Ende für ein Dauerärgernis?

Steuernachzahlungen werden verzinst. Gesetzlich gilt die so genannte Vollverzinsung mit 6 % p.a. Der Zinslauf beginnt ab dem 15. Monat nach Ablauf des Steuerjahres.

Zinsen auf Steuernachzahlungen

Die Verzinsung stellt seit ihrer gesetzlichen Einführung ein Dauerärgernis dar. Verschärft hat sich die Situation durch die derzeitige Niedrigzinsphase. Der gesetzliche Zinssatz war dafür gedacht, beim Steuerpflichtigen die Vorteile aus einer möglichen alternativen Anlage seiner Gelder auszugleichen bzw. teilweise abzuschöpfen. Heute liegt ein pauschaler Zinssatz von 6 % völlig außerhalb des gegebenen wirtschaftlichen Umfeldes. Glaubt man den Zinsauguren, wird sich das in absehbarer Zeit auch nicht ändern.

Eine Geldanlage bringt also keine Zinsen. Trotzdem verlangt das Finanzamt unverändert den zum „Strafzins“ mutierten gesetzlichen Zins von 6 % p.a. Das ist umso ärgerlicher, als die Zinsen oftmals durch eine langsame oder verzögerte Bearbeitung auf Seiten des Finanzamtes geradezu provoziert werden. Versuche zur Beschleunigung der amtlichen Arbeit bleiben oftmals wirkungslos.

Schließlich ist der Zins, wie die Steuer selbst, steuerlich nicht abzugsfähig. Er muss also aus dem versteuerten Einkommen bezahlt werden. Der Bundesfinanzhof hatte sich mit den Zinsen zuletzt mit einem Urteil aus dem Jahr 2014 beschäftigt. Es ging um einen Steuerfall aus dem Jahr 2002.

Der Bundesfinanzhof hatte seinerzeit noch die finanzamtliche Sicht bestätigt und eine beantragte Weiterleitung des Falles an das Bundesverfassungsgericht abgelehnt. Eine Verfassungswidrigkeit war für den Bundesfinanzhof noch nicht erkennbar. Gleichwohl hatte er nochmals ausgeführt, dass die Unausgewogenheit in der Besteuerung „ein gewisses Maß nicht übersteigen“ dürfe. Vielmehr müsse der Vorteil einer gesetzlichen Typisierung im Massenverfahren „im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung“ stehen.

Das gebotene „rechte Verhältnis“ wird nach unserer Auffassung aber in der jetzigen Nullzinsphase dramatisch verletzt.

Nun gibt es abermals die Chance auf eine Verbesserung. Beim Finanzgericht Münster ist unter dem Aktenzeichen 10 K 2472/16 E ein Verfahren anhängig. Es geht um den klassischen Fall einer überlangen Bearbeitungsdauer von ca. fünf Jahren, den das Amt zu verschulden hatte. Der angefochtene Steuerbescheid datiert aus dem Jahr 2016 und fällt damit in die derzeitige Nullzinsphase.

Konkret geht es um eine Klage aus Nordrhein-Westfalen gegen Steuerbescheide für die Jahre 2010 und 2011. Das Finanzamt benötigte u.a. für die Bearbeitung der Steuererklärung 2010 bis zum Januar 2016, was zu entsprechenden Zinsen von 6 % p.a. führte. Die Kläger hatten die lange Bearbeitungszeit nicht verschuldet. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützt die Klage als Musterverfahren gegen überhöhte Zinsen und verweist auf seine Pressemitteilung v. 26.08.2016.

Zugleich ist in einer etwas anders gelagerten Sache beim Bundesfinanzhof seit 2015 ein weiteres Verfahren anhängig (Az.: I R 77/15), in dem es ebenfalls gegen festgesetzte Zinsen und einen beantragten Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit geht.

Wir rechnen in beiden Fällen nicht mit einer kurzfristigen Entscheidung, schließen angesichts des derzeitigen Zinsumfeldes eine Weiterleitung an das Bundesverfassungsgericht aber nicht aus. Erst auf dieser Ebene ist nach unserer derzeitigen Beurteilung mit einer Entscheidung zu rechnen.

Bis dahin wollen wir aber für Sie einen vorläufigen Rechtsschutz erreichen und werden ab sofort gegen jeden Steuerbescheid, in dem Zinsen zu Ihrem Nachteil festgesetzt werden, in Ihrem Namen Einspruch einlegen und das vorläufige Ruhen des Verfahrens bis zur höchstrichterlichen Entscheidung beantragen. Dadurch bleibt die Sache zunächst offen. Eine Verjährung Ihrer Ansprüche tritt nicht ein.

Bitte sprechen Sie uns in diesen Fragen auch gerne direkt an.

Ansprechpartner sind bei uns Ihre steuerlichen Betreuer oder für Einzelfragen gern auch unsere Partner:

Ulrike Hundt-Neumann

Rechtsanwältin, Markenrechtsexpertin (Of Counsel)

Bild: © Shutterstock / Carolyn Franks

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