Carina Tolle-Lehmann LL.M.
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
Heute gibt es Blumen, Pralinen, kleine Geschenke, Liebesbekundungen oder auch reichlich Schmollmünder, weil der Tag eben nicht für jede oder jeden der „Tag der Liebe“ ist, sondern einer von 365 Tagen, an dem sie lieben oder auch nicht.
Das Deutsche Patent- und Markenamt stellte zum Valentinstag hier u.a. die interessante Frage: Kann man die Liebe als Marke schützen lassen?
Nun, für angelehnte Marken wie „Valentin“ für Süßwaren u.ä. wurde dies wegen fehlender Unterscheidungskraft verneint und auch für Marken wie „Mit Liebe gemacht“ gibt es wegen des rein anpreisenden Inhalts und des fehlenden Bezugs zum Markeninhaber keinen Schutz. Die Liebe selbst hingegen scheint in jeder Hinsicht schützenswert zu sein.
So geschehen im Jahre 1981, als ein Parfümhersteller das Wort „Liebe“ als Marke für „Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmitte“ eintragen ließ. Nun mag man Putzmittel u.ä. nicht unbedingt mit Liebe in Verbindung bringen (was im Falle dieser Markenanmeldung sicher auch von Vorteil war), aber auf jeden Fall ist es eine saubere und duftende Sache und die Marke feiert in diesem Jahr ihr 40-jähriges Bestehen. Sie ist übrigens – ganz im Sinne der einzig wahren Liebe – die einzige deutsche Marke mit der Bezeichnung „Liebe“.
Die Antwort auf die Frage lautet daher: Ja, die „Liebe“ ist schützbar. Als Marke und im echten Leben!
Bild: ©Pixabay
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht