Auswirkungen der kalten Progression werden auch 2025 und 2026 abgefedert

Auch in den Veranlagungszeiträumen 2025 und 2026 werden die Auswirkungen der sog. kalten Progression ausgeglichen. Den Weg dafür hat der Bundesrat am 20. Dezember 2024 mit seiner Zustimmung zum Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) frei gemacht.

Effekte sollen weiterhin abgemildert werden

Beitrag von Dr. Daniela Werner —

Der Effekt der sog. „kalten Progression“ in Deutschland entsteht durch das Zusammenspiel der progressiven Ausgestaltung des Einkommensteuertarifs mit einem Einkommensanstieg, welcher lediglich vorhandene Preissteigerungen ausgleicht – real also zu keiner Erhöhung der Kaufkraft führt. Da die Einkommensbesteuerung in Deutschland nach dem Prinzip der Leistungsfähigkeit erfolgt, steigt der Steuersatz mit der (steuerlichen) Leistungsfähigkeit und zunehmendem Einkommen überproportional an; nimmt das zu versteuernde Einkommen zu, rutschen Steuerpflichtige automatisch in einen höheren Steuersatz. Handelt es sich dabei um einen realen Einkommenszuwachs, wird dem Leistungsfähigkeitsprinzip damit Rechnung getragen. Entspricht die nominale Einkommenserhöhung aber lediglich der Inflationsrate, etwa als Ergebnis von Tarifverhandlungen, haben Steuerpflichtige aufgrund der höheren Steuerbelastung trotz gestiegener Einkommen real weniger in der Tasche als vorher. Vor allem im unteren Tarifbereich (2025: bis zu einem versteuernden Einkommen von 17.443,00 EUR) ist der Anstieg des Grenzsteuersatzes und somit die Wirkung der kalten Progression vergleichsweise hoch.

Dieses Phänomen wurde vom Gesetzgeber viele Jahre in der Tarifgestaltung nicht berücksichtigt und hat zu hohen steuerlichen Mehreinnahmen geführt. Um dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit Rechnung zu tragen, aber auch, um die Kaufkraft der Steuerpflichtigen zu stärken, wird der Einkommensteuertarif seit 2016 regelmäßig an die Inflationsentwicklung angepasst. Im Gegensatz zu anderen Ländern wie z.B. Großbritannien, Kanada, der Schweiz und diversen EU-Staaten, in denen die automatische Indexierung von Tarifeckwerten und Steuerabzugsbeträgen gesetzlich verankert ist (sog. „Tarif auf Rädern“), werden die relevanten Parameter in Deutschland bislang in zweijährigem Turnus angepasst. Grundlage sind die zu diesem Zweck vom Bundesministerium der Finanzen vorgelegten Steuerprogressionsberichte.

Die letzte Anpassung erfolgte am 20. Dezember 2024 mit der Zustimmung des Bundesrates, zu dem vom Bundestag verabschiedeten sog. Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG), welches teils zum 01.01.2025 in Kraft getreten ist und teils zum 01.01.2026 in Kraft tritt. Es beinhaltet u.a. folgende Maßnahmen zum Ausgleich der kalten Progression:

  • Anhebung des Grundfreibetrags auf 12.096,00 EUR (2025) bzw. 12.348,00 EUR (2026),
  • Anhebung des Kinderfreibetrags auf 9.600,00 EUR (2025) bzw. 9.756,00 EUR (2026) sowie Anhebung des Kindergeldes auf 255,00 EUR (2025) bzw. 259,00 EUR (2026) im Rahmen des Familienleistungsausgleichs und
  • Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs um 2,6% (2025) bzw. 2,0% (2026)

Ob die neue Bundesregierung an der bisherigen gängigen Praxis festhalten wird, die Effekte der kalten Progression abzufedern, indem sie tarifliche Eckwerte und einkommensteuerliche Frei- und Pauschbeträge in regelmäßigen Abständen auf freiwilliger Basis anpasst, oder ob sie in der kommenden Legislaturperiode die Anpassungsmechanismen für verbindlich erklären und gesetzlich verankern wird, bleibt abzuwarten.

Dr. Daniela Werner

Steuerberaterin

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