Kein „neu für alt“ bei später Mängelbeseitigung: Was Auftraggeber jetzt wissen müssen

Was passiert, wenn ein Baumangel erst nach Jahren vollständig beseitigt wird? Müssen sich Auftraggeber dann einen Vorteil anrechnen lassen, weil sie am Ende ein „neues“ Bauteil erhalten?

Der Bundesgerichtshof hat diese Frage nun eindeutig beantwortet und sorgt damit für mehr Klarheit im Baurecht. Die Entscheidung ist besonders relevant für alle, die mit Baumängeln, Sanierungen oder langwierigen Rechtsstreitigkeiten zu tun haben.

Partner-Beitrag von Dr. Jens Biederer —

Der typische Praxisfall

Die Konstellation kommt in der Praxis häufig vor:

  • Ein Bauwerk ist mangelhaft, etwa ein Dach oder eine Betonfläche
  • Der Mangel wird erst spät erkannt oder gerichtlich geklärt
  • Die Mängelbeseitigung erfolgt erst nach vielen Jahren
  • Der Auftragnehmer argumentiert: Der Bauherr profitiert von einer längeren Lebensdauer

Genau um diese Situation ging es auch im aktuellen Fall des BGH. Ein mangelhaft errichtetes Fahrsilo musste nachträglich saniert werden. Der Auftragnehmernehmer wollte die Sanierungskosten nicht allein tragen, weil der Auftraggeber das Bauwerk mehrere Jahre nutzen konnte und durch die Sanierung einen „Vorteil“ habe.

Die Entscheidung des BGH kurz erklärt

Der BGH hat eine klare Linie gezogen:

Ein Abzug „neu für alt“ ist bei der Mängelbeseitigung grundsätzlich nicht zulässig.
Das gilt selbst dann, wenn:

  • der Mangel erst spät auftritt
  • das Bauwerk über Jahre genutzt werden konnte
  • die Sanierung zu einer längeren Lebensdauer führt

Warum der BGH so entscheidet

Die Begründung ist für die Praxis besonders wichtig und leicht verständlich:

1. Anspruch auf ein mangelfreies Werk

Der Auftraggeber hat von Anfang an Anspruch auf ein funktionierendes Bauwerk. Wird dieser Zustand erst später hergestellt, erfüllt der Auftragnehmer lediglich seine ursprüngliche Pflicht.

2. Zeitpunkt spielt keine Rolle

Ob ein Mangel sofort oder erst nach Jahren beseitigt wird, darf rechtlich keinen Unterschied machen. Das Gesetz sieht hier keine Kürzung vor.

3. Keine Vorteile durch Verzögerung

Der Auftragnehmer soll nicht davon profitieren, dass sich die Mängelbeseitigung verzögert. Genau das würde aber passieren, wenn man einen Abzug zulassen würde.

Fazit

Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass bei der Mängelbeseitigung kein Abzug „neu für alt“ vorgenommen wird. Auch nach vielen Jahren bleibt es dabei, dass der Auftragnehmer ein mangelfreies Werk schuldet und die Kosten der Nachbesserung auch dann vollständig tragen muss, wenn mit der späten Mangelbeseitigung eine Verlängerung der Nutzungsdauer verbunden ist.

Dr. Jens Biederer

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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