Einwurf-Einschreiben – der sichere Weg?

Kann eine Kündigung (oder ein sonstiges fristgebundenes Schriftstück) nicht persönlich übergeben werden, schickt man sie häufig mit der Post. Deren Mitarbeiter empfehlen oft ein einfaches Einschreiben oder ein solches mit Rückschein.

Beweisschwierigkeiten bei der Zustellung von Kündigungen

Beitrag von Sebastian Wessendorf —

Trifft der Postbote beim Empfänger allerdings niemanden an, weil der Arbeitnehmer, der mit schlechten Nachrichten rechnet, „nicht zu Hause“ ist, wirft er lediglich eine Benachrichtigungskarte in den Briefkasten. Holt der Arbeitnehmer seine Kündigung sieben Werktage später bei der Post ab, geht sie ihm erst an diesem Tag zu. Ist dann bereits der nächste Monat angebrochen, ist entsprechend länger Gehalt zu zahlen.

Aber auch ein Einwurf-Einschreiben, das bereits mit Einwurf in den Briefkasten zugeht, hat so seine Tücken. Dies musste ein Arbeitgeber jüngst vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg erfahren. Der Arbeitnehmer bestritt den Zugang der Kündigung und verlangte die Fortführung des Arbeitsverhältnisses. Zum Beweis legte der Arbeitgeber den Einlieferungsbeleg des Einwurf-Einschreibens sowie einen Ausdruck des Sendungsstatus vor. Dem LAG reichte dies nicht aus und gab der Kündigungsschutzklage statt. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Arbeitgeber, der den Zugang der Kündigung beweisen muss, hätte zumindest den so genannten Auslieferungsbeleg vorlegen müssen. Dieser könne – gegen Gebühr – telefonisch oder per E-Mail bei der Deutschen Post-AG angefordert werden. Zudem hätte der Postbote, dessen Name sich aus dem Auslieferungsbeleg ergäbe, als Zeuge benannt werden müssen.

Doch selbst wenn der Arbeitgeber alles richtig gemacht hätte, wäre wohl zu befürchten, dass sich der Postbote höchstwahrscheinlich nicht an diese eine Zustellung erinnern wird oder sich der Arbeitnehmer noch auf mögliche Fehler bei der Zustellung berufen kann. Die Beweisführung bleibt daher schwierig, die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung uneinheitlich.

Letztendlich ist und bleibt der sicherste Weg, die Zustellung der Kündigung durch einen Boten vornehmen zu lassen. Entweder beauftragt man einen Kurierdienst, schickt einen zuverlässigen Mitarbeiter oder sonstigen Dritten, der später im Prozess als Zeuge gehört werden kann. Zur weiteren Absicherung sollte der Bote einen unterschriebenen Vermerk verfassen, aus dem sich der Inhalt des Briefes sowie Datum und Uhrzeit des Einwurfes ergibt. Bei der Beauftragung eines Kurierdienstes sollte ein Mitarbeiter die Übergabe sowie den Inhalt des Briefes an den Kurierdienst bezeugen können und auch hierzu einen unterschriebenen Vermerk verfassen.

Bild: ©fotolia

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