Tobias Harnisch LL.B.
Steuerberater
Kunststoffe sind oft sehr preisgünstig und werden in großen Mengen verwendet, haben jedoch eine kurze Lebensdauer und sind wenig ressourceneffizient. Um diesem Problem entgegenzuwirken, wurde am 11.05.2023 das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) verabschiedet. Das Gesetz dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/904, welche negative Auswirkungen von Kunststoffprodukten auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit verringern soll.
Hersteller von Einwegkunststoffprodukten werden damit verpflichtet, eine Einwegkunststoffabgabe zu zahlen und sich an den Kosten der Abfallbewirtschaftung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu beteiligen.
Die Registrierungspflicht für Hersteller begann ab dem Jahr 2024. Wobei die erste Meldung für das Jahr 2024 bis zum 15.05.2025 erfolgen muss. Die verpflichtende Meldung muss gem. § 11 EWKFondsG bestätigt und geprüft werden durch einen gemäß § 27 Absatz 2 des Verpackungsgesetzes registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer.
Ein Einwegkunststoffprodukt ist ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehendes Produkt, welches keine längere Lebensdauer hat.
Produkte, die gem. Anlage 1 EWKFondsG u.a. betroffen sind:
Ein zentrales Element des Gesetzes ist die sogenannte erweiterte Herstellerverantwortung. Diese besagt, dass die Hersteller nicht nur für die Produktion und den Verkauf ihrer Produkte verantwortlich sind, sondern auch für die Kosten der Entsorgung und den damit verbundenen Umweltauswirkungen.
Durch die finanzielle Beteiligung an den Kosten für die Abfallbewirtschaftung sollen die Hersteller dazu angeregt werden, umweltfreundlichere Alternativen zu entwickeln und auf den Markt zu bringen. Unternehmen, die umweltfreundliche Alternativen zu Einwegkunststoffen entwickeln, können von Förderprogrammen und finanziellen Anreizen profitieren. Dies soll dazu beitragen, den Markt für nachhaltige Produkte zu stärken und die Abhängigkeit von Einwegkunststoffen zu verringern.
Die Umsetzung des Gesetzes wird vom Umweltbundesamt überwacht. Diese Behörde ist dafür verantwortlich, die Registrierung der Hersteller zu kontrollieren, die Beiträge zu verwalten und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen. Bei Verstößen gegen das Gesetz drohen den Herstellern Strafen, die bis zu Vertriebsverboten reichen können.
Das Gesetz verpflichtet vor allem Hersteller, die in Deutschland ansässig sind und Einwegkunststoffprodukte erstmals auf dem deutschen Markt einführen. Hersteller können laut § 3 EWKFondsG auch Produzenten, Befüller, Verkäufer oder Importeure sein.
Entscheidend hierbei ist es, wer als Erster ein betroffenes Einwegkunststoffprodukt in Deutschland in den Umlauf bringt.
Hersteller sind sämtliche Marktteilnehmer, die die betroffenen (befüllte oder unbefüllte) Einwegkunststoffprodukte auf dem deutschen Markt gewerbsmäßig erstmals (entgeltlich oder unentgeltlich) bereitstellen oder verkaufen.
Wer bereits auf dem Markt bereitgestellte Ware weitergibt, ist demnach nicht Hersteller im Sinne des Gesetzes
Praxisbeispiele zur Einstufung nach EWKFondsG:
Ein Imbissbetrieb kauft Menüschalen bei einem rumänischen Produzenten.
Hersteller im Sinne des EWKFondsG ist der rumänische Produzent.
Ein Einzelhändler kauft Tragetaschen bei einem deutschen Produzenten. Hersteller im Sinne des EWKFondsG ist der Produzent.
Ein Fastfood Laden kauft Menüschalen bei einem deutschen Produzenten. Hersteller im Sinne des EWKFondsG ist der Produzent.
Bei einigen Kunststofferzeugnissen können auch Zwischenhändler als Hersteller angesehen werden. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.
Hersteller, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2024 aufgenommen haben, mussten sich bis zum 31.12.2024 auf der Plattform DIVID registrieren. Auf dieser Webseite können Unternehmen auch überprüfen, ob ihr Produkt abgabepflichtig ist und ob sie ein Hersteller im Sinne des EWKFondsG sind.
Weiterhin muss bis zum 15. Mai eines jeden Jahres die Menge der im Vorjahr in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte in Kilogramm, aufgeschlüsselt nach Art und Masse, übermittelt werden.
Allerdings hat das Gesetz auch Auswirkungen auf Händler:
Diese müssen sicherstellen, dass die Hersteller ihrer Produkte auch tatsächlich bei DIVID registriert sind. Fehlt die Registrierung, dürfen sie die Produkte nicht verkaufen. Ob ein Hersteller tatsächlich registriert ist, kann durch das öffentliche Herstellerregister überprüft werden. Dieses Register ist auf der Plattform vom DIVID zu finden.
Möchten Sie wissen, ob Sie vom EWKFondsG betroffen sind und welche Pflichten in Ihrem konkreten Fall zu erfüllen sind? Sie sind bereits registriert und suchen nach einem prüfenden Dritten?
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