Jakob Köster
Rechtsanwalt
Die Ausschlagung einer Erbschaft ist nicht nur eine Möglichkeit sich von der Haftung bei einem überschuldeten Nachlass zu befreien. Sie kann unter Umständen auch genutzt werden, um eine ungünstige Nachlassverteilung nachträglich zu korrigieren.
Sofern eine Erbschaft form- und fristgerecht ausgeschlagen wird, geht der Erbteil an die in der gesetzlichen Erbfolge nachfolgenden Erben, wenn nicht eine Ersatzerbfolge durch ein Testament oder Erbvertrag bestimmt wurde.
Eine strategische Erbausschlagung erfolgt zumeist aus erbschaftsteuerlichen Gründen. Durch sie kann in Einzelfällen die Erbschaftsteuer vermindert oder sogar verhindert werden, weil sich zum Beispiel die Erbschaft infolge der Ausschlagung auf mehrere Personen verteilt, die jede für sich einen persönlichen steuerlichen Freibetrag in Anspruch nehmen können und die ku- mulierten Freibeträge höher sind als der Freibetrag des ursprünglichen Erben. Insgesamt fällt dadurch eine geringere oder gar keine Erbschaftssteuer an.
Die Ausschlagung kann auch gegen eine Abfindung erfolgen, welche dann als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen ist, so dass die Erbschaftssteuer nur auf die Differenz zwischen dem Wert der Erbschaft und dem Wert der Abfindung berechnet wird.
In manchen Fällen erfolgt die Ausschlagung um zu vermeiden, dass die Gläubiger eines überschuldeten Erben Zugriff auf das Erbe bekommen. In solchen Fällen soll zum Beispiel die ungeschmälerte Erbschaft dann besser direkt den Kindern anfallen.
Allerdings sollte sich niemand angesichts der kurzen sechswöchigen Ausschlagungsfrist und den begehrten wirtschaftlichen Folgen dazu verführen lassen, vorschnelle Entscheidungen zu treffen. Fehleinschätzungen und Irrtümer im Motiv lassen sich nämlich grundsätzlich nicht mehr korrigieren, wie der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung kürzlich erneut klargestellt hat.
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Kläger seinen Erbteil nach dem Tod seines Vaters ausgeschlagen, weil er wollte, dass seine Mutter Alleinerbin wird. Allerdings traten infolge der Ausschlagung nicht die Mutter, sondern die nächsten Verwandten des Vaters in die Erbfolge ein. Der Kläger hatte nun versucht, im Nachhinein seine Ausschlagung anzufechten. Der Bundesgerichtshof entschied aber, dass die Anfechtung der Ausschlagung nicht möglich ist; der Kläger hätte sich im Vorwege eingehend beraten lassen müssen. Sein Motivirrtum sei jedenfalls rechtlich unbeachtlich.
Die strategische Ausschlagung ging in diesem Fall also gehörig daneben und konnte auch nicht mehr korrigiert werden. Durch eine qualifizierte rechtliche Beratung im Vorwege hätte diese unerwünschte Folge vermieden werden können.
Rechtsanwalt