Familienunternehmen in Gefahr?

Die Auswahl des richtigen Nachfolgers oder der richtigen Nachfolgerin gehört bei Familienunternehmen zu den wesentlichen strategischen Entscheidungen.

Steuer- und Erbrecht

Der gesamte Nachfolgeprozess birgt zahlreiche Risiken, darunter die Besteuerung der Unternehmensnachfolge. Gerade hier zeichnen sich neue Entwicklungen ab.

"Richter zerlegen die Erbschaftsteuer"

titelt „ZEIT-ONLINE“ im Oktober 2012. Die Richter des Bundesfinanzhofes halten das gesamte Erbschaftsteuerrecht für verfassungswidrig. Sie haben es dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Hauptangriffspunkt ist die vermeintlich „übermäßige Begünstigung“ bei der Übertragung von Betriebsvermögen, also der klassischen Unternehmensnachfolge. Das oberste Steuergericht sieht darin eine "verfassungswidrige Überprivilegierung", die auch aus Gründen des Gemeinwohls nicht gerechtfertigt werden könne.

In die gleiche Kerbe schlagen im Vorfeld der anstehenden Bundestagswahl die politischen Parteien. Sie tun das entweder offen oder verdeckt. Im Grundtenor schält sich heraus, dass Steuern erhöht werden sollen und hier insbesondere die Erbschaftsteuer in den Fokus rückt.

Beide Entwicklungen werden nach unserer Einschätzung zur Folge haben, dass die derzeitige Steuerbegünstigung bei der Übertragung von Betriebsvermögen in nicht allzu ferner Zukunft entfällt oder deutlich reduziert wird. Andererseits wird allgemein davon ausgegangen, dass auch bei einer negativen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder aber einer möglichen Gesetzesänderung der jetzige Gesetzesstand gesichert bleibt. Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer gilt das so genannte "Stichtagsprinzip", was nach allgemeiner Lesart eine rückwirkende Veränderung von Besteuerungsgrundlagen verbietet.

Was heißt das für den Familienunternehmer?

Alle Überlegungen und Entscheidungen, die mittel- oder langfristig eine Unternehmensnachfolge besonders im Familienkreis zum Inhalt haben, sollten unbedingt nochmals überprüft werden. Hier geht es insbesondere um die zeitlichen Abläufe.

Häufig bestehen Möglichkeiten, ohnehin geplante Unternehmensübergaben vorzuziehen. Eine materiell wesentliche Veränderung der bestehenden Situation muss damit nicht notwendig verbunden sein.

In der Regel reicht es aus, kurzfristig Anteile an den oder die Nachfolger zu übertragen, ohne dass diese zugleich zwangsläufig die vollen Stimm- oder Gewinnrechte erhalten müssen. Hier ergeben sich eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten durch eine zielgerichtete Formulierung der Nachfolgevereinbarungen und des Gesellschaftsvertrages.

Auch ist es denkbar, die Schenkung an den oder die Nachfolger früher als zu dem geplanten Zeitpunkt vorzunehmen und sich zugleich den Nießbrauch an dem verschenkten Anteil vorzubehalten. In diesem Fall ist die Schenkung zivilrechtlich wirksam und vollzogen, woran die derzeit günstigen schenkungs- und erbschaftsteuerlichen Folgen geknüpft werden. Wirtschaftlich bleibt jedoch "alles beim alten". Mit dieser Gestaltung wird im gesetzlichen Rahmen der unterschiedliche Besteuerungsansatz bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer einerseits und der Einkommensteuer anderseits genutzt.

Daneben bestehen zahlreiche weitere Möglichkeiten zur zweckmäßigen Gestaltung, die je nach Ausgangslage und persönlicher Zielsetzung einzeln oder in Kombination eingesetzt werden können.

Alle vorgeschlagenen Möglichkeiten können bewirken, dass die Unternehmensnachfolge in steuergünstiger Zeit bewirkt wird und zu erwartende Mehrbelastungen aus einer künftigen Gesetzesänderung vermieden werden können.

Zur Absicherung empfehlen wir bei derartigen Gestaltungen, in die Verträge eine Rücktrittsklausel aufzunehmen. Diese kommt immer dann zur Anwendung, wenn sich die zugrunde liegenden steuerlichen Regelungen wider Erwarten rückwirkend verändern sollten.

Der Wirtschaftsweise Lars P. Feld (Die Welt v. 20.01.2013) bezeichnete die Erbschaftsteuer als "die größte Dummensteuer, die wir in Deutschland haben".

Diese Aussage mag man persönlich für richtig oder falsch halten. Sie sollte in jedem Fall ein Grund sein, über die persönlichen Dispositionen nochmals nachzudenken und bei Bedarf das Gespräch hierüber mit uns zu suchen.

Michael Niemeyer

vereidigter Buchprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt

Gerold Winter

Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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