Entlastung im Haushalt und steuerliche Vorteile

In Ihrer Einkommensteuererklärung können Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleitungen und Handwerkerleistungen geltend gemacht werden und schon gibt es Geld vom Finanzamt zurück. § 35a EStG macht diese Steuerermäßigung möglich.

Steuerliche Möglichkeiten für haushaltsnahe Dienstleistungen

Beitrag von Inke Bullwinkel —

Was versteht man unter eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG?

Die hier geregelte Steuerermäßigung mindert direkt die tarifliche Einkommensteuer. Sie kann daher – vereinfacht ausgedrückt – wie eine „Cash-Back“-Aktion angesehen werden. Es muss insgesamt saldiert weniger Einkommensteuer an das Finanzamt abgeführt werden.    

Was fällt konkret unter die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerrechnungen?

Es fallen ausschließlich die Lohn-, Arbeitskosten inkl. Fahrtkosten unter die Begünstigung, nicht aber die Materialkosten.

  1. Haushaltnahe Minijobber
    Haben Sie in Ihrem Haushalt eine Reinigungskraft, Gärtner im Rahmen des sogenannten Haushaltsscheckverfahren angemeldet bei der Minijob-Zentrale, so mindert sich Ihre tarifliche Einkommensteuer um 20% der Gesamtkosten (max. 510,00 EUR p.a.). Im Umkehrschluss wirken sich somit Aufwendungen bis zu max. 2.550,00 EUR p.a. aus.
  2. Haushaltsnahe Vollbeschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen
    Reinigungsarbeiten, Hausmeistertätigkeiten, Gartenarbeiten oder Betreuungsleistungen können z.B. hier geltend gemacht werden. Die Steuerermäßigung mindert die tarifliche Einkommensteuer um 20% der Aufwendungen, jedoch max. 4.000,00 EUR. Sind Ihnen also Aufwendungen von 20.000,00 EUR entstanden, mindert sich Ihre tarifliche Einkommensteuer um den Höchstbetrag von 4.000,00 EUR.
  3. Handwerkerleistungen im Haushalt
    Hier drunter fallen z.B. Reparaturen, Renovierungen oder Modernisierungen in Ihrem Privathaus. Im Gegensatz zu den unter Punkt 2 genannten Beträgen beläuft sich der Höchstbetrag, der sich auf die tarifliche Einkommensteuer auswirkt, lediglich auf 20% der Aufwendungen, jedoch max. 1.200,00 EUR. Das bedeutet, dass Sie max. 6.000,00 EUR der Ihnen entstandenen Gesamtkosten hier steuerlich geltend machen können.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung

Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG kann nur in Anspruch genommen werden, soweit die Leistung in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht worden ist. Weiter dürfen die Aufwendungen nicht zuvor als Betriebsausgaben oder Werbungskosten sowie Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sein.
Eine weitere Voraussetzung um die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen zu können, ist, dass eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und die Zahlung per Überweisung stattgefunden hat.

Eine Bitte an Sie:
Bitte achten Sie (zukünftig) darauf, dass der Arbeitslohn in den Rechnungen stets separat ausgewiesen ist.  Reichen Sie mit den Unterlagen für die Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung stets auch die Wohngeldabrechnung Ihrer Eigentümergemeinschaft oder auch Nebenkostenabrechnung Ihres Vermieters ein. Hier sind immer Beträge enthalten, die unter die Steuerermäßigung nach § 35a EStG fallen.

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