Keine Verlängerung der Probezeit

Ein Dauerbrenner der arbeitsrechtlichen Beratung ist die Frage von Arbeitgebern, ob die mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Probezeit über sechs Monate hinaus einvernehmlich verlängert werden könne. Zur Veranschaulichung eines solchen Bedürfnisses mag folgender Fall dienen:

Kündigungsschutz bei nicht verlängerter Kündigungsfrist

In einem Betrieb mit mehr als 10 Arbeitnehmern wird ein neuer Mitarbeiter eingestellt und im Arbeitsvertrag eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Bereits nach zwei Monaten wird der Mitarbeiter aufgrund eines Unfalls für drei Monate arbeitsunfähig und kehrt daher erst im 6. Monat an seinen Arbeitsplatz zurück. Da sich der Arbeitgeber in der kurzen Einsatzzeit noch kein hinreichendes Bild von der Eignung des Mitarbeiters machen konnte, vereinbart er mit diesem die Verlängerung der Probezeit um drei Monate. Kurz vor Ablauf dieser drei Monate kündigt er wegen mangelnder Kompetenzen. Der Mitarbeiter erhebt Kündigungsschutzklage und gewinnt den Prozess - wie das?

Grund für die Niederlage des Arbeitgebers ist vor allem ein in der Praxis weit verbreiteter Irrtum bei der Verwendung des Begriffs "Probezeit": Während das Arbeitsrecht mit diesem nur die Zeit meint, in der die gesetzliche Kündigungsfrist auf zwei Wochen verkürzt ist, meint die Praxis damit meist die Phase, in welcher der Arbeitgeber keine besonderen Gründe für eine Kündigung benötigt. Deren Dauer ist jedoch gesetzlich im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) fixiert, und zwar mit sechs Monaten, ohne dass dafür eine Vereinbarung im Vertrag nötig oder eine Verlängerung möglich wäre. Ganz unabhängig von einer vertraglich vereinbarten Probezeit findet das KSchG daher spätestens nach sechs Monaten Anwendung. Im Vertrag kann nur geregelt werden, ob in dieser Zeit mit der verkürzten Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann - mehr nicht.

In obigem Fall besaß der Mitarbeiter somit im Zeitpunkt der Kündigung bereits Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber hätte nur die Möglichkeit gehabt, vor Ablauf der ersten sechs Monate mit einer verlängerten Kündigungsfrist von z.B. drei Monaten mit der Aussicht zu kündigen, den Mitarbeiter anschließend im Falle der Bewährung wieder einzustellen.

Gunter Troje

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Bild: © pixabay /JESHOOTS

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