist, ist nicht ohne individuelle Betrachtung pauschal zu beurteilen. Hier ist die individuelle Lebensführung des jeweiligen Mieters ausschlaggebend. Die Interessen des Vermieters sind dagegen abzuwägen und nicht grundsätzlich einem kleineren Gewicht beizumessen als denen des Mieters.

Es ist somit in keinem Fall davon auszugehen, dass immer zugunsten des Mieters in Fällen von Eigenbedarfskündigungen und darauffolgenden gerichtlichen Auseinandersetzungen entschieden wird. Das Urteil des BGH stellt klar, dass auch die Interessen des Vermieters und damit seine Lebensplanung wichtig und bei der Rechtsfindung zu beachten sind. Eine pauschale Bewertung stellt keine ausreichende Interessenabwägung dar. Dem Eigentümer ist es somit häufig möglich auch bei veränderten Lebenssituationen die Lebensplanung umzustellen und das erworbene Eigentum selber zu nutzen oder dies schon bei dem Erwerb des Eigentums beabsichtigt zu haben und dann in die Tat umzusetzen.

Bild: ©pixaby

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