Inke Bullwinkel
Steuerberaterin
In Ihrer Einkommensteuererklärung können Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleitungen und Handwerkerleistungen geltend gemacht werden und schon gibt es Geld vom Finanzamt zurück. § 35a EStG macht diese Steuerermäßigung möglich.
Was versteht man unter eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG?
Die hier geregelte Steuerermäßigung mindert direkt die tarifliche Einkommensteuer. Sie kann daher – vereinfacht ausgedrückt – wie eine „Cash-Back“-Aktion angesehen werden. Es muss insgesamt saldiert weniger Einkommensteuer an das Finanzamt abgeführt werden.
Was fällt konkret unter die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerrechnungen?
Es fallen ausschließlich die Lohn-, Arbeitskosten inkl. Fahrtkosten unter die Begünstigung, nicht aber die Materialkosten.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung
Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG kann nur in Anspruch genommen werden, soweit die Leistung in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht worden ist. Weiter dürfen die Aufwendungen nicht zuvor als Betriebsausgaben oder Werbungskosten sowie Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sein.
Eine weitere Voraussetzung um die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen zu können, ist, dass eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und die Zahlung per Überweisung stattgefunden hat.
Eine Bitte an Sie:
Bitte achten Sie (zukünftig) darauf, dass der Arbeitslohn in den Rechnungen stets separat ausgewiesen ist. Reichen Sie mit den Unterlagen für die Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung stets auch die Wohngeldabrechnung Ihrer Eigentümergemeinschaft oder auch Nebenkostenabrechnung Ihres Vermieters ein. Hier sind immer Beträge enthalten, die unter die Steuerermäßigung nach § 35a EStG fallen.
Steuerberaterin