Expartner als Erben – ein Schreckensszenario

Allgemein wird angenommen, dass eine Scheidung eine Erbberechtigung des Expartners endgültig durchbricht. Tatsächlich steht der Expartner aber als Erbe in den Startlöchern, wenn Sie nichts unternehmen.

Testamentarische Verfügungen

Partner-Beitrag von Dr. Kathrin Baartz —

Mit oder ohne Trauschein: Beziehungen gehen auseinander, neue Familien werden gegründet. Im Jahr 2020 betrug die Scheidungsrate von Ehen in Deutschland rund 38,5 Prozent. Auf drei Eheschließung kamen damit rechnerisch ca. eine Scheidung. Gleichzeitig beträgt die Geburtenrate gerade einmal 1,54: Die Ein-Kind-Ehe ist also nach wie vor nicht ungewöhnlich.  Über ein Drittel der Geschiedenen entscheiden sich erneut für eine Ehe, aus der oft weitere Kinder hervorgehen.

Wer geschieden ist, hat in der Regel seinen Vermögenszuwachs aus der Ehe mit seinem Ex-Partner geteilt, vielleicht sogar einen Kredit aufgenommen, um einen Zugewinnausgleich leisten oder das vormals gemeinsame Haus übernehmen zu können. Das so verdiente Vermögen soll in der Regel nur an die eigenen Kinder gehen oder ggf. den neuen Ehegatten versorgen, nicht aber in die Hände des Expartners fallen.

Ein mittelbarer Erwerb des Expartners nach Ihrem Tod ist leider in zweierlei Hinsicht denkbar: Zum einen, wenn Ihr Erbe kinderlos vor dem früheren Expartner verstirbt. Der leibliche Elternteil oder ggf. gar die Halbgeschwister aus der neuen Verbindung sind in diesem Fall die gesetzlichen Erben Ihres Kindes. Der leibliche Elternteil ist sogar pflichtteilsberechtigt! Sie halten das für unwahrscheinlich? Heute liegt das Durchschnittsalter deutscher Frauen bei der Geburt ihres ersten Kindes bereits über 30 Jahre, bei Männern also noch höher. Bis Enkelkinder kommen, dauert es also. Nur wenn Ihr Erbe bereits selbst Kinder hat, bleibt das Vermögen in diesem Stamm und geht an dessen Kinder und ggf. Ehepartner. Daher empfiehlt sich, mit einem Geschiedenentestament vorzusorgen, das nicht von der Stange kommt, sondern auf Ihre Familiensituation und Vermögenslage zugeschnitten ist. Die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge oder alternativ ein Herausgabevermächtnis müssen fachkundig erläutert werden, um die für Ihre Erben beste Lösung auswählen zu können.

Des Weiteren legt das Gesetz bei minderjährigen Erben automatisch die Vermögensverwaltung für das geerbte Vermögen des Kindes in die Hände des überlebenden Elternteils, also des Expartners. Darüber hinaus sieht das Gesetz unter Umständen vor, dass die Einkünfte aus dem geerbten Vermögen für den Unterhalt des Expartners und ggf. weiterer (Halbgeschwister)Kinder aus neuer Beziehung verwendet werden können. Auch wer das nicht hinnehmen möchte, muss testamentarisch gestalten. Hierfür stehen wir Ihnen mit unserem Erbrechtsteam kompetent zur Seite.

Bild: ©Pixabay

Dr. Kathrin Baartz

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, Mediatorin

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