Elektro, Hybrid oder Verbrenner?

Bei Auslaufen aktueller PKW-Leasingverträge stellt sich häufig die Frage des künftigen Antriebs. Eine pauschale Antwort ist kaum möglich, da die Modellpalette für Benziner, Diesel, Elektro- und Hybridautos diverse Alternativen bieten. Neben den emotionalen Beweggründen ist dieser Artikel ein Versuch die finanziellen Auswirkungen zu umreißen.

Welcher Antrieb macht Sinn?

Partner-Beitrag von Stefan Grube —

Allgemeines zum Thema
Welches Auto künftig uneingeschränkt fahren dürfen ist aktuell schwer vorherzusagen. Erklärtes Ziel der Politik ist eine Verminderung der Emissionen in den Innenstädten. Insofern ist eine Begünstigung der Stromer gewollt. Hierzu fördert der Staat die Anschaffung von Elektrofahrzeugen und investiert in die Ladeinfrastruktur.

Auch die Entwicklung der Elektrofahrzeuge schreitet voran. So erhöhen sich Reichweiten und Elektroantriebe finden sich in immer mehr Serienfahrzeugen. Aber ist die Investition lohnend und wenn ja, für wen?

Bei der Kostenbetrachtung sind jedoch zwei Perspektiven zu unterscheiden:

  • die Kosten des Dienstwagennutzers (Arbeitnehmer oder Geschäftsführer), die durch die Versteuerung des geldwerten Vorteils (Sachbezug) entstehen,
  • die tatsächlichen Kosten der Anschaffung und der Nutzung, die das Unternehmen/der Arbeitgeber trägt.

Steuerliche Betrachtung
Der Gesetzgeber fördert die Anschaffung Elektro- und Hybridfahrzeuge mit Kaufprämien sowie mit Vorteilen bei der laufenden Besteuerung des Nutzungsvorteils.

Kaufprämien, die bis mindestens 2025 gelten und weiter ausgebaut werden sollen, erfolgen je Fahrzeugart (Elektro- oder Hybridfahrzeug) und Anschaffungspreishöhe. Bei einem Nettolistenpreis bis 40.000,00 EUR oder bis 65.000,00 EUR beträgt diese Förderung zwischen 5.625,00 EUR (z. B. für ein Hybridfahrzeug im oberen Preissegment) und 9.000,00 EUR für ein Elektrofahrzeug mit einem Nettolistenpreis bis zu 40.000,00 EUR. Getragen werden die Förderbeträge von Herstellern und Bund.

Der geldwerte Vorteil eines Dienstwagens beim Nutzer wird bei Anwendung der 1 %-Regel auf Basis des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung durchgeführt.
Zur steuerlichen Förderung hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung für die Berechnung des geldwerten Vorteils von Elektro- oder Hybridfahrzeugen eingeführt.

Bei reinen Elektrofahrzeugen, die ab dem 01.01.2019 und vor dem 01.01.2031 angeschafft werden, wird der Bruttolistenpreis nur mit 0,5 % angesetzt, wenn dieser im Zeitpunkt der Anschaffung mehr als 60.000,00 EUR beträgt. Bei einem Bruttolistenpreis unter 60.000,00 EUR müssen lediglich 0,25 % für die Ermittlung des geldwerten Vorteils angesetzt werden.

Bei Hybridfahrzeugen kann der Nutzungswert aktuell nur mit 0,5 % des Bruttolistenpreises angesetzt werden. Außerdem darf die Kohlendioxidemission höchstens 50 Gramm pro km betragen oder die Reichweite des Fahrzeugs bei ausschließlicher Nutzung des Elektroantriebs mindestens 40 km (ab 01.01.2022 60 km und ab 01.01.2025 80 km).

Bei der Besteuerung der Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bestehen keine Unterschiede, auch hier wird ggf. auf den geminderten Bruttolistenpreis bei der Berechnung zurückgegriffen.

Auswirkungen beim Arbeitnehmer
Unterstellt man die 1%-Regel und einen Bruttolistenpreis 60.000,00 EUR können bei einem Arbeitsweg von 30 km beim Spitzensteuersatz von 42% eine Ersparnis von bis zu 4 T€ p.a. zugunsten des Elektrofahrzeugs im Vergleich zu einem Verbrenner erzielt werden.
Aus Sicht des Arbeitgebers sind die Kosten der Anschaffung bzw. der damit verbundene steuerliche Vorteil aus dem Abschreibungspotenzial hingegen gleich.

Auswirkungen bei Arbeitgeber und Unternehmern
Entscheidend sind die tatsächlich anfallenden Kosten für den Arbeitgeber. Hierzu hat der ADAC exemplarische Berechnung für verschiedene Hersteller und Fahrzeuge durchgeführt. Darin sind sämtliche Kosten – also auch der Kaufpreis – enthalten. Angesetzt wird eine Nutzungsdauer von fünf Jahren und eine jährliche Laufleistung von 15.000 km.

Die Untersuchung ergab beispielsweise für einen Mercedes EQC 400 als Elektroauto und einem GLC 400 als Dieselfahrzeug, dass die Kostenunterschiede relativ gering sind. Beim Diesel kostet der Kilometer 89,5 Cent und beim Stromer 82,2 Cent. Dies ergab einen jährlichen Kostenvorteil von 1.095,00 EUR zugunsten des Stromers.
Der gleiche Effekt wird auch Unternehmern erzielt, die ihren PKW zu mehr als 50% betrieblich nutzen.

Stromkosten
Der ADAC ermittelt einen durchschnittlichen Verbrauch von ungefähr 20 kW/h bei einem Mittelklassenmodell und 30 kW/h je 100 Kilometer in der Oberklasse. Damit verbraucht das Mittelklassenmodell ca. 3.000 kW/h bei den oben angeführten 15.000 km im Jahr. Bei einem DurchschnittSpreis von 31 Cent je kW/h belaufen sich diese Kosten auf 930,00 EUR/ jährlich.

Bei den Stromkosten besteht jedoch große Preisspannen. Auch unterscheiden sich die Preise ob das Unternehmen ggf. als Großverbraucher vorteilhaftere Bezugspreise bezieht oder der Fahrzeugnutzer Zuhause von einer Photovoltaikanlage profitiert.

Am Rande sei erwähnt, dass auch ein privater Stromer im Betrieb des Arbeitgebers lohnsteuerfrei aufgeladen werden kann. Gleiches gilt für die vom Arbeitgeber zur Nutzung überlassenen Ladestation. Wichtig ist hierbei, dass dieser Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Die Erstattung der Stromkosten am privaten Stromanschluss durch den Arbeitgeber stellen steuerfreien Auslagenersatz dar. Zur Vereinfachung lässt die Finanzverwaltung vorgegebene Pauschalen zu (vgl. BMF, Schreiben v. 29.09.2020 BStBl 2020 I S. 972). Erstattet der Arbeitgeber keine Stromkosten so mindern die selbst getragenen Stromkosten den geldwerten Vorteil aus der 1 %-Regel.

Fazit
Durch die staatlichen Fördermaßnahmen bei Investition und der begünstigten Besteuerung der Nutzung von Stromern lohnt sich die Umstellung auf Elektromobilität. Mit einem Runterfahren der Investitionsprogramme ist in Kürze zudem nicht zu rechnen.

Bild: ©pixaby

Stefan Grube

Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Fachberater für Vermögens- und Finanzplanung (DStV e.V.), Fachberater für Controlling und Finanzwirtschaft (DStV e.V.)

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